Laserschutzbeauftragter

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Nach § 5 der im Juli 2010 erlassenen und im Oktober 2017 zum zweiten Mal novellierten deutschen Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) haben Arbeitgeber die Pflicht, falls sie nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 einen Laserschutzbeauftragten mit Fachkenntnissen schriftlich zu bestellen.

Die Fachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang (mit Abschlussprüfung) nachzuweisen und durch regelmäßige Fortbildungen (Die TROS Laserstrahlung präzisiert dies auf mindestens alle 5 Jahre) auf dem aktuellen Stand zu halten (OStrV § 5 Absatz 2).

Seit Mai 2019 gibt es von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einen Grundsatz zur Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen (DGUV Grundsatz 303-005).

Wird nach diesem Grundsatz ausgebildet, gilt: Die Anforderungen zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten in der OStrV und der TROS Laserstrahlung können nur durch eine Präsenzveranstaltung mit der Mindestdauer gemäß TROS Laserstrahlung vollständig erfüllt werden. Der Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse der Laserschutzbeauftragten durch E-Learning alleine erfüllt diese Anforderungen nicht (DGUV Grundsatz 303-005 Kapitel 7).

Aufgaben

Die Laserschutzbeauftragten haben folgende Aufgaben:

Die Laserschutzbeauftragten unterstützen den Arbeitgeber

  1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV,
  2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und
  3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach § 5 Satz 1

Zu den Aufgaben der Laserschutzbeauftragten gehören insbesondere:

  • die Mitwirkung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung,
  • die Mitwirkung bei der Umsetzung der in der Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer festgelegten Schutzmaßnahmen wie Mitwirkung bei der Unterweisung der Mitarbeiter, Abgrenzen und Kennzeichnen des Laserbereichs, Beschaffung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wie Laserschutzbrillen
  • die Gewährleistung des sicheren Betriebs durch regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen.

Bei ausschließlicher Anwendung der Laserklassen 1 und 2 gemäß DIN EN 60825-1:2008 wird kein Laserschutzbeauftragter benötigt.

Achtung: Viele Materialbearbeitungslaser der Klasse 1 überschreiten bei Instandsetzungsarbeiten die Expositionsgrenzwerte nach OStrV und sind dann quasi im Klasse-4-Betrieb – In diesem Fall sind Schutzmaßnahmen erforderlich.

Beim Betrieb von Lasern der Klasse 1M, 2m oder alten Klasse 3A wird gemäß TROS Laserstrahlung Teil 3 je nach Aufgabe ein Laserschutzbeauftragter empfohlen.

Kurse für den Erwerb der Fachkenntnisse

Nach der optischen Strahlungsverordnung OStrV hat der Arbeitgeber über die geeignete Auswahl der Lehrgangs-/Kursanbieter von Laserschutzbeauftragtenkursen sicherzustellen, dass die Laserschutzbeauftragten die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse erhalten. Im DGUV Grundsatz 303-005 "Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen" werden die Anforderungen der DGUV an die Ausbildung von Laserschutzbeauftragten und fachkundigen Personen unter Berücksichtigung der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen (OStrV, Technische Regeln Optische Strahlung (TROS) Laserstrahlung) beschrieben. Kursanbieter, welche nach dem Grundsatz ausbilden, können hierdurch eine Basisqualität der Seminare nachweisen.

Je nach Anwendung wird bei der Ausbildung zwischen „Allgemeinen Kursen“ (mindestens 14 Lehreinheiten à 45 min) und „Anwendungsbezogenen Kursen“ (mindestens 8,5 Lehreinheiten à 45 min) unterschieden. Beide Arten von Kursen müssen nach der TROS Laserstrahlung, Teil „Allgemeines“ mindestens folgende Themen beinhalten:

  • physikalische Eigenschaften von Laserstrahlung
  • biologische Wirkungen der Laserstrahlung
  • rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
  • Laserklassen, Grenzwerte, Gefährdungen (direkte/indirekte)
  • Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen
  • Aufgaben und Verantwortung des LSB im Betrieb
  • beispielhafte Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Kurse:

Laserschutzbeauftragte, die dort eingesetzt werden, wo an den Systemen regelmäßig Änderungen vorgenommen werden und bei denen daher regelmäßig die Gefährdung neu beurteilt werden muss, sollten an einem allgemeinen Kurs teilnehmen. Beispiele hierfür sind Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Betriebe, in denen die Lasereinrichtungen für verschiedene Anwendungen immer wieder umgebaut oder in denen nicht klassifizierte Lasersysteme eingesetzt werden.

Anwendungsbezogene Kurse:

Werden in einem Unternehmen oder in einer Institution Lasersysteme für nur eine bestimmte Anwendung betrieben, kann die Ausbildung des Laserschutzbeauftragten an einem Tag anwendungsbezogen erfolgen. Für folgende Einsatzgebiete ist die anwendungsbezogene Ausbildung von Laserschutzbeauftragten in eintägigen Kursen geeignet:

  • medizinische Anwendung
  • kosmetische Anwendung
  • Vermessungstechnik
  • Showlaser
  • Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme
  • Materialbearbeitungslaser

E-Learning

E-Learning kann eine gute Möglichkeit darstellen, Teilnehmer durch die interaktive Vermittlung von Wissen auf die entsprechenden Lehrgänge zur Ausbildung von Laserschutzbeauftragten vorzubereiten und Kenntnisse zu vertiefen.

Gemäß § 5 Abs. 2 OStrV hat der Laserschutzbeauftragte seine erforderlichen Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen. Inhalt und Umfang einer entsprechenden Ausbildung werden in der TROS Laserstrahlung, Teil „Allgemeines“, präzisiert. Dort ist auch die Durchführung der Prüfung mit einem schriftlichen und ggf. mündlichen Teil geregelt.

Prüfung am Ende des Kurses

Die Prüfung dient dem Nachweis des erfolgreichen Erwerbs der Fachkenntnisse eines LSB nach OStrV. Es soll damit gezeigt werden, das erforderliche Wissen wiedergeben und anwenden zu können – erfolgreich heißt hier, dass die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten mit einer Prüfung enden muss. Die Dauer der Prüfung beträgt bei allgemeinen Kursen 1 LE (45 Minuten) und bei anwendungsbezogenen Kursen 0,5 LE (vgl. Tab 1 und 2 in der TROS Laserstrahlung Teil „Allgemeines“).

Das Bestehen dieser Prüfung ist Voraussetzung, um als Laserschutzbeauftragter bestellt werden zu können. Kursteilnehmer, die einen Kurs ohne Prüfung absolviert haben, müssen sich nachschulen lassen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Leitfaden für Laserschutzbeauftragte - Ausbildung und Praxis | Claudia Schneeweiss | Springer. (springer.com [abgerufen am 17. Juli 2018]).