Mindermeinung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. Januar 2019 um 12:22 Uhr durch imported>Wowo2008(616994).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der Begriff der Mindermeinung (auch Minderheits- oder – je nach akademischer Disziplin – analog Außenseitermeinung bzw. -position) bezeichnet die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streitfrage vertretenen Meinungen, die nicht der vorwiegend eingenommenen Position entsprechen.

Rechtswissenschaft

Der Begriff der Mindermeinung wird in der Rechtswissenschaft bedeutsam, wenn sich bei einer konkreten Fragestellung logisch mehrere gangbare Lösungsansätze zeigen. Er bezeichnet Auffassungen, die lediglich vereinzelt oder von einer geringeren Zahl der mit diesem Problem befassten Juristen vertreten werden (→ Juristische Fachsprache). Er ist insofern der Gegenbegriff zur herrschenden Meinung, wird allerdings häufig erst angewandt, wenn eine Ansicht tatsächlich keine allzu große Bedeutung besitzt. So ist eine Ansicht, die nicht der herrschenden Meinung entspricht, deshalb noch nicht zwingend eine Mindermeinung.

Der Begriff ist insofern unpräzise, als in der Rechtswissenschaft üblicherweise zwischen den Rechtsauffassungen der Rechtsprechung und Literaturmeinungen differenziert wird. Keinesfalls kann etwa die Ansicht des zuständigen obersten Bundesgerichts (etwa des Bundesgerichtshofs) eine Mindermeinung sein, selbst wenn diese Ansicht außerhalb der Rechtsprechung auf einhelligen Widerstand trifft.

Der Begriff Mindermeinung wird vor allem von Vertretern einer solchen kritisiert, da er impliziere, dass diese weniger wert sei. Sie sprechen sich stattdessen für den Begriff Minderheitenmeinung aus.

Die Mindermeinung wird üblicherweise knapp durch MM oder M.M. abgekürzt.

„Andere Auffassung“

Daneben gibt es die andere Auffassung oder andere Ansicht (kurz AA oder a. A.), die besagt, dass zu einem juristischen Problem unterschiedliche Auffassungen existieren. Eine solche andere Auffassung ist gerade auch darin zu beurteilen, wer diese bestimmte Ansicht vertritt und ob sie im Hinblick dessen überhaupt praktisch bedeutsam sein kann. So ist etwa die Meinung eines Juraprofessors anders zu werten als die (überwiegende) Rechtsprechung der höchsten Instanzen eines Gerichtszweiges.

Siehe auch

Literatur

  • Robert Alexy: Theorie der juristischen Argumentation. Die Theorie des rationalen Diskurses als Theorie der juristischen Begründung. 3. Aufl., Frankfurt am Main 1996, S. 321 ff.
  • Uwe Diederichsen: Auf dem Weg zur Rechtsdogmatik. In: Reinhard Zimmermann u. a. (Hrsg.): Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C.F. Müller, Heidelberg 1999, S. 65 ff.