Diskussion:Unkündbarkeit

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Rückfrage

@Odema: Bei dieser Änderung, die ich insgesamt für eine deutliche Verbesserung halte, sind folgende zwei Textstellen nicht mehr übernommen worden:

Im Beamtenrecht bedeutet Unkündbarkeit, dass ein auf Lebenszeit verbeamteter Arbeitnehmer nur wegen Dienstvergehen entlassen werden kann. Dabei gehen möglicherweise auch die Versorgungsansprüche verloren. Die Lebenszeitstellung des Beamten schließt die Möglichkeit der Versetzung in ein anderes Amt und die gehaltsmindernde zeitweilige oder endgültige Versetzung in den Ruhestand ein.

Die Unkündbarkeit, Unentlassbarkeit bzw. Versorgung auf Lebenszeit (Alimentation) soll vor willkürlicher Entlassung schützen. Historisch geht dies auf die Rechtsstellung des Richters in England zur Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz ("Unabsetzbarkeit des Richters") entsprechend der Gewaltenteilungslehre zurück. Nur in den Ländern des Deutschen Bundes wurde Anfang des 19. Jahrhunderts dieses Prinzip auf die Beamtenschaft insgesamt übertragen. Der Beamtendienst sollte als Auszeichnung angesehen werden, die den Träger zu einer engagierten Dienstausübung motiviert. Dahinter stand ursprünglich das Bündnis zwischen vermögenslosem Bildungsbürgertum und Reformmonarchie gegen den Adel.(Bernd Wunder: Geschichte der Bürokratie in Deutschland. Frankfurt 1986, S. 31ff.)

Frage: Spricht denn etwas dagegen, diese Textstellen wieder in den Artikel zu übernehmen? --Carolin 19:58, 4. Apr. 2017 (CEST)

In der Einleitung wurde nach der Überarbeitung eine Definition aufgenommen, in der das Thema Unkündbarkeit (richtigerweise) auf den Bereich des Arbeitsrechtes beschränkt wurde. Da passt das Beamtenrecht nicht mehr hinein. Den Begriff Kündigung gibt es im Beamtenrecht auch gar nicht, sondern in Bezug auf Beamte nur in der Umgangssprache. Bei Beamten spricht man von Entlassung.
Man könnte vielleicht folgendermaßen die Kurve kriegen: Vergleichbar mit der Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers ist die Situation von Beamten, die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen und die nur bei schweren Dienstvergehen entlassen werden können. Dabei gehen (...). Die Unentlassbarkeit bzw. Versorgung auf Lebenszeit (Alimentation) von Beamten soll ....
--Odema (Diskussion) 20:26, 4. Apr. 2017 (CEST)
+1: Ausgezeichnete Lösung. --Carolin 20:44, 4. Apr. 2017 (CEST)
Ich habe den Artikel nun entsprechend angepasst, dabei das Historische in den Abschnitt "Geschichte" gesetzt und versucht, den Kontext intakt zu lassen: [1]. --Carolin 08:34, 8. Apr. 2017 (CEST)