Aufenthaltsberechtigung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. Juli 2017 um 17:18 Uhr durch imported>Artregor(1609938) (Artregor verschob die Seite Aufenthaltsberechtigung (Deutschland) nach Aufenthaltsberechtigung, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen: Rückverschiebung gemäß berechtigter Anfrage auf WP:AA).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die Aufenthaltsberechtigung war nach deutschem Ausländerrecht eine Form der Aufenthaltsgenehmigung, die zwischen 1991 und 2004 nach dem damals geltenden Ausländergesetz (§ 27 Ausländergesetz) erteilt wurde. Sie war zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung hatten die höchste Verfestigungsstufe des Aufenthalts erreicht. Inhaber der Aufenthaltsberechtigung verfügten über besonderen Ausweisungsschutz.

Rechtslage seit dem 1. Januar 2005

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes trat das Ausländergesetz am 31. Dezember 2004 außer Kraft und wurde am 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt. Eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsberechtigung gibt es seitdem nicht mehr. An ihrer Stelle wurde die Niederlassungserlaubnis eingeführt. Eine Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, gilt als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Abs. 1 AufenthG).

Weblinks

Gesetzestext