Diskussion:Codex Iuris Bavarici Iudiciarii

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Quellen im Internet u.a.: [1] und [2] --Proofreader 22:07, 14. Jul 2006 (CEST)

Umbenennung

Dadurch, dass im Grunde alle drei Kodifikationen im Ursprung schon angelegt wurden, auf die ich jetzt jeweils noch zusätzlich eingegangen bin, wäre es ratsamer den Artikel in >>Bayerische Privatrechtsgesetzgebung des 18. Jhd.<< o.ä. umzutaufen und die jeweiligen Gesetzesbezeichnungen als Redirect darauf zu verlinken. Meinungen? VG --Stephan Klage (Diskussion) 21:16, 24. Jul. 2019 (CEST)

Damit bin ich nicht glücklich. Auch nicht damit, dass du die beiden anderen Kodifikationen hier eingebaut hast. Der CIBI hatte als Prozessrecht einfach eine besondere und länger aufrecht erhaltene Stellung gegenüber dem materiellen Recht, das sich schneller wandelte. Deshalb finde ich die Sonderstellung des CIBI und damit auch den eigenen Artikel berechtigt. Einem Lemma Bayerische Privatrechtsgesetzgebung des 18. Jhd. widerspreche ich ausdrücklich, weil der Codex iuris Bavarici criminalis logischer Weise kein Privatrecht ist. Deshalb lautet mein Vorschlag, deine Ergänzungen hier wieder raus zu nehmen und einen kleinen Stub zum CIBC anzulegen. Dieser bietet dann den Anreiz, sich in die bayerische Rechtsgeschichte einzuarbeiten und ihn zu erweitern. Zum Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis haben wir ja schon einen anständigen Artikel. Hier sollte es auch weiterhin nur um das Prozessrecht und den CIBI gehen. Grüße --h-stt !? 15:24, 25. Jul. 2019 (CEST)
Na ja, es war anders. Alle drei Kodifikationen waren im Artikel bereits angelegt. Selbst nur ein stub, fiel das sofort ins Auge. Im ersten Moment hatte mich das nur irritiert, dann aber dachte ich, es könnte aus heutiger Sicht interessanter sein, wenn ein geschichtsbewusster Leser rechtshistorische Hinweise erhält, was in der Konsequenz eine Lemma-Verschiebung in Rede bringt. Die Besonderheit der drei Gesetze: zeitlich liegen sie als „verbundene bayerische Gesetzgebung“ recht eng beieinander und insbesondere an der Schwelle zum vernunftrechtlichen Durchbruch.
So. Da dies mit dem altertümlichen Strafrecht noch nicht gelungen war, ließe sich die bayerische Gesamtgesetzgebung als eine sehr interessante Konstellation darstellen. Ich greife Deinen Vorschlag daher mal in die Richtung auf, dass der CIBC tatsächlich herausgeschält wird, dazu ein stub gesetzt wird und dort stattdessen eine „Aussicht“ auf Feuerbachs Strafgesetzbuch von 1813 - in diesem liegt bereits ein erfolgreicher naturrechtlicher Beitrag mit kantkritischen Aspekten - gesetzt wird. Träfe das eher Deine Vorstellungen?
Was mir bei vielen rechtshistorischen Artikelanlagen auffällt, ist, dass selten die historischen Bezüge überhaupt geschaffen werden. Ich sehe kaum Her- und Ableitungen. Das wiederum lässt mich an Artikeln wie dem hier angetroffenen immer wieder zweifeln. Beste Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 19:38, 25. Jul. 2019 (CEST)
Das klingt doch nach einer gute Idee. Denn damit werden die von dir zu recht so oft vermissten Bezüge hergestellt. Dann wird aus dieser kleinen Diskussion eine echte Verbesserung der Wikipedia. Grüße --h-stt !? 13:48, 26. Jul. 2019 (CEST)
Prima, so sollen Diskussionen doch auch verlaufen. Danke für Dein Feedback. Veröffentliche den Strafrechtsartikel nun und verkürze den diskussionsgegenständlichen wieder. BG --Stephan Klage (Diskussion) 13:50, 27. Jul. 2019 (CEST)