Benutzer:Zieglhar/Patrimonialgerichtsbarkeit (Baden)
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Patrimonialgerichtsbarkeit bezeichnet in Baden und anderen Teilen des damaligen Deutschlands die Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden.
Aufgabenbereich
Patrimonialgerichte umfassten jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit, also vor allem Eigentums-, Familien-, Erb- und Gutsrechte und teilweise auch niederes Strafrecht (z. B. Beleidigungen, Raufereien).
Geschichte
Der lange Weg zu einheitlichen Rechtsverhältnissen
Organisationsedikt von 1809 (Brauer)
Organisationsreskript vom 26. November 1809 (Reitzenstein)
Verordnung vom 21. März 1812 (Brauer)
Verordnung vom 14. Mai 1813
Großherzog Karl von Baden hatte mit Erlass vom 14. Mai 1813 per 1. Juni 1813 die grund- und standesherrliche Gerichtsbarkeit aufgehoben.[1] Eine Durchführungsverordnung vom 24. Juli[2] regelte insbesondere die daraus folgende Ämterorganisation.
Der mediatisierte Adel wehrte sich unter der Führung von Elisabeth zu Fürstenberg gegen den Verlust seiner Privilegien und konnte sich dabei auf
musste sich aber 1823 auf Grund der Bundesakte zur Rückgabe der Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz bereit erklären. Konkret blieb die standesherrliche Gerichtsbarkeit auf das Vorschlagsrecht für die Ernennung des Personals aus dem Kreis der geprüften Kandidaten und die mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Einnahmen beschränkt.
Nachdem die Fürsten von Fürstenberg und Leiningen auf die Gerichtsbarkeit, die Polizei- und Patronatsrecht verzichtet hatten, wurde mit Gesetz vom 24. Februar 1849 die Gerichtsbarkeit in deren Gebieten auf den Staat übertragen.[3]
Die Patrimonialgerichtsbarkeit wurde im Großherzogtum Baden erst am 8. September 1849 endgültig aufgehoben.
Input
Von Kleisheim gelang es 1811 in Verhandlungen mit der badischen Regierung, die fürstenbergische Justizhoheit wiederherzustellen.
Literatur
- Bernd Wunder: Die badische Beamtenschaft zwischen Rheinbund und Reichsgründung (1806−1871). Dienstrecht, Pension, Ausbildung, Karriere, soziales Profil und politische Haltung. Kohlhammer, Stuttgart 1998, S. 17−18, ISBN 3-17-014379-4 (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Reihe B, Forschungen. Band 136)
- Karl Stiefel: VI. Der Kampf des Landesfürsten um die Landeshoheit. In: Baden. 1648–1952, Band I, Karlsruhe 1977, S. 264–267
- Joseph von Held: Patrimonialgerichtsbarkeit. In: Karl von Rotteck, Karl Welcker: Das Staats-Lexikon. Encyklopädie der sämmtlichen Staatswissenschafen für alle Stände, Leipzig 1864, Band 11 (3. Auflage), S. 365–371 Digitalisat
Einzelnachweise
- ↑ Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. XV. vom 15. Mai 1813
- ↑ https://digital.blb-karlsruhe.de/blbihd/periodical/pageview/744785 Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. XXII. vom 30. Juli 1813]
- ↑ Großherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr. IX vom 26. Februar 1849
Kategorie:Rechtsgeschichte (Deutschland) Kategorie:Badische Geschichte Kategorie:Patrimonialgericht