Wikiup:WikiProjekt Polizei/Artikelwerkstatt/Eigensicherung im Polizeidienst

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Baustelle

Bevorstehende Entwaffnung eines Polizeibeamten durch einen gewaltbereiten Demonstranten

Die Eigensicherung (Polizei) ist der Schutz von Polizeivollzugsbeamten vor körperlichen Angriffen, Entwaffnung und Ähnlichem im Dienst durch entsprechendes Verhalten und Reagieren. Die Eigensicherung bei der Polizei dient vorrangig dem Schutz von Leib und Leben der Beamten, aber auch um der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates sowie um der Gesunderhaltung und Dienstfähigkeit.

Deutschland

Bei den deutschen Polizeien gilt der Leitfaden Nr. 371 zur PDV 100 – Eigensicherung im Polizeidienst VS-NfD für alle Polizeivollzugsbeamte. Die polizeiliche Eigensicherung ist Teil der Einsatzlehre.[1]

Die von der Innenministerkonferenz im Jahr 1974 erarbeitete Handlungsempfehlung beschreibt generelle Verhaltensregeln zum Schutz der einschreitenden Beamten oder auch zum Schutz vor Flucht eines in Gewahrsam Genommenen. Bei strafverfolgenden Maßnahmen dient sie auch mittelbar zur Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates.

Beispiele

  • Ständiger Einsatz eines Sicherers bei Fahrzeug- und Personenkontrollen
  • Ständige Bereitschaft zur Anwendung von Waffen (nicht nur der Zugriff, auch die Einsatzfähigkeit sollte gegeben sein)
  • Ständige Beobachtung des Gegenübers und des Umfeldes
  • Ständige Beleuchtung der Einsatzstelle
  • Mitteilung über eine Situation oder einen Standort, zumindest das Wissen um den eigenen Standort
  • Mitführen eines betriebsbereiten Funkgerätes oder zumindest einer Trillerpfeife
  • Durchsuchung des Verdächtigen und der mitgeführten Sachen sowie Wegnahme von potentiell gefährlichen Gegenständen vor dem Transport

Siehe auch

Kategorie:Taktik im Polizeieinsatz Kategorie:Sicherheitsmaßnahme