Quiritisches Eigentum

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Als quiritisches Eigentum bezeichnet man in der Römischen Rechtslehre solches Eigentum, das nach ius civile nur römischen Bürgern (Quiriten) zugänglich war und neben beweglichen Sachen nur italische Grundstücke umfasste.[1] Es war unveräußerlich und erforderte das Scheinprozessverfahren der Manzipation.

Dazu abgegrenzt wird das bonitarische Eigentum, das in bonis esse, also im Vermögen war.

Literatur

  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 140 f.
  • Ulrich Manthe: Geschichte des Römischen Rechts. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2007.
  • Detlef Liebs: Römisches Recht. 6. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004.

Einzelnachweise

  1. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 140 f.