Diskussion:Fritz Toepffer

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Viele Fragen: Was hat er beruflich nach 1937 gemacht? Gemäß Artikel wurde er 1945 als Richter gemäß Artikel 132 der Verfassung des Landes Mecklenburg als Richter gewählt. Die Verfassung stammt aus dem Jahr 1947, die Wahl durch den Landtag muss daher später gewesen sein. Entweder war er also seit 1945 Richter (anfangs von der SMAD ernannt, später durch den Landtag bestätigt) oder er war erst ab der Wahl durch den Landtag Richter, dann kann das nicht 1945 gewesen sein. Er war KPD-Mitglied. Damit wurde er doch sicher mit der Zwangsvereinigung SED-Mitglied, oder? 1945 bis 1952 war der Höhepunkt der Gleichschaltung und der politischen Verfolgung in der SBZ/DDR. An den entsprechenden Unrechtsurteilen haben natürlich die OLGs der DDR umfangreich mitgewirkt. Es wäre gut, etwas über diesen Themenkomplex zu erfahren.--Karsten11 (Diskussion) 10:38, 23. Dez. 2015 (CET)

LAE

Der LAE ist nicht begründet und wird sowohl hier als auch in der LD beeinsprucht. Die Diskussion wäre fertig zu führen. Gruß SlartibErtfass der bertige (Diskussion) 13:15, 23. Dez. 2015 (CET)

Zur Rechtspflege 1945 ff.

Dazu mal aus Hilde Benjamin und Autorenkollektiv: Zur Geschichte der Rechtsplege der DDR 1945-1949, Staatsverlag der DDR, Berlin 1976

  • S. 54/55: „in Übereinstimmung mit der sowjetischen Militärverwaltung in Schwerin vertrat die Landesverwaltung Mecklenburg kompromißlos die Auffassung, daß alle Richter und Staatsanwälte, die während der Zeit des Faschimus amtiert hatten, ob Mitglied der NSDAP oder nicht, grundsätlich nicht mehr einzustellen seien. ... nicht ein alter Fachjurist die Kaderfragen der Justiz bearbeitete, sondern mit Friedel Löhr eine bewährte Antifaschistin. Die Staatsanwaltschaft unterstand zu dieser Zeit dem Arbeiter Anton Switalla als Generalstaatsanwalt. Im September 1945 arbeiteten in Mecklenburg wieder 3 Land- und über 40 Amtsgerichte, die zum Teil noch die Bezeichnungen Stadt-, Bezirks- oder Kreisgericht trugen.“ (z.T besetzt mit sog. „Richtern im Soforteinsatz“=Laien)
  • S. 64ff: SMAD-Befehl Nr. 49 vom 4. September 1945: „1. Das System der deutschen Gerichte in allen Provinzen ist in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung, wie sie am 1. Januar 1933 existierte zu reorganisieren. ... 2. Der Direktor der zentralen deutschen Justizverwaltung hat die Reorganisation ... bis zum 1. Oktober d. J. durchzuführen. ...“
  • S. 67: Gesetz Nr. 4 des Alliierten Kontrollrats vom 30. Oktober 1945 (ABl. KR, Nr. 2, S. 26): drei Instanzen (ohne Erwähnung des Reichsgerichts) nach dem alten GVG i.d.F. vom 22. März 1924 in ganz Deutschland
  • S. 68: „Die Justizverwaltung in Schwerin arbeitete ab Dezember 1945 unter Wilhelm Heinrich, einem aufrechten Demokraten, der sich tatkräftig für den antifaschistisch-demokratischen Neuaufbau einsetzte. Sie überführte bis Ende 1945 die örtliche Gerichtsbarkeit in die Justizorganisation des Landes mit dem Oberlandesgericht, 3 Landgerichten und 44 Amtsgerichten ...“
  • S. 75: „Die Oberlandesgerichte waren die obersten Gerichte der Länder. Ihre Präsidenten wurden nach Inkrafttreten der Länderverfassungen gewählt.“ --> Präs. OLG Schwerin 1947: Joachim Mierendorff (CDU)

--Kresspahl (Diskussion) 13:31, 23. Dez. 2015 (CET)

1911 ?

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin . 1911, S. 157: „Zum Amtsrichter ist ernannt: der Gerichtsassessor Fritz Toepffer in Brandenburg.“ Möglicherweise er. --WhoisWhoME (Diskussion) 15:47, 6. Mär. 2016 (CET)