Diskussion:Eigentumsvorbehalt (Deutschland)

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Fahrradhändler (F) verkauft und übereignet dem Minderjährigen(M) ein Fahrrad. Die Eltern des M weigern sich denKaufvertrag zu genehmigen. Wer ist Eigentümer des Fahrrades?

Der Beitrag ist erstens ohne Signatur, betrifft zweitens nicht die Fassung des Artikels in Wikipedia (nur diese wird hier diskutiert) und hat obendrein drittens auch inhaltlich nichts mit dem Eigentumsvorbehalt zu tun. Der anonyme Fragesteller kann daher auf eine inhaltliche Antwort nicht hoffen. --Andrsvoss 18:53, 14. Mär 2006 (CET)

§ 449 BGB

Ich bin kein Jurist, insofern mag ich das falsch einschätzen, aber der § 449 BGB behandelt Grundbuch - und Schiffsregisterkosten (bzw. wer diese übernimmt); was hat das mit dem Eigentumsvorbehalt zu tun? Kann man das in dem Artikel erklären (auch was die österreichische Rechtslage betrifft, wird ja explizit auf genau diesen § abgehoben) oder hat sich da jemand eine Scherz erlaubt? Fragt sich Klaus --93.129.196.113 15:29, 23. Mär. 2009 (CET) Sorry, nehm alles wiedr zurück, meine Papierausgabe ist leider nicht mehr ganz up to date Klaus --93.129.196.113 15:45, 23. Mär. 2009 (CET)

Das war vor der Schuldrechtsreform 2001. Der aktuelle (seit Januar 2002) sieht wie folgt aus. – Cherryx sprich! 20:59, 22. Mai 2013 (CEST)

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

erweiterter Eigentumsvorbehalt

In diesem Satz aus dem Beitrag zum Thema "Eigentumsvorbehalt" fehlt m. E. das Objekt, jedenfalls kann ich nicht sehen, worauf sich der Artikel "die" bezieht:

"Als Kontokorrentvorbehalt oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist die unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen gegenüber dem unter Vorbehalt Veräußernden zu verstehen."

--Robinstocks 12:10, 18. Mai 2006 (CEST)

Einziehungsermächtigung

Dieses Wort ist gelinkt, aber es gibt keinen Artikel dafür. Sollte es nicht Einzugsermächtigung heißen??? --Flow2 14:27, 13. Feb. 2007 (CET)

Das Wort klingt zwar ungewohnt, weil man es im Alltag meistens als Einzugsermächtigung bezeichnet, aber juristisch ist der Begriff Einziehungsermächtigung einwandfrei. Es geht dabei um die Ermächtigung zur "Einziehung", wie man es zB auch im BGB allgemein nennt. --Jurastudentin 11:50, 22. Okt. 2007 (CET)

Fall

Mietverhältnis von Vermieter V und Mieter M. Mieter hat ein Warengeschäft. M kauft Ware unter EV von D. V hat Schaden am Haus, von dem er nichts weiß. Durch diesen Schaden wird Ware beschädigt. Rechte des D? Zu dieser Fallkonstellation ist nichts zu finden --Flow2 14:32, 13. Feb. 2007 (CET)

Fehler

"Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zwischen Vorbehaltsverkäufer und Zwischenhändler vereinbart, dass der Zwischenhändler, obwohl er nicht Eigentümer ist, die Ware an Dritte weiterveräußern darf (Verfügungsermächtigung). Dafür lässt sich der Vorbehaltsverkäufer zur Sicherheit den Erlös aus dem Weiterverkauf im Voraus abtreten. Zudem wird der Zwischenhändler ermächtigt, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Dritten einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Der Dritte erwirbt Eigentum mit Einwilligung des Berechtigten (Vorbehaltsverkäufer) vom Nichtberechtigten (Zwischenhändler). Die Forderungen des Zwischenhändlers gehen nach § 398 BGB auf den Vorbehaltskäufer über."

Das müsste heißen: Vorbehaltsverkäufer!

Ich habe es korrigiert. --Jurastudentin 18:32, 2. Nov. 2007 (CET)

Es besteht ein weiterer Fehler hinsichtlich des Hinweises, in einigen EU Ländern gäbe es keinen Eigentumsvorbehalt. Auf Basis der EU Richtlinie über verspätete Zahlungen (Late Payments Directive im Englischen Titel) sind sämtliche EU Staaten zumindest dazu verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt anzuerkennen. Da man gundsätzlich einen Vetrag mit dem anwendbaren Recht eines Landes erstellen kann, welches das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts kennt, lässt sich durchaus in jedem EU Land ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt durchführen. (nicht signierter Beitrag von 137.120.3.217 (Diskussion | Beiträge) 16:24, 12. Okt. 2009 (CEST))

Verständliche Erklärung gesucht

Dieser Artikel ist für Juristen (vermute ich) eine excelente Nachschlagemöglichkeit - für mich als Laien ist dieser Artikel nicht benutzbar.

Ich wurde von meinem Chef gefragt, ob wir bei der Lieferung und Montage der Telefonanlage Eigentumsvorbehalt durchsetzen können.

Nun weiß ich nicht, was ich darunter zu verstehen habe und wollte die Wikipedia fragen. Hier steht leider nur, dass der Eigentumsvorbehalt wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nur bei Fahrnis möglich ist. Viel weiter habe ich nicht gelesen …

Was passiert, wenn ich als Verkäufer Eigentumsvorbehalt durchsetzen bzw. nicht durchsetzen kann?

Ich hoffe, dass der Begriff hier in der Diskussion oder noch besser direkt im Artikel praktisch erklärt wird, vielen Dank! Scherenschleifer 22:08, 12. Nov. 2007 (CET)

Selbst für (angehende) Juristen ist der Eigentumsvorbehalt nicht immer eine einfache Materie. Ich wüsste nicht, wie man es noch einfacher als im Artikel erklären sollte. Laienhaft gesagt ist es grundsätzlich so, dass man sich das Eigentum vorbehalten muss, wenn man es nicht bei der Übergabe der Sache an den anderen nach einer Einigung verlieren will. Die erste zu klärende Frage ist also, ob ein solcher Vorbehalt von eurer Seite überhaupt erklärt wurde - zum Beispiel in AGB. Ob das dann auch durchsetzbar ist, ist eine der nächsten Fragen, die man nicht pauschal, sondern nur im Hinblick auf euren Einzelfall beantworten kann. Man müsste Orakel spielen, um darauf anhand deiner Angaben antworten zu können. --Jurastudentin 04:12, 13. Nov. 2007 (CET)

Der Artikel sollte tatsächlich laientauglicher geschrieben werden. Insbesondere, inweiweit so ein Eigentumsvorbehalt durch AGB gegenüber Kaufleuten bzw. gegenüber Verbraucher möglich oder eben nicht möglich ist und wie verbreitet das ganze ist. --AndreasPraefcke (Diskussion) 19:58, 7. Okt. 2013 (CEST)

alles falsch == ReEvolution

Vorbehalt wurde verdreht! Eigenes vor die Tür stellen wäre Verzicht gleichzusetzen.
Regel:
Eigenes zurückbehalten, hinter der Tür [möchte hinaus]
Fremdes vorbehalten, vor der Tür [möchte hinein]

Es gibt kein Kurzer Hand Verkauf und somit ist beim Bargeschäft auch kein Eigentumsvorbehalt möglich.
Kaufen = Übergabe in BESITZ, Eigentum gegen Entgelt
Mit Vertragsabschluss (Einigung) trennt sich immaterieller Wert Eigentumsrecht von materieller Sache, Entwertung
1. entwertete Sache Übergabe in Besitz, Eigentumsrecht bleibt zurück- Die Sache bleibt ohne Bezahlung so oder so im Eigentumsrecht des Verkäufers
2. Immaterieller Wert Eigentumsrecht gegen GeldWert abtauschen = Eigentumsübergang

Eigentumsvorbehalt, die Entwertung in entgegengesetzter Richtung.
Amtliche Geldentwertung, einzig bei Abzahlungsgeschäft anzuwenden.
Zweck: Eigentumsübergang von erster Ratenzahlung (standard der verpflichtete Eigentumsübergang) auf eine nachfolgend schriftlich vereinbarte Rate verlegen.
Eigentumsvorbehaltsregister behält dem Verkäufer immateriellen Geldwert vor, womit er Eigentumsrecht an der gelieferten Sache behält.

Verlängerter und Erweiterter Eigentumsvorbehalt entfallen, kennt das Gesetz nicht -> Individualverträge

--Urviech (Diskussion) 19:33, 12. Jan. 2019 (CET)

Alles falsch? Wo und was konkret? Ganze Sätze möglich? --Verzettelung (Diskussion) 23:05, 12. Jan. 2019 (CET)
OHNE Sinn und Verstand dahergekritzelter Unfug. An alle: unbeachtet lassen ! --Stephan Klage (Diskussion) 14:31, 13. Jan. 2019 (CET)