Benutzer:Fluebbe/Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

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Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft (in Österreich offiziell nur Dreiecksgeschäft, engl. intra-Community triangulation) ist eine Vereinfachungsregelung des europäischen Mehrwertsteuerrechts. Sie ist auf bestimmte, grenzüberschreitende Reihengeschäfte innerhalb der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Reihengeschäfte) anwendbar. Die Verwaltungslast für den darin als mittlerer Unternehmer Beteiligten wird dadurch gemindert, dass Registrierungs- und Steuererklärungspflichten entfallen. Mittelbar soll so der Handel im europäischen Binnenmarkt gefördert werden. [1]

Der Vereinfachungsregelung liegen insbesonder Artikel 141 und 197 der der Mehrwersteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)[2] zugrunde. Die Mitgliedstaaten setzen diese in nationales Mehrwertsteuerrecht um. In Deutschland existiert dazu der § 25b UStG, in Österreich Art. 25 BMR (Binnenmarktregelung, BMR)

Grundzüge

Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts erbringt der mittlere Beteiligte nach den allgemeinen Regeln der MwStSystRL einen innergemeinschaftlichen Erwerb und eine Lieferung in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet (Mitgliedstaat des Warenempfangs, Warenempfangsstaat). Um seiner Verpflichtung nachzukommen, diese Umsätze an die dortigen Finanzbehörden zu melden und die Steuer dafür abzuführen, muss sich der mittlere Unternehmer zunächst diesen gegenüber registrieren und dann eine Steuererklärung abgeben. Da eine Registrierung nicht unaufwändig ist, ggf. Steuerberatungskosten dafür anfallen und sie in vielen Staaten dazu führt, dass Steuererklärungen grundsätzlich auch für Zeiträume einzureichen sind, in denen gar keine Umsätze stattfanden, könnte der mittlere Beteiligte auf diese Art von Geschäften verzichten, um diesen Aufwand zu umgehen. Dieses potentielle Handelshemmnis des EU-Binnenmarkts soll die Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts beseitigen.

Die Vereinfachung ist zweigeteilt. Art. 141 MwStSystRL bestimmt einerseits, dass der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Beteiligten im Warenpfangsstaat nicht mit Mehrwertsteuer belastet wird. Für die Lieferung des mittleren Beteiligten im Warenempfangsstaat geht nach Art. 197 MwStSystRL andererseits die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung über. Sind die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt, besteht damit für den mittleren Unternehmer die Verpflichtung zur Registrierung und Abführung der Steuer nicht mehr.

Die Voraussetzungen für die


Problem der administrativen Belastung des mittleren Unternehmers

Das Problem, welches die Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts vermeiden soll, tritt bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften auf, d.h. bei Reihengeschäften, im Rahmen derer die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt. Nach den allgemeinen Regeln des europäischen Mehrwertsteuerrechts kommt es dabei grundsätzlich zu folgenden Rechtsfolgen:[3]

  • Der erste Beteiligte erbringt an dem Ort, an dem die Warenbewegung an den dritten Beteiligten beginnt (Warenabgangsland), eine Lieferung an den zweiten Beteiligten.[4] Diese ist als innergemeinschaftliche Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit, sodass der erste Beteiligte an den zweiten Beteiligten eine Rechnung ohne Mehrwersteuerausweis zu erstellen hat (Nettorechnung). [5]
  • Der mittlere Beteiligte verwirklicht an dem Ort, an dem die Warenbewegung an den dritten Beteiligten endet (Warenempfangsland), einen innergemeinschaftlichen Erwerb.[6] Für diesen Umsatz hat er Mehrwertsteuer an den dortigen Fiskus abzuführen, in gleicher Höhe steht ihm grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug zu.[7] Dazu muss der zweite Beteiligte jedoch eine Steuererklärung einreichen, was nur nach vorheriger Registrierung bei den lokalen Finanzbehörden möglich ist. Die Möglichkeit einen Vorsteuer-Vergütungsantrag zu stellen ist ausgeschlossen, da der mittlere Beteiligte im Mitgliedstaat der Erstattung eine Lieferung ausführt (vgl. dazu den folgenden Punkt).[8]
  • Der mittlere Beteiligte führt im Warenempfangsland außerdem eine Lieferung aus.[9] Auch diesen Umsatz hat er zu erklären und sich dazu zu registrieren, falls noch nicht geschehen. An den dritten Beteiligten stellt er eine Rechnung aus, die Mehrwertsteuer des Warenempfangslandes auszuweisen hat (Bruttorechnung).
  • Der dritte Beteiligte empfängt die Lieferung des zweiten Beteiligten im Mitgliedstaat des Warenempfangsorts und erhält die genannte Bruttorechnung. Er kann die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen.[10]

Der mittlere Beteiligte muss sich also im Warenempfangsland aus mehreren Gründen steuerlich erfassen lassen. Da eine Registrierung nicht unaufwändig ist, ggf. Steuerberatungskosten anfallen können und meist dazu führt, dass Steuererklärungen auch für Zeiträume einzureichen sind, in denen gar keine Umsätze stattfanden, könnte der mittlere Beteiligte auf diese Art von Geschäften verzichten, um diesen Aufwand zu umgehen. Dieses potentielle Handelshemmnis des EU-Binnenmarkts soll die Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts beseitigen.

Vereinfachung

Liegen die im folgenden Abschnitt im Detail erläuterten Voraussetzungen vor, ist die Vereinfachung anzuwenden und die mehrwertsteuerrechtlichen Konsequenzen ändern sich wie folgt:

  • Die Beurteilung und die Konsequenzen des Umsatzes des ersten Beteiligten ändern sich nicht.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Beteiligten im Mitgliedstaat des Warenempfangsortes wird nicht mit Mehrwersteuer belastet, sodass dieser Unternehmer sich in diesem Staat nicht extra registrieren oder eine Steuererklärung abgeben muss. Wie die Mitgliedstaaten erreichen, dass keine Belastung eintritt, bleibt ihnen überlassen. Im deutschen UStG heißt es bspw., der Erwerb gelte als besteuert, wärend die österreichische Binnenmarktregelung eine Steuerbefreiung vorsieht.[11] Die Frage nach dem Vorsteuerabzug für diesen Erwerb stellt sich in jedem Fall nicht mehr.
  • Die Steuerschuld für die Lieferung des mittleren Beteiligten im Mitgliedstaat des Warenempfangsortes an den letzten Beteiligten geht auf letzteren über. [12]Der mittlere hat daher an den letzen Beteiligten eine Rechnung ohne Steuer auszustellen und auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen.[13]
  • Der letzte Beteiligte erklärt die auf ihn übergegangene Mehrwertsteuer gegenüber den Finanzbehörden im Mitgliedstaat des Warenempfangsortes und kann sie in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen.[14]

Damit ist der mittlere Beteiligte im Ergebnis von den Registrierungs- und Meldeverpflichtungen, die ihn im Ausgangsfall noch trafen, entbunden. Es verbleibt jedoch die Notwendigkeit, eine Rechnung zu erstellen, die.. ..DVO-Regeln entspriucht? AT-Recht hat was sehr konkretes, 25(4)BMR DE nicht ..den Anforderungen des Mitgliedstaats des Warenempfangs gerecht wird; denn dieser Staat ist derjenige, in dessen Hoheitsgebiet die Umsätze steuerbar sind, die in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft vereinfacht besteuert werden. Damit hat ausschließlich dieser Staat ein Interesse an der korrekten Abwicklung und würde im Rahmen einer Prüfung die Rechnungstellung bemängeln können.

Tatbestand

Sie ist anwendbar, wenn ein Reihengeschäft mit einer Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hinweg ausgeführt wird. Grundsätzlich ist die Vereinfachungsregelung nur dann anzuwenden, wenn das Reihengeschäft von genau drei Unternehmern ausgeführt wird und die erste Lieferung im Reihengeschäft – vom ersten Unternehmer an den zweiten Unternehmer – als die bewegte Lieferung und somit als die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wird. Für den mittleren Unternehmer führt das zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Zielstaat und einer anschließenden steuerpflichtigen Inlandslieferung. Nach den normalen Grundsätzen des europäischen Umsatzsteuerrechts müsste der mittlere Unternehmer in der Reihe in dem Staat des Erwerbs Umsatzsteuererklärungen abgeben, weil grundsätzlich sowohl der von ihm ausgeführte innergemeinschaftliche Erwerb als auch die anschließende Inlandslieferung im Zielstaat zur Verpflichtung einer Abgabe von Steuererklärungen in allen betreffenden – also bis zu 28 – EU-Mitgliedstaaten führt, was einen fast untragbaren Verwaltungsaufwand mit sich führen kann.

Die Vereinfachung besteht darin, dass zum einen der innergemeinschaftliche Erwerb am Ende der Warenbewegung im Rahmen der ersten Lieferung im anderen Mitgliedstaat als besteuert gilt, zum anderen die Steuerschuld für die folgende Inlandslieferung auf den Abnehmer übertragen wird. Damit vermeidet der mittlere Unternehmer eine steuerliche Registrierung im Zielstaat und sieht sich nur Meldepflichten in demjenigen Staat ausgesetzt, dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer er verwendet, wo er folglich steuerlich bereits erfasst ist und ohnedies Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat.

Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft nach deutschem Rechtsverständnis:

  • Es sind genau 3 Unternehmen beteiligt, die über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen.
  • Der Gegenstand wird im Rahmen der Lieferung des ersten Unternehmers an den zweiten Unternehmer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewegt (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).
  • Die 3 Unternehmer verwenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von drei verschiedenen Mitgliedsstaaten ausgegeben wurden.
  • Die erste Lieferung wird als innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt. Die zweite Lieferung ist eine Inlandslieferung im Mitgliedsstaat, in dem die Beförderung endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).

Beispiel: Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. Der mittlere Unternehmer führt also eine Bestellung aus, ohne je im Besitz der Maschine gewesen zu sein. Ebenfalls möglich ist, dass B die Waren bei A abholt und an C ausliefert. Keinesfalls darf C im eigenen Namen als letzter Unternehmer die Waren selbst abholen. Dann liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung zwischen dem ersten und dem zweiten Unternehmer vor. Vielmehr ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen, so dass zwischen dem zweiten und dem dritten Unternehmer die innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Dann müsste sich der zweite Unternehmer im Staat des Beginn der Lieferung registrieren lassen.

Es sind die folgenden Nachweise zu führen und Meldungen zu erstatten (§ 25b UStG):

  • Der erste Unternehmer hat die Nachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung an den zweiten Unternehmer zu führen.
  • Der zweite Unternehmer hat mit Hilfe der Umsatzsteueridentifikationsnummer die Unternehmereigenschaft des letzten Abnehmers zu überprüfen.
  • Der zweite Unternehmer hat an den letzten Abnehmer eine Rechnung mit dem Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Unternehmer zu stellen.
  • Der zweite Unternehmer hat in seiner zusammenfassenden Meldung die Lieferung an den letzten Abnehmer anzugeben und dieses als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zu bezeichnen.

Bei Geschäften mit mehr als drei Unternehmern sind die Vorschriften über das innergemeinschaftlich Dreiecksgeschäft nur im Verhältnis zwischen drei aufeinanderfolgenden Unternehmern anzuwenden. Die übrigen Unternehmer führen entweder am Beginn oder am Ende der Warenbewegung eine steuerpflichtige Inlandslieferung aus.

Rechnungstellung, Erklärungspflicht, Nachweisführung

Die Vereinfachung gewährt der Mitgliedstaat des Warenempfangsortes dem mittleren Beteiligten. Denn Letzterer würde ohne die Vereinfachung zwei Umsätze in diesem Staat versteuern müssen: Einen innergemeinschaftlichen Erwerb und eine Lieferung. Der mittlere Beteiligte hat daher gegenüber dem dritten Beteiligten eine Rechnung zu erteilen, die nach den im Mitgliedstaat des Warenempfangsortes herrschenden Vorschriften zu erstellen ist. Unrichtig ist die Annahme, auf diese Rechnung sei das Recht des Staates anzuwenden, aus dem die vom mittleren Beteiligten verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stammt. Lieferungen, für die von der Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht wird, sind außerdem in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären.

Der erste Beteiligte hat unter Beachtung der Rechnungstellungsvorschriften des Mitgliedstaates des Warenabgangsortes eine steuerfreie Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung zu erstellen. Er

Rechtsgrundlage und historische Entwicklung

Die Herstellung eines gemeinsamen Binnenmarktes durch den Abbau von Handelshemmnissen ist eines der obersten Ziele der Europäischen Union. Aus diesem Grund stehen ihr auf den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten weitreichende legislative Befugnisse zu, um bspw. das Mehrwertsteuerrecht der einzelnen Mitgliedstaaten aneinander anzugleichen. Dazu wurden in der Vergangenheit Richtlinien erlassen, die den Mitgliedstaaten vorgeben, wie sie ihr nationales Mehrwertsteuerrecht auszugestalten haben. Mit einer Änderungsrichtlinie vom 14.12.1992 wurde die damals aktuelle, sog. "sechste Richtlinie" um den Art. 28c erweitert, die die Mitgliedstaaten im Ergebnis zur Einführung der Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts verpflichtete. Sie soll den Verwaltungsaufwand in Grenzen halten, der den im innergemeinschaftlichen Handel tätigen Unternehmern sonst entstünde. Damit soll das Ziel eines gemeinsamen Binnenmarktes gesichert werden, da den Unternehmern grundsätzlich nicht mehr Pflichten auferlegt werden sollen als im Verkehr mit Nicht-EU-Staaten, wo sich das Problem wegen der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Zoll in der Regel nicht erst stellt.

Deutschland fügte daher mit Wirkung zum 1.1.1997 den § 25b UStG ein, Österreich mit Wirkung zum xx.xx.xxxx den § xx UStG.

Die sechste Mehrwersteuerrichtlinie wurde 2006 von der Mehrwersteuer-Systemrichtlinie abgelöst, welche das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft in Art. 141 regelt.

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte in Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten

Umsetzung in einzelnen Ländern und deren Besonderheiten

Allgemein

Manche EU-Länder schränken die Anwendung der Regelung zusätzlich ein, indem sie die Voraussetzung des Art. 141 Bst. a) MwStSystRL besonders streng auslegen. Der Wortlaut der Vorschrift besagt, dass die Vereinfachung nur anwendbar ist, wenn der Erwerb von Gegenständen in einem Mitgliedstaat (der Mitgliedstaat des Warenempfangsortes) durch einen Steuerpflichtigen (den mittleren Beteiligten) bewirkt wird, der dort (im Mitgliedstaat des Warenempfangsortes) nicht niedergelassen ist. Unter 'niedergelassen' (in der englischen Fassung: 'established', in der französischen Fassung: 'etabli') verstehen diese Mitgliedstaaten dabei bereits die bloße Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die Finanzbehörden dieses Staates. Da die Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts der Vereinfachung dient, sehen diese Staaten keinen Grund für die Anwendung, wenn der mittlere Unternehmer im Bestimmungsland registriert ist. Denn dann kann dieser seine administrativen Pflichten schließlich auch ohne den Mehraufwand erfüllen, der durch die Vereinfachung vermieden werden soll. Zu der Gruppe von Mitgliedstaaten, die diese strenge Ansicht vertreten, gehören Bulgarien, Dänemark, Estland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien, Zypern und das Vereinigte Königreich. Endet die Warenbewegung in einem dieser Länder, kann die Vereinfachung dann nicht durch den mittleren Unternehmer in Anspruch genommen werden, wenn dieser über eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat verfügt.

Deutschland

Deutschland setzt die Vorgaben des Art. 141 MwStSystRL im § 25b UStG um.

Österreich

  • Der mittlere Unternehmer darf keinen Wohnsitz oder Sitz im Bestimmungsland haben (Art. 25 Abs. 3 lit. a) UStG).
  • Nach Ansicht des österr. BMF darf der Erwerber nicht einmal eine Registrierung (UID-Nummer) im Bestimmungsland haben (RZ 4294 UStR).
  • Eine umsatzsteuerliche Registrierung des mittleren Unternehmer im Ursprungsland ist für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftregelung allerdings unschädlich (Wartungserlass vom 04.11.2015, RZ 4294 UStR).
  • Kein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn der mittlere Unternehmer den Liefergegenstand beim ersten Unternehmer selbst abholt oder abholen lässt, da in diesem Fall der Erwerb (bzw. die Verschaffung der Verfügungsmacht) nicht im Inland sondern im Ursprungsland stattfindet. (Art. 25 Abs. 3 lit. b) UStG, RZ 4295 UStR).

Kategorie:Handel Kategorie:Außenwirtschaft Kategorie:Umsatzsteuer Kategorie:Steuerrecht (Europäische Union) Kategorie:Umsatzsteuerrecht (Deutschland)

  1. Vgl. Erwägungsgrund 4 der Vorlage:EG-RL
  2. Vorlage:EG-RL
  3. Peter Hughes: EU VAT Aspects of Longer Chains of Triangular Transactions. (PDF, 884 kB) In: International VAT Monitor, 2012 (Volume 23), No 4. International Bureau of Fiscal Documentation, 9. Juli 2012, S. 230 (230), abgerufen am 10. Juni 2017 (englisch).
  4. Art. 32 MwStSystRL, § 3 (6) S. 1 UStG-DE, § 3 (8) S. 1 UStG-AT
  5. Art. 138 MwStSystRL; § 4 Nr. 1 Bst. b), § 6a UStG-DE, Art. 6 (1), 7 BMR-AT
  6. Art. 40 MwStSystRL, § 3d S. 1 UStG , Art. 3 (8) S.1 BMR-AT
  7. Art. 168 Bst. c) MwStSystRL, § 15 (1) Nr. 3 UStG-DE, Art. 12 (1) Z 1 BMR-AT
  8. Art. 4 der Vorlage:EG-RL
  9. Art. 30 MwStSystRL, § 3 (7) S. 2 Nr. 2 UStG-DE, § 3(7) UStG-AT
  10. Art. 168 Bst. a) MwStSystRL, § 15 (1) Nr. 1 UStG-DE,§ 12 (1) Z 1 Bst. a) UStG-AT
  11. Art. 141 MwStSystRL, § 25b (3) UStG-DE, Art. 25(2) BMR-AT
  12. Art. 197 (1) MwStSystRL, § 25b (2) UStG-DE, Art. 25(5) BMR-AT
  13. Art. xx DVO, § 14a (7) UStG-DE, Art. 25 (4)
  14. § 25b (5) UStG xxx