Diskussion:NS-Wiederbetätigung

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Da ich eigentlich kein Österreicher bin und diese Informationen, die über mehrere Websites verstreut waren, aufgesammelt habe, würde ich gerne wissen, ob hier zufällig jemand den Wortlaut des VG/Verbotsgesetzes hat, um die genaue Strafe für Wiederbetätigung angeben zu können. --Dumbthingy 16:40, 18. Dez 2004 (CET)

Wiederbetätigung ungleich Volksverhetzung

Bin Österreicher, aber kein Jurist.

Eigentlich wollte ich nur den Strafrahmen (Geldstrafe oder bedingte Haftstrafe) richtigstellen. Dann habe ich aber gesehen, dass es einen einzelnen Tatbestand "Wiederbetätigung" gar nicht gibt, sondern verschiedene "Varianten" mit unterschiedlicher Strafandrohung. Daher musste ich leider etwas ausführlicher werden.

Außerdem war auch der Satz "Wiederbetätigung fällt in Deutschland unter Volksverhetzung" sehr vereinfachend. Unter Volksverhetzung fallen nur § 3d und 3h des Verbotsgesetzes. Die anderen Tatbestände fallen aber wahrscheinlich unter "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung", "Bandenbildung" etc.

Vielleicht findet sich noch jemand, der einen Artikel "Verbotsgesetz" schreibt.

wolfgang.faltner@gmx.at

Doppelter Artikel

Ich finde es eigenartig, dass es zu dem gleichen Thema zwei Artikel gibt: Verbotsgesetz 1947 und eben NS-Wiederbetätigung Ich würde es für sinnvoller halten den Inhalt des Artikels zur Wiederbetätigung im Artikel zum Verbotsgesetz zu integrieren und eine redirect zu setzen. --Caijiao 00:17, 21. Dez. 2006 (CET)

Habe den Artikel zum Verbotsgesetz soweit ausgebaut, dass er sich nun von diesem unterscheidet und va. umfassender ist. somit erübrigt sich meine Kritik vorerst. --Caijiao 03:15, 21. Dez. 2006 (CET)
Aufgrund einer Redundanz mit dem Artikel Verbotsgesetz 1947 wurde der Inhalt dieses Artikels im Artikel zum Verbotsgesetz eingearbeitet und ausgebaut. Deswegen wurde der redirect gesetzt. --Caijiao 19:58, 18. Apr. 2007 (CEST)

Begriff Wiederbetätigung

Das Verbotsgesetz spricht nicht von Wiederbetätigung, sondern von Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. In den Medien hat sich aber der logisch nicht korrekte Begriff Wiederbetätigung eingebürgert.“ – Nicht alle juristischen Fachausdrücke stehen im Gesetz (z. B. culpa in contrahendo oder allgemeine Verkehrsauffassung). Selbst der VfGH spricht in Urteilen von „nationalsozialistischer Wiederbetätigung[1]. Ich meine also, dass der Begriff der nationalsozialistischen Wiederbetätigung (kurz: Wiederbetätigung) auch ein Fachbegriff − und nicht nur ein von den Medien erfundener Ausdruck – ist. Der Begriff Wiederbetätigung dürfte sich IMHO nicht auf eine individuelle Wiederholungstat beziehen, sondern auf die historisch-kollektive Dimension (schon wieder jemand, der sich nationalsozialistisch betätigt). Wenn es keine Quellenbelege gibt, sollte man IMHO die Aussage über die Medien nicht weglassen. --Sampi 23:50, 25. Dez. 2006 (CET)

ja hast du Recht. Man sollte dass mit den Medien löschen und nur einfügen, dass das VerbotsG nicht diesen Ausdruck verwendet, er sich aber eingebürgert hat und üblich ist. --Caijiao 15:08, 28. Dez. 2006 (CET)