Diskussion:Verwaltungsgericht (Österreich)

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Wäre dieser Satz eindeutiger zu formulieren?

Ich stolpere beim Lesen dieses Textes über den Satz: "Auch die mangelnde Weisungsfreiheit der Präsidenten der Verwaltungsgerichte (Punkt 113 des Berichts) wird bemängelt." Ich kann mir nicht vorstellen, was genau damit gemeint ist. Müssen die Präsidenten der Verwaltungsgerichte Weisungen befolgen? Und von wem? Ich wäre für eine Klarstellung sehr verbunden. (nicht signierter Beitrag von EifrigerLeser (Diskussion | Beiträge) 11:14, 20. Feb. 2020 (CET))

Ja, in Angelegenheiten der Justizverwaltung. Weisungsberechtigt gegenüber den Landesverwaltungsgerichten ist die Landesregierung, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Justiz und gegenüber dem Bundesfinanzgericht der Bundesminister für Finanzen. --Taste1at (Diskussion) 16:26, 20. Feb. 2020 (CET)