Diskussion:Verwaltungsverfahrensgesetz
Also ich verstehe hier nur Bahnhof. Werde meine Oma mal fragen, ob die mehr versteht... -- tsor 17:08, 27. Nov 2003 (CET)
Zwei Bitten um Überarbeitung / Präzisierung:
1) "Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich für alle Behörden gelten." Das kann man m.E. so nicht sagen, weil es Bereiche gibt, die sozusagen ihr komplettes eigenes VwVfG haben (z.B. Sozialgesetzbuch mit SGB X). § 1 Abs. 1 VwVfG beschränkt den Anwendungsbereich ausdrücklich: "... soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten". Folglich gilt das VwVfG nur subsidiär.
2) Der Begriff "Heilungsmöglichkeiten" lässt Nichtjuristen an den Arzt denken und bleibt ihnen in diesem Zusammenhang unverständlich. Alternativvorschlag: "Möglichkeiten, solche Fehler wiedergutzumachen (zu "heilen") ...
Leider ist der Artikel ja sogar insgesamt für Nichtjuristen völlig unzugänglich. Bereits der Einstieg - das Gesetz regle das Verwaltungsverfahren - ist m.E. nichts greifbares, worunter sich "der Laie" wirklich etwas vorstellen kann. Bereits hier wäre eine Präzisierung und gegebenenfalls das eine oder andere Beispiel wünschenswert.
Das zieht sich durch den Artikel weiter. So ist das Wort Legaldefinition zwar lesbar, aber gleichzeitig ein unnötiger Holberstein. Definition tut's auch. Und bei der vorhandenen Kürze kann dann auch auf rausgepickte Feinheiten (wie das Erfordernis einer Anhörung oder die Regelungen zum Verwaltungsvertrag) verzichtet werden. Der Artikel hat für sich genommen eine angenehme "Dramaturgie", weswegen Anpassungen zugunsten des Allgemeinverständnisses lohnend wären.
--87.162.54.73 16:24, 25. Mär. 2009 (CET)
Was NICHT drin steht
Bedarf es dafür eines eigenen Kapitels? Meines Erachtens reicht es völlig aus, das bei "Sontiger Inhalt" anzuschneiden. Wenn überhaupt - denn es ist weniger wichtige Information, denn eine Hilfestellung. Forum statt Lexikon, quasi. Lieber andersherum schreiben: "Die Handlungsmöglichkeiten des Bürgers gegen Maßnahmen der Verwaltung hingegen finden sich in der Verwaltungsgerichtsordnung." (nicht signierter Beitrag von Jaruni (Diskussion | Beiträge) 16:29, 6. Mär. 2012 (CET))