Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Bei dem Titel eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.

Die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wurde durch die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer Sitzung vom 22. bis 23. November 2004 eingeführt.

Rechtsgebiete der Ausbildung

Inhaltlich wird der Titel durch die in § 14c der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Es sind dies

Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. j FAO den Nachweis von 120 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

Statistik

Zum 1. Januar 2018 sind 3.691 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise