Diskussion:Kassation (Rechtsbehelf)
Re: QS-Baustein von Benutzer:R2Dine
Hallo R2Dine,
Zitat 1: Kassation bedeutet lediglich die Aufhebung einer Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz, siehe Kassatorische Entscheidung.
- Etymologisch bedeutet Kassation Aufhebung, wie im Artikel vermerkt (zu lat. cassare ‚aufheben, annullieren‘). Rechtlich lassen sich zwei Arten unterscheiden:
- Die Kassation = kassatorische Entscheidung als aufhebende (und ggf. zurückverweisende) Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfs anderen Namens; Gegensatz: reformatorische Entscheidung.
- Die Kassation als eigenständiges Institut des Prozessrechts (unter eben diesem Namen; deshalb der neue Artikel). Dessen Ausgestaltung ist je nach Rechtsordnung unterschiedlich. Zum Teil hat sie Suspensiveffekkt, zum Teil nicht (nur in letzterem Fall kann es zur Rechtskraftdurchbrechung kommen, Beispiel DDR; dazu unten). Zum Teil ist nur Aufhebung und Zurückverweisung möglich, zum Teil kann auch in der Sache selbst entschieden werden (so § 322 StPO-DDR, § 162 ZPO-DDR).
- Allgemein lässt sich sagen, dass die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs entweder aus der Perspektive des Rechtsbehelfsführers auf den Akt seiner Einlegung (Beispiel „Beschwerde“ ‚sich beschweren‘; „Appelation“/„Berufung“ ‚Rechtsmittelgericht anrufen‘) oder aus Gerichtsperspektive auf den Prüfungsvorgang (Beispiel „Revision“) oder die Prüfungsentscheidung (Beispiel „Kassation“) zurückgeht. Die Bezeichnung und die Identifikation ihrer etymologischen Wurzel sagen aber nicht, worum genau es sich rechtlich handelt.
Zitat 2: Es fehlt eine Abgrenzung zur Durchbrechung der Rechtskraft, vgl. Gesetz über die Kassation rechtskräftiger Urteile in Strafsachen vom 10. Oktober 1947 (RegBl. I S. 81).
- Fehlt dem Rechtsbehelf Kassation der Suspensiveffekt (Beispiel DDR), bildet sie, wie vermerkt, einen Fall der Rechtskraftdurchbrechung. Eine Abgrenzung wird dann zu anderen Fällen der Rechtskraftdurchbrechung notwendig, insbesondere zur Wiederaufnahme. Diese Abgrenzung liegt im Kern in den Artikel-Worten
- „befristet grundsätzlich auf ein Jahr ab Rechtskraft“ (vgl. § 1 Abs. 2 ThürKassG, § 313 StPO-DDR, § 160 Abs. 3 ZPO-DDR; Wiederaufnahme: 5 Jahre nach § 328 Abs. 2 StPO-DDR, 10 Jahre nach § 163 Abs. 3 ZPO-DDR) und
- „auf die Rechtsfrage beschränkt“ (vgl. § 3 ThürKassG, § 311 StPO-DDR, § 160 ZPO-DDR; Wiederaufnahme: „Tatsachen oder Beweismittel“, § 328 Abs. 1 Nr. 1 StPO-DDR, § 163 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-DDR).
- M.E. genügt das, da der Artikel die Kassation und eben nicht die Wiederaufnahme oder sonstige Fälle der Rechtskraftdurchbrechung behandelt.
Zitat 3: In der Aufzählung zur Europäischen Union fehlt DACH.
- Nein. In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es keinen förmlichen Rechtsbehelf namens Kassation (bzw. nicht mehr – das betrifft die DDR und die Schweiz); nur kassatorische Entscheidungen sind möglich, etwa im Rahmen der Rechtsmittel Revision und Rechtsbeschwerde. Die Schweiz ist zudem kein EU-Staat.
Zitat 4: Insgesamt grenzt der Artikel an TF.
- Es werden lediglich die EU-Staaten aufgeführt, die derzeit einen förmlichen Rechtsbehelf namens Kassation kennen, und die Kassation der ehemaligen DDR wird knapp erläutert – was soll daran Theoriefindung sein?
Deshalb würde ich den QS-Baustein gerne löschen. Im Falle von Einwänden würde ich dich um konkrete Formulierungsvorschläge bitten.
Scriptorix (Diskussion) 16:45, 21. Nov. 2018 (CET)
- Hallo, Scriptorix, was Du hier ergänzend ausgeführt hast, sollte aus dem Artikel selbst und noch dazu allgemeinverständlich hervorgehen. Der bisherige Text ist nicht einmal für Juristen verständlich. Bitte drücke Dich präziser aus. In der deutschsprachigen Wikipedia sind außerdem die aktuelle Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz vorrangig von Interesse. Bevor Du zu anderen Staaten schreibst, erkläre bitte, wie es in DACH aussieht. Das gehört in den Artikel auf jeden Fall noch hinein. Außerdem hat eine bloße Aufzählung in Listenform keinen großen Erklärungswert. Bitte mache Dir doch die Mühe und formuliere einen Text. Es fehlen auch überprüfbare Belege. Gesetzestexte allein sind zu wenig, bitte benutze auch Sekundärliteratur. VG, R2Dine (Diskussion) 19:17, 21. Nov. 2018 (CET)
- Hallo R2Dine, ich versuche noch einmal, deine Punkte zusammenzufassen:
- 1. Abgrenzung zur kassatorischen Entscheidung: Meinetwegen mit BKH (Vorschlag unten).
- 2. Abgrenzung zur Rechtskraftdurchbrechung: Wie gesagt, sehe ich keine Abgrenzungsmöglichkeit; vielmehr bildet die Kassation der DDR begrifflich einen Unterfall der Rechtskraftdurchbrechung. Geklärt?
- 3. DACH: Bereits aus der Definition („... mancher Staaten ein Äquivalent zur Revision des germanischen Rechtskreises“) wird deutlich, „wie es in DACH aussieht“ (Revision) und dass sich der Artikel kaum mit DACH befasst. Unterstrichen wird das durch die Fähnchen. Wollte man DACH in den BKH einbringen, wird's schwierig: weder betrifft Kassation (Recht) nur Nicht-DACH (wegen DDR oder prinzipiell auch früher der Schweiz) noch behandelt Kassatorische Entscheidung an sich nur DACH (auch ein Nicht-DACH-Kassationsverfahren kann natürlich mit einer kassatorischen Entscheidung enden). Meinetwegen noch Kategorie:Rechtsvergleichung.
- 4. Theoriefindung: ???
- 5. Verständlichkeit: ??? Könntest du bitte konkret benennen, welche Textstellen du meinst? Was scheint dir unpräzise?
- (Auch mir scheinen Aussagen wie dein „Abgrenzung zur Durchbrechung der Rechtskraft“ oder „In der Aufzählung zur Europäischen Union fehlt DACH“ nicht ganz den Kern zu treffen, doch möchte ich auf eine Äußerung wie „nicht einmal für Juristen verständlich“ gerne verzichten.)
- 6. Aufzählung in Listenform mit Gesetzestext als Beleg scheint mir das Präziseste, was möglich ist.
- Wie du richtig schreibst, ist in der deutschen Wikipedia „die aktuelle Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz vorrangig von Interesse“; eine erschöpfende Darstellung ausländischer oder historischer Rechtsbehelfe ginge da doch sehr weit (weshalb ich übrigens das Verbot von Interwiki-Links bedauere: mit pl:Kasacja (Polska) usw. hätte man sofort weitergehende Informationen, die die deutsche Wikipedia vermutlich in absehbarer Zeit nicht bieten wird, vielleicht noch nicht einmal bieten will. Fremde Sprachen sind in Zeiten des Internet leicht zu erschließen ... aber das nur am Rande).
- Andererseits scheint es mir sinnvoll, den institutionellen Begriff der Kassation überhaupt aufzunehmen, zum einen, weil er im EWR der Gegenwart überwiegt (12 × Kassation vs. 3 × Revision; die übrigen Staaten kennen verschiedene andere Bezeichnungen), zum anderen, weil er auch im Ostteil Deutschlands in Gebrauch war.
Vorschlag (unter Berücksichtigung von 1. und 5.):
Kassation (Rechtsbehelf)
Die Kassation (zu lat. cassare ‚aufheben, annullieren‘) ist als förmlicher gerichtlicher Rechtsbehelf im Prozessrecht mancher Staaten ein funktionales Äquivalent zur Revision des deutschen Rechtskreises. Die Entscheidung der Kassationsinstanz kann, muss aber nicht notwendig kassatorischen Inhalt haben. Typischerweise fehlt der Kassation der Suspensiveffekt, doch auch das ist nicht begriffsnotwendig.
- Gruß, Scriptorix (Diskussion) 22:55, 21. Nov. 2018 (CET)
- Der entscheidende Punkt scheint zu sein, dass die Kassation eine bereits rechtskräftige Entscheidung betrifft, die gleichwohl noch aufgehoben/abgeändert (?) werden kann und insofern die Rechtskraft durchbricht, während die Revision den fachgerichtlichen Instanzenzug rechtskräftig abschließt. Wie gesagt - deutschsprachige Wikipedia heißt eben auch deutsche Sprache. Du kannst nicht erwarten, dass die Leser hier ohne weiteres polnisch, lettisch oder rumänisch verstehen. Und wenn schon ausländische Rechtsmittel ohne inländisches Pendant, dann nicht bloß mit Verweis auf fremdsprachige Paragraphen, sondern mit Darstellung von Zulässigkeit und Begründetheit. Ansonsten vermittelt der Artikel nicht mehr als ein trockenes "Aha" - bestenfalls. Und Wendungen wie "manche Staaten", "funktionales Äquivalent" oder "deutscher Rechtskreis" sind viel zu unbestimmt. R2Dine (Diskussion) 00:04, 22. Nov. 2018 (CET)
- Ich verstehe, du magst nicht konkret werden; „inländisches Pendant“ ist die Revision, „manche Staaten“ sind exakt aufgezählt, „deutscher Rechtskreis“ ist völlig klar ... ich spare mir weitere Ausführungen. Gute Nacht, Scriptorix (Diskussion) 01:05, 22. Nov. 2018 (CET)
Änderungen durch Benutzer:R2Dine am 22. Nov. 2018
Hallo R2Dine,
die von dir heute erstellte Version ist wortreicher (was man so oder so beurteilen mag), scheint mir aber auch einige Fehler (F), Inkonsistenzen (In) und Informationsverluste (IV) gegenüber der Vorversion aufzuweisen:
- (F) „Die Kassation (zu lat. cassare ‚aufheben, annullieren‘) ist als förmlicher gerichtlicher Rechtsbehelf im Prozessrecht bestimmter europäischer Staaten.“: Der erste Satz ist jetzt grammatisch unvollständig; es fehlt das Subjektsprädikativ/Prädikatsnomen zu „ist“.
- (F) „soweit sie eine bereits rechtskräftige Entscheidung betrifft“: Das Wort „soweit“ zeigt ein gewisses Maß an (im Gegensatz zu „wenn“) und impliziert hier, dass die Kassation eine Entscheidung betreffen kann, die teilweise rechtskräftig und teilweise nicht rechtskräftig ist. Das scheint mir (anders als etwa bei deutschen Rechtsmitteln) schlicht unmöglich.
- (F & In) Der deutsche Sprachraum umfasst laut Wikipedia neben Deutschland, Österreich, Liechtenstein und nur einem Teil(!) der Schweiz auch „Luxemburg, Ostbelgien, Südtirol, das Elsass und Lothringen sowie Nordschleswig“ – das ist hier bestimmt nicht gemeint (F). Warum überhaupt bei „deutsch“ Abgrenzung nicht mehr nach Rechtskreis (= Rechtstradition, wie es der Kontext nahelegt), andererseits aber nun „Common Law“, das eben laut Wikipedia als Rechtskreis definiert ist? (In)
- (F & IV) In der sowjetischen Besatzunsgzone bis 1949 gab es kein OG, die Kassation lag, wie ursprünglich erwähnt, bei den Oberlandesgerichten.
- (IV) Das Antragsrecht des OG-Präsidenten ab 1952 ging verloren.
- (IV) Die Kassationsmöglichkeit durch die Bezirksgerichte ab 1963 ging verloren.
- (In) Der Beleg „Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 17. April 1963, GBl. I 1963 Nr. 4 S. 57“ erweckt den Eindruck eines (abweichend von den übrigen Belegen im Titel nicht kursiv formatierten) Links auf das Gesetz selbst, der aber nicht besteht.
- (In) Weblink Hess erwähnt Kassation nur an einer Stelle (S. 201 f.) und meint da offenbar die kassatorische Entscheidung.
Soll wirklich alles so bleiben?
Falls ja: Dürfte ich nach der Ratio fragen? Insbesondere: Was ist durch Fehler und Informationsverlust gewonnen?
Gruß, Scriptorix (Diskussion) 17:45, 22. Nov. 2018 (CET)
- Du kannst die Bearbeitung gerne fortsetzen, vor allem die Kassation in den gegenwärtig geltenden nationalen Rechtsordnungen von der historischen Kassation in der SBZ/DDR abgrenzen. "Kassation" in den von Dir verlinkten Landesgesetzen scheint mir nur eine andere Bezeichnung für das zu ein, was in Deutschland "Revision" heißt, nämlich ein vor Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung einzulegendes Rechtsmittel zur Herbeiführung einer höchsten fachgerichtlichen Entscheidung, die dann in Rechtskraft erwächst (wenn sie nicht noch vor das Bundesverfassungsgericht und den EuGH gebracht wird). Die Kassation in der SBZ/DDR hingegen war offenbar nach Eintritt der Rechtskraft möglich, gerade um diese zu durchbrechen. Dem Artikel fehlt bislang auch eine echte rechtsvergleichende Darstellung, die sich nun mal nicht durch das unkommentierte Verlinken fremdsprachiger Paragraphen ersetzen lässt, die die meisten Leser mangels einschlägiger Sprachkenntnisse nicht verstehen werden. Grüße, R2Dine (Diskussion) 18:00, 22. Nov. 2018 (CET)
- Ich habe keine Lust, irgendetwas fortzusetzen, solange die von dir eingebrachten Unzulänglichkeiten nicht beseitigt sind, auf die du mir nicht einmal antworten willst. Dass alleine die Kassation der SBZ/DDR eine rechtkräftige Entscheidung voraussetze, ist falsch. Ich gebe jetzt wahllos nur einen Gegenbeleg für den polnischen Strafprozess seit 1996 auf Deutsch; geht natürlich auch direkt aus dem Gesetz hervor – wenn man kein Analphabet ist und sich ein klein wenig Mühe gibt (Art. 519, zweites Wort: prawomocnego). Und übrigens verliert eine deutsche Revisionsentscheidung ihre Rechtskraft auch nicht, wie du meinst, dadurch, dass sie vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird (erst die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde durchbricht die Rechtskraft). Aber was soll's; ich warte einfach ab, was geschieht. Wenn du's so stehen lässt, ist es allein für dich blamabel. So long, Scriptorix (Diskussion) 22:22, 22. Nov. 2018 (CET)
- Das ist doch schon mal ein guter Ansatz für Dich, im Abschnitt zur Europäischen Union die Rechtslage in Polen WP-tauglich zu machen. R2Dine (Diskussion) 22:58, 22. Nov. 2018 (CET)
- Ich habe keine Lust, irgendetwas fortzusetzen, solange die von dir eingebrachten Unzulänglichkeiten nicht beseitigt sind, auf die du mir nicht einmal antworten willst. Dass alleine die Kassation der SBZ/DDR eine rechtkräftige Entscheidung voraussetze, ist falsch. Ich gebe jetzt wahllos nur einen Gegenbeleg für den polnischen Strafprozess seit 1996 auf Deutsch; geht natürlich auch direkt aus dem Gesetz hervor – wenn man kein Analphabet ist und sich ein klein wenig Mühe gibt (Art. 519, zweites Wort: prawomocnego). Und übrigens verliert eine deutsche Revisionsentscheidung ihre Rechtskraft auch nicht, wie du meinst, dadurch, dass sie vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird (erst die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde durchbricht die Rechtskraft). Aber was soll's; ich warte einfach ab, was geschieht. Wenn du's so stehen lässt, ist es allein für dich blamabel. So long, Scriptorix (Diskussion) 22:22, 22. Nov. 2018 (CET)
- Wenn ich überhaupt ins Detail ginge, würde ich zunächst die beiden wohl einflussreichsten Rechtsordnungen aus West und Ost mit Kassation wählen, Frankreich und Russland. Sähe für den Zivilprozess dann so aus; übersichtlich, präzise, jede Aussage am Original belegt:
Land Oberbegriff Angriffsgegenstand Frist Suspension Beteiligtenfähig Gründe Entscheidungsinhalt Frankreich außerordentlicher Rechtsbehelf[1] letztinstanzliche Urteile[2] 2 Monate[3] nein[4] Parteien[5] nur rechtliche[6] schwerpunktmäßig kassatorisch[7] Russland Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Urteile[8] rechtskräftige Entscheidungen aller Instanzen[9] 6 Monate[10] nein[11] Parteien und Drittbeeinträchtigte[12] nur rechtliche[13] auch reformatorisch[14]
- ↑ vor Art. 579 CPC (voie extraordinaire de recours); umfasst außerdem Einspruch Dritter (tierce opposition, Art. 582 ff. CPC) und Wiederaufnahme (révision, Art. 593 ff. CPC)
- ↑ Art. 605 CPC (jugements rendus en dernier ressort)
- ↑ Art. 612 CPC
- ↑ Art. 579 CPC (ne sont pas suspensifs d'exécution)
- ↑ Art. 612 CPC (Toute partie)
- ↑ Art. 604 CPC (règles de droit); Art. 619 CPC
- ↑ Art. 620 ff. CPC
- ↑ vor Art. 376 ГПК (Пересмотр вступивших в законную силу судебных постановлений); umfasst außerdem Aufsichtsinstanz (Надзорная инстанция, Art. 391-1 ff. ГПК, Art. 308-1 ff. АПК) und Wiederaufnahme (Пересмотр по вновь, Art. 392 ff. ГПК; Art. 309 ff. АПК)
- ↑ Art. 376 ГПК; Art. 273 АПК
- ↑ Art. 376 ГПК; im Arbitrageprozess grundsätzlich 2 Monate, Art. 276 АПК
- ↑ siehe Angriffsgegenstand
- ↑ Art. 376 ГПК (лицами, участвующими в деле, и другими лицами, если их права и законные интересы нарушены судебными постановлениями); Art. 273 АПК
- ↑ Art. 387 ГПК, Art. 288 АПК (норм материального права или норм процессуального права)
- ↑ Art. 390 ГПК, Art. 287 АПК (отменить/изменить)
- Haken: Würde von dir gewiss nicht akzeptiert werden. Und war und ist eigentlich auch gar nicht meine Absicht. Mir würde ein inhaltlich und grammatisch fehlerfreier Artikel mit der Hauptaussage förmlicher gerichtlicher Rechtsbehelf, äquivalent zur deutschen Revision vollauf genügen.
- Gruß, Scriptorix (Diskussion) 17:00, 23. Nov. 2018 (CET)
- Eine Kassation, die sich gegen ein rechtskräftiges Urteil wendet, ist kein "Äquivalent zur deutschen Revision". Die deutsche Revision ist fristgebunden und muss vor Eintritt der Rechtskraft eingelegt werden. Es geht hier auch nicht um mich, sondern darum, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen die WP an gute Artikel stellt, siehe Wikipedia:Wie schreibe ich gute Artikel. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:21, 23. Nov. 2018 (CET)
- Jetzt wird's albern: gestern um 18:00 schriebst du noch „"Kassation" [...] scheint mir nur eine andere Bezeichnung für das zu ein, was in Deutschland "Revision" heißt“ – wat denn nu ..?
- Auch die Kassation ist stets fristgebunden. Und funktionsmäßig äquivalent zur Revision (bei Urteilen) bzw. –wie schon früher angemerkt– zur Rechtsbeschwerde (bei Beschlüssen); zum letztgenannten Fall Lugano-Übereinkommen, Anhang IV. Der Ausdruck „funktionale Äquivalenz“ ist in der Rechtsvergleichung gängig; siehe Google Buchsuche, da z. B. Ballansat-Aebi, Die Äquivalenz juristischer Begriffe in verschiedenen Rechtssystemen. Das alles sollte man wissen, wenn man sich zutraut, über ein ausländisches Rechtsinstitut zu schreiben.
- Das Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa (unter RUS 912) geht übrigens sogar so weit, die russische Kassation eben wegen funktionaler Äquivalenz als Revision zu übersetzen (was ich ablehnen würde, vgl. die Aufsätze von Geeroms und Ballansat-Aebi).
- Ich weiß, alle vorgebrachten Argumente werden dir gleichgültig sein (warum auch immer). Überlege, ob du nicht doch wenigstens deine Fehler vom 22. Nov. 2018 korrigieren willst (siehe oben). Ich bedauere nochmals, dass du mir auf keinen der 8 Punkte geantwortet hast. Mehr habe ich an dieser Stelle definitiv nicht zu sagen. Gruß, Scriptorix (Diskussion) 21:26, 23. Nov. 2018 (CET)
- Ist wohl auch besser so. R2Dine (Diskussion) 10:35, 24. Nov. 2018 (CET)
- Eine Kassation, die sich gegen ein rechtskräftiges Urteil wendet, ist kein "Äquivalent zur deutschen Revision". Die deutsche Revision ist fristgebunden und muss vor Eintritt der Rechtskraft eingelegt werden. Es geht hier auch nicht um mich, sondern darum, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen die WP an gute Artikel stellt, siehe Wikipedia:Wie schreibe ich gute Artikel. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:21, 23. Nov. 2018 (CET)
- Haken: Würde von dir gewiss nicht akzeptiert werden. Und war und ist eigentlich auch gar nicht meine Absicht. Mir würde ein inhaltlich und grammatisch fehlerfreier Artikel mit der Hauptaussage förmlicher gerichtlicher Rechtsbehelf, äquivalent zur deutschen Revision vollauf genügen.