Diskussion:Grenzpreis (Strom)
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Insbesondere Sondervertragskunden werden zumeist über mehrere Abnahmestellen abgerechnet. In diesem Fall die im Artikel verwendete Formulierung falsch: "wenn der aktuelle Durchschnittspreis des Kunden den für das Lieferjahr gültigen Grenzpreis überschreitet." In §2 (4) der Konzessionsabgabeverordnung findet sich "Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznutzungsentgelts durchgeführt." Es wird also nicht der Kunde KA-befreit sondern lediglich die Vertragsposition an der jeweiligen Abnahmestelle.
-- Ulrich Jung ulrich.jung@web.de 217.111.4.130 17:18, 26. Jan. 2012 (CET)