Überweisungsgesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Überweisungsgesetz
Abkürzung: ÜG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Schuldrecht
Fundstellennachweis: 400-1, 400-2
Erlassen am: 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642)
Inkrafttreten am: 14. August 1999
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Überweisungsgesetz (abgekürzt ÜG) vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), in Kraft getreten am 14. August, hat gesetzliche Regelungen über den bargeldlosen Zahlungsverkehr in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt.

Es wurden Vorschriften über:

  • den Überweisungsvertrag,
  • den Zahlungsvertrag und
  • den Girovertrag geschaffen.

Der neue § 675a BGB legt demjenigen, der sich zur Besorgung von Geschäften öffentlich erboten hat, insbesondere Kreditinstituten, für gewisse Standardgeschäfte Informationspflichten (zum Beispiel über Entgelte) auf.

Als Übergangsvorschrift wurde Art. 228 EGBGB erlassen.

Weblinks

Durch das Überweisungsgesetz eingefügte Regelungen im BGB zum Untertitel Geschäftsbesorgungsvertrag:

  • § 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung
  • § 675a BGB – Informationspflichten
  • §§ 676a bis 676c BGB – Überweisungsvertrag
  • §§ 676d bis 676e BGB – Zahlungsvertrag
  • §§ 676f bis 676h BGB – Girovertrag