Diskussion:Fall Putten

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Legalität (erl.)

Zu klaeren waere erst einmal die Legalitaet (nach damaligem Kriegsrecht) der Repressalmassnahme. --197.228.6.25 07:38, 17. Apr. 2015 (CEST)

Wie kommst du darauf, dass eine Repressivmaßnahme gegen die Zivilbevölkerung legal sein könnte? --Bernd Bergmann (Diskussion) 13:12, 19. Apr. 2015 (CEST)
Es geht um die Verhältnismäßigkeit. Im Geiselmordprozess (Nürnberger Nachfolgeprozess 1947/48) hieß es, dass das Prinzip der Proportionalität gewahrt bleiben müsse, ansonsten sei es eine Verletzung des Völkerrechts und ein Kriegsverbrechen. Die Rechtsentwicklung durch die Regelungen im 4. Genfer Abkommen (1949), dem ersten Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1977 und insbesondere Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien gehen davon aus, dass Repressalien an der Zivilbevölkerung heute nicht mehr zulässig sind - s. a. Artikel 7 und 8 des Römischen Statuts vom 17. 7. 1998. - Dies ist jedoch nicht unumstritten, zumal einige Staaten Vorbehalte bei der Unterschrift unter die Verträge bzw. Ratifizierung geltend machten. Siehe auch: Gerd Hankel: Die Rechtlichen Begründungen von 'Vergeltungsaktionen'. In: Oliver von Wrochem (Hrsg.):Repressalien und Terror. Paderborn 2017, ISBN 978-3-506-78721-7, S. 25-38
--H.Parai (Diskussion) 20:00, 14. Sep. 2017 (CEST)

Ich verweise auf den Wikipedia-Artikel zur Haager Landkriegsordnung von 1899, die auch schon für das "damalige Kriegsrecht" ihr Gewicht haben dürfte: "Kollektivstrafen an der Bevölkerung für die Taten Einzelner sind verboten (Artikel 50). --W.Hajek (Diskussion) 14:58, 7. Apr. 2019 (CEST)

Quellenlage Kriegsverbrecher von Wühlisch

Ich biete die Quelle Christine Gundermann, "Die versöhnten Bürger : der Zweite Weltkrieg in deutsch-niederländischen Begegnungen 1945 - 2000" Münster, New York 2014. Dort heißt es, von Wühlisch habe sich in Erwartung seines Prozesses das Leben genommen, war demnach nicht verurteilt. Die Schlussfolgerungen stelle ich anheim. Gruß --Logo 21:56, 6. Mai 2018 (CEST)