Solicitor

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Solicitor ist in den Rechtssystemen des Vereinigten Königreichs, der Republik Irland, einigen kanadischen und australischen Bundesstaaten sowie anderen Commonwealth-Staaten die Bezeichnung für einen der beiden Berufsstände von Rechtsanwälten (neben dem Barrister – in Schottland: Advocate – als Prozessanwalt). Solicitors sind die Anlaufstelle bei Rechtsproblemen aller Art. Sie sind beratend und in der Kautelarjurisprudenz tätig, gestalten Verträge und Testamente, nehmen notarielle Funktionen wahr, vertreten ihre Mandanten außergerichtlich, bereiten Prozesse vor und können diese vor niederen Gerichten auch führen. Sie können herkömmlich aber nicht vor höheren Gerichten auftreten.

Solicitor und Barrister

Abzugrenzen sind Solicitors („Advokat“) insbesondere von Barristers („Prokurator“), die mit der Vornahme gerichtlicher Handlungen beauftragt werden. In der Praxis erfolgt die Einschaltung des Barristers meist durch einen Solicitor, der zuvor in der Sache beratend tätig war. Der Solicitor bereitet die weitere Bearbeitung des Falls für den Barrister vor.[1]

Die Ausbildung dieser zwei Formen rechtsanwaltlicher Tätigkeit ist unterschiedlich. Nach einem theoretischen rechtswissenschaftlichen Studium mit dem Abschluss LL.B. muss sich der Absolvent entscheiden, ob er die Laufbahn eines Solicitor oder eines Barrister anstreben möchte. Ein Solicitor benötigt den Legal Practice Course (LPC), während der Barrister den Bar Professional Training Course (BPTC) benötigt, bevor er zur Anwaltschaft zugelassen werden kann („to become a member of the Bar“).[2]

Die Entwicklung im Berufsrecht

Neuere Rechtsentwicklungen im Berufsrecht im Vereinigten Königreich brechen diese Trennung zum Teil auf, sodass auch Solicitors bereits in einigen Fällen gerichtlich tätig werden können. Das Berufsbild des solicitor advocate berechtigt auch zur Vornahme von Prozesshandlungen vor ausgewählten (in Schottland: vor allen) höheren Gerichten.[3] Auch auf das vormals nur bewährten Barristers vorbehaltene Richteramt können sich inzwischen Solicitors bewerben.

Europäisches Unionsrecht

Rechtsanwälte aus der Europäischen Union, die mindestens drei Jahre lang das Recht des Vereinigten Königreichs einschließlich des Europäischen Unionsrechts praktiziert haben, können nach der Richtlinie 98/5/EG die Zulassung zum englischen Solicitor beantragen, ohne eine weitere Eignungsprüfung hierzu ablegen zu müssen.[4]

Solicitor in den USA

Auch im Rechtswesen der Vereinigten Staaten gibt es den Solicitor. Seine Tätigkeit ist dort aber eine andere als in England oder Wales. In den USA wird in manchen Staaten ein Justizbeamter oder ein leitender Staatsanwalt als Solicitor bezeichnet,[5][6] während auf Bundesebene damit ein leitender Jurist in manchen Bundesministerien gemeint ist.[7]

Weitere Länder

Neben den genannten Ländern wird die Berufsbezeichnung Solicitor traditionell in weiteren Ländern genutzt, die früher zum British Empire gehörten. Solicitors können in ihrem Fachbereich unter Umständen auch in Deutschland tätig werden, so Solicitors aus Ghana, Malaysia oder Singapur[8].

Weblinks

Einzelnachweise

  1. "solicitor s-li-s-tr, -lis-tr." In: Merriam-Webster's Collegiate(R) Dictionary. Springfield: Merriam-Webster, 2004. Credo Reference. Abgerufen am 12. Mai 2011.
  2. "barrister." In: Collins Dictionary of Law. London: Collins, 2006. Credo Reference. Abgerufen am 12. Mai 2011.
  3. "solicitor advocate." In: Collins Dictionary of Law. London: Collins, 2006. Credo Reference. Abgerufen am 12. Mai 2011.
  4. Europäische Kommission: Rechtsberufe -England und Wales: Solicitor. Stand: 3. Juli 2007. Abgerufen am 12. Mai 2011.
  5. "solicitor s-li-s-tr, -lis-tr." In: Merriam-Webster's Collegiate(R) Dictionary. Springfield: Merriam-Webster, 2004. Credo Reference. Abgerufen am 12. Mai 2011.
  6. "solicitor." In: Collins German Dictionary. London: Collins, 2007. Credo Reference. Abgerufen am 12. Mai 2011.
  7. "solicitor s-li-s-tr, -lis-tr." In: Merriam-Webster's Collegiate(R) Dictionary. Springfield: Merriam-Webster, 2004. Credo Reference. Abgerufen am 12. Mai 2011.
  8. Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung.