Benutzer:Briefkasten300/Schutzdauer Urheberrecht

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Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Länge der Urheberschutzdauer in Deutschland

(Spiegelung der Diskussion auf WP:Urheberrechtsfragen)

Länge der Urheberschutzdauer in Deutschland

Als ich der Frage nachging, ob Heinrich Hoffmanns Bilder von Adolf Hitler bei der Wikipedia verwendet werden dürfen (eine IP meinte ja), bin ich auf die Seite Schutzfristen (Fotorecht) gestoßen. Dort wird erläutert, daß in der Vergangenheit kürzere Schutzfristen galten (erst 1965 wurde die Schutzfrist im UrhG auf 70 p.m.a. angehoben). Entsprechend dürfte für Werke (insb. Bildwerke) vor 1965 entsprechend kürzere Schutzdauern gelten, bis sie gemeinfrei werden. Sind die Angaben auf dieser Homepage falsch oder gelten für Wikipedia-de andere Bedingungen? Wird durch die Verlängerung der Schutzfristen bei späteren Änderungen des UrhG die Schutzdauer älterer Werke (also vor Änderung des UrhG) rückwirkend erhöht bzw. bei abgelaufenden Schutz erneuert?--Briefkasten300 21:31, 25. Nov. 2008 (CET)

Antwort auf die letzte Frage: Ja. Damit dürfte sich der Rest von selbst klären.-- Wiggum 21:38, 25. Nov. 2008 (CET)

Dieser schnellen Antwort muß doch etwas widersprochen werden. Bei der weiteren Recherche auf der Seite www.fotorecht.de bin ich dann auch auf ein OLG-Urteil (OLG Hamburg 1998 U 175/98) gestoßen, der sich mit der Frage der Schutzdauer befasst. Dort heißt es:

"a) Die Fotos sind unstreitig zwischen 1930 und 1934 entstanden. Die Fotografie "Wieland und Gertrud" stammt unstreitig aus dem Jahre 1930. Auch die übrigen Jahresangaben sind unstreitig.
Alle fünf streitgeständlichen und demgemäß auch die hier in Rede stehenden drei Fotografien sind bis zum Tode des Lichtbildners Wieland Wagner am 17.10. 1966 nicht veröffentlicht worden. Danach hat es eine von seinen Erben autorisierte Veröffentlichung der Fotos - abgesehen von dem beanstandeten Buch - ebenfalls nicht gegeben.
b) (Schutzfristen nach KUG)
Zunächst waren die drei Lichtbildwerke nach dem (bis zum 31. 12. 1965 gültigen) § 26 Satz 2 KUG einheitlich bis zum 31. 12. 1991 geschützt.
Die Fotografien sind zwischen 1930 und 1934 entstanden. Nach § 26 Satz 2 KUG beträgt die Schutzfrist für - wie vorliegend - nicht erschienene Lichtbildwerke 25 Jahre, beginnend mit dem Tode des Fotografen. Die Frist berechnet sich nach § 29 KUG, die dem jetzigen § 69 UrhG entspricht; sie begann mit dem 1. 1. 1967 und endete mit dem 31. 12. 1991.
c) (Schutzfrist nach UrhG 1966)
Für die drei Fotos ergaben sich durch die Gesetzesänderung zum 1. 1.1966 nach § 68 UrhG in der damaligen Fassung - für sich gesehen - verkürzte Schutzfristen gegenüber der früheren Rechtslage. Für die älteste der drei Fotografien ("Wieland und Gertrud" von 1930) wäre die Schutzfrist mit dem 31. 12. 1955, für das jüngste der drei Fotos ("Gertrud mit Festspielkleid, 1934") mit dem 31. 12. 1959 beendet gewesen.
Gemäß § 68 UrhG (1966) war - anders als nach § 26 Satz 2 KUG - für den Beginn der Schutzfrist von 25 Jahren bei nicht erschienenen Lichtbildwerken nicht mehr der Tod des Urhebers, sondern der Zeitpunkt der Herstellung der Fotografien maßgebend. Das Urheberrechtsgesetz ist mit § 68 UrhG am 1. 1. 1966 anstelle des KUG in Kraft getreten (§ 143 UrhG); mangels einer besonderen Überleitungsregelung galt § 68 UrhG a. F. auch für Alt-Werke (§ 129 UrhG). Wieland Wagner ist erst danach am 17. 10. 1966 verstorben, demgemäß kam § 68 UrhG (1968) für die drei Lichtbildwerke zur Anwendung.
Nach § 68 UrhG (1966) betrug die Schutzfrist für die nicht erschienenen Lichtbildwerke Wieland Wagners 25 Jahre nach deren Herstellung (von 1930 bis 1934). Die Frist berechnete sich nach § 69 UrhG, sie hätte bei dem ältesten Bild mit dem 1. 1. 1931 und bei dem jüngsten Bild mit dem 1. 1. 1935 begonnen.
d) (UrhG-Novelle 1972)
Die mit der Gesetzesnovelle vom 10. 11. 1972 eingeführte - vom LG übersehene - Regelung des § 135a UrhG hat zur Folge, daß die drei Fotografien einheitlich bis 31. 12. 1990 geschützt waren.
§ 135a Satz 1 UrhG (1972) betrifft die vor "seinem" (des UrhG) Inkrafttreten entstandenen Rechte, deren Schutzdauer durch die Anwendung "dieses Gesetzes", d. h. des UrhG, verkürzt wird. Die Rechte an den drei Fotos sind mit ihrer Herstellung zwischen 1930 und 1934, mithin vor dem Inkrafttreten des UrhG am 1. 1. 1966 (§ 143 UrhG) entstanden. Wie oben unter 5. b) und c) ausgeführt, hat die Gesetzesänderung die Schutzdauer bei den Fotos verkürzt; gemäß § 26 Satz 2 KUG wären die Fotos erst nach dem 31. 12. 1991 gemeinfrei geworden, gemäß § 68 UrhG (1966) aber bereits nach dem31. 12. 1955 (beim ältesten Bild) bzw. nach dem 31. 12. 1959 (beim jüngsten der drei Fotos).
Entgegen der Ansicht des Ag. gilt § 135a UrhG auch für Lichtbildwerke. Die Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut allgemein ein "Recht" und nicht etwa nur Leistungsschutzrechte,... . Das entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, um auch die Rückverlagerung des Fristbeginns bei unveröffentlichten Lichtbildern und Lichtbildwerken auszugleichen, sofern deren Schutzfristen mit dem Inkrafttreten des UrhG noch nicht abgelaufen waren.
Gemäß § 135a Satz 1 UrhG ist vorliegend für den Beginn der Schutzfrist der nicht erschienenen Lichtbildwerke nicht deren Herstellung, sondern statt dessen das Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. 1. 1966 maßgeblich. Die gemäß § 68 UrhG (1966) 25jährige Schutzfrist wäre demgemäß bei den drei Fotos einheitlich mit dem 31. 12. 1990 beendet gewesen.
Die Regelung des § 135a Satz 2 UrhG, die die Schutzverlängerung nach § 135a Satz 1 UrhG einschränkt, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn eine kürzere Frist ergibt sich in Ansehung des § 26 Satz 2 KUG hier nicht, weil Wieland Wagner am 17. 10. 1966 verstorben ist und die Schutzfrist nach § 26 Satz 2 KUG - wie oben unter 5. b) ausgeführt - für die drei Fotos erst am 31. 12. 1991 enden würde. § 135a Satz 1 UrhG führt dagegen zu einer Schutzdauer bis 31. 12. 1990.
e) (UrhG-Novelle 1985)
Durch die Aufhebung des § 68 UrhG (1966) und den im Rahmen der Urheberrechtsnovelle vom 24. 6. 1985 gleichzeitig eingefügten § 137a UrhG hat sich nach Absatz 1 dieser Vorschrift die Schutzdauer wiederum verändert, sie endet für die drei Fotos einheitlich erst mit dem 31. 12.2036.
Die urheberrechtliche Schutzdauer der §§ 64 ff. UrhG gilt gemäß § 137a Abs. 1 UrhG für Lichtbildwerke, deren Schutzfrist am 1. 7. 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. Wie oben unter 5. d) ausgeführt, lief die Schutzdauer für die Fotos gemäß § 135a UrhG noch bis zum 31. 12. 1990, sie war mithin am 1. 7. 1985 noch nicht abgelaufen.
Entgegen der Ansicht des Ag. ist unter "dem bis dahin geltenden Recht" im Sinne des § 137a UrhG nicht allein die Regelung des § 68 UrhG (1966) zu verstehen. Deren Anwendung allein würde allerdings - wie oben unter 5. c) ausgeführt - zur Verkürzung der Schutzfristen gegenüber der Rechtslage nach dem § 26 KUG führen; deswegen ist mit der Gesetzesnovelle vom 10. 11. 1972 zur Bereinigung der als verfassungswidrig angesehenen Rechteverkürzung gerade § 135a UrhG eingefügt worden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 137a Abs. 1 UrhG kann daher die Wendung "nach dem bis dahin geltenden Recht" nur die Anwendung aller damals geltenden Vorschriften und damit auch die des § 135a UrhG bedeuten. Daß der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut des § 137a Abs. 1 UrhG gleichwohl den § 135a UrhG etwa außer Kraft hätte setzen oder die - nochmalige - Verlängerung der Schutzfristen für bestimmte ältere Lichtbildwerke hätte ausschließen wollen, ist dem Gesetz selbst und den gesetzgeberischen Motiven zu § 137a UrhG nicht zu entnehmen. Insoweit ist nur von einer wegen der Einbeziehung der Lichtbildwerke unter die für andere urheberrechtliche Werke geltende Schutzfrist "notwendige Übergangsregelung" die Rede (BT-Drs. 10 / 837, 22).
Gegenteiliges ist dem Schrifttum (= juristische Literatur) nicht zu entnehmen. Der Hinweis von Schricker / Katzenberger (= urheberrechticher Standardkommentar siehe Literaturtipps) auf die "entsprechende Schutzdauerbestimmung des früheren Rechts in § 68 UrhG" ist als solcher zutreffend, denn § 68 UrhG galt vor dem 1. 7. 1985, und die Rechtsfolgen dieser Vorschrift haben nur in bestimmten Fällen durch § 135a UrhG eine Änderung erfahren. Mit der speziellen Frage des § 135a UrhG beschäftigt sich die Literaturstelle ersichtlich nicht. Entsprechendes gilt für die dort in Bezug genommenen Fundstellen. Der Hinweis bei Fromm / Nordemann / Hertin (= weitere urheberrechtliche Kommentar), wonach eine Rückwirkung des verlängerten Rechtsschutzes für Lichtbildwerke und Dokumente der Zeitgeschichte, die vor dem 1. 1. 1960 erschienen oder hergestellt worden sind, ausgeschlossen sein soll, wird nicht näher begründet).... Die vorliegende spezielle Problematik zu § 135a UrhG wird ... an anderer Stelle entsprechend der oben dargestellten Auffassung des Senats behandelt.
f) (Schutzfristberechnung)
Gemäß § 64 Abs. 1 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Die 70jährige Schutzfrist beginnt mit dem 1. 1. 1967 (§ 69 UrhG) und endet für alle drei Fotografien einheitlich mit dem 31. 12. 2036.
Diese Regelung stimmt mit der des § 129 Abs. 1 UrhG überein, die als Übergangsbestimmung für § 64 Abs. 1 UrhG gilt. § 64 Abs. 1 UrhG ist mithin auch auf Werke anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen worden sind, sofern sie bei Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG noch urheberrechtlich geschützt waren. § 64 Abs. 1 UrhG trat am 17. 9. 1965 in Kraft. Damals waren die drei Fotografien Wieland Wagners urheberrechtlich geschützt; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen."

Bei dem Fall Heinrich Hoffmanns liegen die Dinge aber anders, denn erstens wurden seine Fotos schon vor 1965 veröffentlicht und die Fotos waren entsprechend gemeinfrei, weil sie nach altem Gesetz bereits teilweise gemeinfrei wurden (bei Fotos vor 1930 ist das Schutzrecht bereits nach 10 Jahren ausgelaufen). Und zudem Hoffmann 1957 starb, also vor der UrhG-Änderung 1965.

Ich denke, in diesem Sinne sollte die Schutzdauer für Fotos (bei anderen Werken liegen die Fristen wieder anders) nochmal überprüft werden bzw. mir bitte nochmal eine qualifizierte Antwort gegeben werden.--Briefkasten300 22:07, 25. Nov. 2008 (CET)

§ 137f UrhG, speziell Abs. 2, lesen. Auf der fotorecht-Seite nach "U-Boot" suchen.
Schutzdauerrichtlinie und Bildrechte sind passende Wikipedia-Texte. Beide auch zu der fehlerhaften Ansicht, bei Fotos würden andere Regelungen als bei anderen Werken gelten.-- Wiggum 22:20, 25. Nov. 2008 (CET)
Stimmt, da gab es auch entsprechende Links zum Urteil. Allerdings wird das ganze ja durchaus chaotisch, wenn man nach dem Wortlaut von § 137f UrhG Abs. 2 geht, da heißt es "Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, (...)" (Herv. von mir). Dies wirft die Frage auf, ob Fotos, die nach dem KUG gemeinfrei geworden sind, durch § 173f UrhG Abs. 2 wieder geschützt werden, da sich das UrhG ja nur auf sich und nicht das KUG beruft.--Briefkasten300 23:09, 25. Nov. 2008 (CET)
Das gilt rückwirkend, d. h. schon gemeinfreie Werke sind durch dieses Gesetz wieder geschützt. Also werden die Bilder 70 Jahre nach Heinrich Hoffmanns Tod gemeinfrei. -- Chaddy - DÜP 23:29, 25. Nov. 2008 (CET)
Ich kann mich dunkel erinnern, dass wir den "nach diesem Gesetz"-Passus schonmal irgendwo (vermutlich hier) diskutiert haben. Das Ergebnis weiß ich aber nicht mehr.-- Wiggum 23:36, 25. Nov. 2008 (CET)
Kurze Konkretisierung des eben von mir geschriebenen: Im U-Boot-Urteil des OLG Hamburg (2004, 5 U 159/03) heißt es, "Die Anwendung des § 137f Abs. 2 S.1 UrhG scheitert zunächst nicht daran, dass der Schutz für das Foto am 31.12.1968 nicht „nach diesem Gesetz“, sondern nach § 26 KUG ausgelaufen war. § 26 KUG ist durch das jetzige UrhG vom 9.9.1965 aufgehoben worden (§ 141 Nr. 5 UrhG). Für vorher geschaffene Lichtbildwerke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des heutigen UrhG noch geschützt waren – dies war auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bei dem streitgegenständlichen Foto der Fall – trat aufgrund der Übergangsvorschrift des § 129 UrhG die erst 1985 aufgehobene Bestimmung des § 68 UrhG in Kraft.". Hier lag der Fall so, daß das Foto durch die Übergangsvorschrift in den Bereich des UrhG eintrat. Bei Fotos, die vor in Kraft treten des UrhG 1965, bereits gemeinfrei waren (nach KUG), dürfte der oben zitierte erste Satz nicht mehr gelten, denn nach § 129 UrhG richtet es sich nicht gegen diese Werke. Liege ich damit richtig? Oder gibt es dazu ein gegenteiliges Urteil?--Briefkasten300 23:38, 25. Nov. 2008 (CET)
Mir ist jedenfalls kein Urteil bekannt, das sich mit dieser Übergangsregelung im Detail auseinandersetzt. Fraglich ist neben der Berechnung der Schutzfristen an sich für meine Begriffe auch, ob ein Gericht im Fall der Fälle den Leistungsschutz für Fotografien/Lichtbilder aus den alten Fassungen heranzieht oder ob es den aktuellen Werk-Begriff zugrunde legt und danach die Schutzfristen berechnet. Im letzteren Fall wäre deine Argumentation nämlich hinfällig, da für Werke iSd UrhG/KUG schon seit 1934 eine 50jährige Schutzfrist gilt. Fragen über Fragen...-- Wiggum 00:01, 26. Nov. 2008 (CET)
Ich bin jetzt nochmal alle Archive durchgegangen und habe nach "nach diesem Gesetz" gesucht. Folgende Treffer gab es: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2007/11#.C3.84nderung_der_Rechtslage_wird_nicht_ber.C3.BCcksichtigt und Wikipedia_Diskussion:Bildrechte/Archiv4#Bild:SdKfz164-Nashorn.jpg
Allerdings haben diese Diskussionen auch nicht die Sachlage erhellt. Ich denke, daß es sich dabei einfach um eine Rechtslücke handelt. Wahrscheinlich muß dabei zwischen dt. Rechtssprechung und EU-Rechtssprechung gesucht werden. Also nach dt. Rechtslage wäre mein Fall eine Lücke und nach EU-Rechtslage könnte das EUGH-Urteil vom 06.06.2002, C-360/00, (Stand 6/2002) vermutlich Berücksichtigung finden. Aber wie das nun genau ist, kann ich nicht sagen. Vielleicht ist das auch völlig ungeklärt (wie ist eigentlich der Wortlaut von § 68 UrhG?).--Briefkasten300 00:31, 26. Nov. 2008 (CET) PS: Der ursprüngliche Text von §68 UrhG lautete "Lichtbildwerke. Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist." Entsprechend handelt es sich hierbei um Werke und die Frage nach Lichtbild (gem. Leistungsschutzrecht) und Lichtbildwerk (UhrG) stellt sich nicht (Die Schtzdauer von Bildwerken weicht in dieser Hinsicht im hist. Recht von Werken allgemein ab!).
Schon klar, ich hab mich wohl etwas unpräzise ausgedrückt. Mir ist wie gesagt nicht klar, welcher dieser Begriffe bei der Beurteilung eines alten Photos zugrunde gelegt würde. Lichtbild/Lichtbildwerk nach UrhG nach der 95er Novelle, Lichtbild/Lichtbildwerk nach UrhG vor der Novelle, "Werk der Photographie"/Lichtbild nach KUG etc.pp. Nach dem EuGH-Urteil wäre im Grunde generell davon auszugehen, dass Bilder, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, geschützt sind, es sei denn, man könnte für alle EU-Länder nachweisen, dass kein Schutz mehr besteht. Mir ist übrigens wieder eingefallen, welche Diskussion ich oben meinte, war eine Löschdiskussion bei Commons: commons:Commons:Deletion_requests/Image:Do_Wal_8t_1939.jpg.-- Wiggum 00:51, 26. Nov. 2008 (CET)
So wie ich das verstanden habe (Vgl. U-Boot-Urteil), muß der Begriff des KUG angewandt werden, außer das Schutzrecht wird gemäß §68 UrhG übernommen, was allerdings nur der Fall ist, wenn es nicht vorher bereits gemeinfrei war, denn dann kommt § 129 UrhG zu tragen. Es scheint sich also um eine echte Rechtslücke zu handeln (und die dt. Gerichte müssen sich an das dt. Recht halten und nicht an das EU-Recht). Im Grunde genommen müsste jetzt also danach gesucht werden, ob der EuGH bereits deswegen geurteilt hat (gibt es dazu Links?)--Briefkasten300 01:06, 26. Nov. 2008 (CET)
Nachtrag: Nach langer Recherche im Internet habe ich keinen Hinweis auf eine Widerlegung der oben beschriebene Lücke gefunden. Offenbar ist es tatsächlich so, daß - abweichend vom U-Boot-Urteil - Bilder, die dem KUG unterlagen und vor Inkrafttreten des UrhG gemeinfrei wurden, nicht durch die EU-RL und dem neuen UrhG als wieder geschützt befunden werden. D.h. Bilder, die vor 1940 veröffentlicht wurden, fallen nicht unter das UrhG und damit auch nicht unter die EU-RL und bleiben damit gemeinfrei, wenn sie bereits vor Einführung des UrhG gemeinfrei waren. Konkret bedeutet dies für Photographien, wenn sie von 1930 bis 1939 veröffentlicht (bzw. der Photograph vor 1930 gestorben und die Photographie nicht veröffentlicht wurde), bestand ein Urheberschutz bis maximal Ende 1964. Wenn sie vor 1930 veröffentlicht (bzw. Photograph tot, nicht veröffentlicht) wurden, bestand das Urheberrecht bis 1939. Beide Fälle berühren nicht mehr das UrhG (ab 1965) und fallen damit unter § 129 UrhG. (KUG i. F. v. 1952 [1]). Im Prinzip bedeutet das, daß Fotos, die vor 1940 (bis 31.12.1939) von Reichsangehörigen (bzw. Werk zuerst erschienen im Reichsgebiet) - Achtung: Regelung betrifft nur deutschen Rechtsraum! - erstellt wurden (bzw. dessen Urheber vor 1940 starb, bei nicht Veröffentlichung) bei Wikipedia-de gemeinfrei verwendet werden dürfen. Falls es dazu andere Urteile gibt, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar. Und in der Tat stellt dies eine Rechtslücke dar.--Briefkasten300 02:46, 26. Nov. 2008 (CET)
Letzter Nachtrag für heute Nacht: Nachdem ich mich auf Wikipedia:Administratoren/Notizen#Wieder_mal_praktische_Frage zu einem ähnlichen Problem geäußert habe, mußte ich feststellen, daß für Bilder auf Wikipedia Commons US-Recht mit deutschen Recht kollidiert (vgl. Wikipedia:Bildrechte#Probleme_mit_der_Gemeinfreiheit_in_den_USA) . Entsprechend dürfte möglicherweise nach dem oben ausgeführten für Wikipedia-de Rechte bestehen, denen bei Wikipedia Commons US-Recht entgegensteht. Möglicherweise wird dadurch die mutmaßliche Rechtslücke bedeutungslos.--Briefkasten300 03:34, 26. Nov. 2008 (CET)

Es gibt keinen Grund, von der bewährten, im Sinne freier Inhalte selbstverständlich bedauerlichen Entscheidung abzurücken, angesichts von § 137 f UrhG die Regelschutzfrist von 70 Jahren pma anzuwenden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Urheberrechtskommentaren. "deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist" kann sich a) auch auf den Ablauf der Schutzfrist nach § 129 UrhG beziehen, d.h. das UrhG übernahm die Gemeinfreiheit des KUG und b) ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der europäische Gesetzgeber eine Harmonisierung auf dem Niveau der 70 Jahre pma-Frist wollte und daher das Wiederaufleben angeordnet hat. Wir können daher die Diskussion schließen --FrobenChristoph 21:28, 26. Nov. 2008 (CET)

Ich würde dem widersprechen. Diese aufgeworfene Frage ist sehr relevant, vgl. oben Wann wird ein Spielfilm Public Domain? die Frage zum dt. Spielfilm Der blaue Engel. Wenn durch die abgelaufene Schutzfrist der Film (hinsichtlich der Photographie, andere Schutzrechte sind zu beachten) gemeinfrei (und zwar vor Einführung des UrhG 1965) wurde, ist er weiter gemeinfrei geblieben (Vgl. § 129 UrhG). Damit dürften Bilder des Films in Wikipedia-de verwendet werden. Problematisch ist, daß es wahrscheinlich noch keine rechtlichen Arbeiten oder Urteile zu dieser speziellen Frage gibt (das U-Boot-Urteil ist hier nicht verwendbar).--Briefkasten300 01:50, 27. Nov. 2008 (CET)
Weiterer Nachtrag: Um die aufgeworfene Frage zu klären (Schutzdauer vor in Kraft treten des UrhG 1965 abgelaufen), habe ich weiter recherchiert und noch zwei EuGH-Urteile (EuGH 1999 C-60/98 und EuGH 2002 C-360/00]) gefunden. Inwieweit damit die Problematik beantwortet wird, muß erst noch geprüft werden (ich kam noch nicht dazu). Um (qualifizierte) Mithilfe wäre ich dankbar.--Briefkasten300 04:41, 27. Nov. 2008 (CET)

Diese Frage mag für dich relevant sein, ist es aber nicht für uns. Es gibt keinen Grund, unsere Position zu ändern. --Historiograf 13:30, 27. Nov. 2008 (CET)

+1, zumal § 94 Ösi-UrhG mit Art. 12 EG-Vertrag dazu führt, dass diese Lücke in Ösiland nicht besteht. sугсго 14:25, 27. Nov. 2008 (CET) (Deren UrhG ist tatsächlich dem Wortlaut nach Gemeinschaftsrechtswidrig, wird aber richterrechtlich korr)
Sicherlich ist § 94 Ösi-UrhG völlig ungeeignet, wenn es um die Gemeinfreiheit deutscher Werke geht (dann muß es schon § 96 sein). Insbesondere stellt sich dann aber die Frage, welches Recht für Wikiupedia-de angewandt wird (Schutzlandprinzip).--Briefkasten300 16:11, 27. Nov. 2008 (CET)
Ne, § 94 ist die Inländerregelung und die ist gemäß Art. 14 EG-Vertrag auf alle EU-Bürger anzuwenden. sугсго 16:18, 27. Nov. 2008 (CET)
Dem steht aber $ 129 UrhG (dt) entgegen! Du kannst doch nicht das Recht in anderen Staaten einfach so auf den deutschen Staat anwenden. Im Übrigen wüsste ich nicht wieso hier Art. 14 EG Anwendung findet (da geht es um die Herstellung eines europäischen Binnenmarktes und nicht eines einheitlichen Rechtsraums), damit liegst Du offenbar falsch.--Briefkasten300 16:31, 27. Nov. 2008 (CET)
Hoppla, offenbar meintest Du auch nicht Art. 14 sonder Art. 12 (Diskriminierungsverbot). Dazu ist folgendes zu bemerken: erstens ging es um Werke von deutschen Staatsangehörigen. Für Mitglieder anderer EU- und EWR-Staaten gilt aber § 120 Abs. 2 UrhG, diese fallen dann auch unter § 129 UrhG. Was aber nicht geht, wäre ein Argument, wenn im Herkunftsstaat eine kürzere Frist galt als in Deutschland, ist unter bestimmten Bedingungen die kürzere Frist des Herkunftsstaats anzuwenden (Vgl. EuGH 2002 s.o.). Über eine Anwendung einer längeren Frist nach nicht-deutschen Recht auch in Deutschland ist mir allerdings nichts bekannt. Dies wäre zu begründen (und ich habe wie wild deswegen recherchiert).--Briefkasten300 17:00, 27. Nov. 2008 (CET)

Ob du wie wild recherchiert hast, ist hier gänzlich ohne Belang. Bringe eine Stellungnahme von zwei Hochschullehrern der Rechtswissenschaft bei, die deine Auslegung bestätigen, dann können wir gern erwägen, nochmals darüber zu reden. Wir richten uns hier nach dem Recht der deutschsprachigen Länder D-A-CH, und die gewünschte EU-Harmonisierung sagt nun einmal unzweideutig: Schutzfrist ist 70 Jahre pma. EOD --Historiograf 03:09, 28. Nov. 2008 (CET)

Zu diesem Thema gibt es aber nichts spezielles, die Sachlage ist mW schlicht und ergreifend unerforscht! Allerdings kann hinsichtlich der benannten EG-Richtlinien folgendes zitiert werden: "EG-Richtlinien (Art. 249 I, II EGV) verpflichten die Mitgliedstaaten ihre Rechtsordnung so einzurichten, dass sie den Regelungszielen der jeweiligen Richtlinie entsprechen; die nationalen Rechtsvorschriften müssen also gegebenfalls durch Änderungen oder Neueinführungen dem 'Regelungsgehalt' der jeweiligen Richtlinie angepasst werden" (Akad. Dir. Dr. Peter Greulich). Dies unterscheidet nach Greulich die EG-Richtlinien von EG-Verordnungen (Art. 249 I, II EGV), die "unmittelbares, in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Recht" setzen und keiner nationalen Rechtsumsetzung bedürfen. Damit ist die Wirkung der EG-Richtlinie zum Urheberschutz eben kein unmittelbares Recht, sondern die dt. Gerichte müssen sich an das dt. UrhG halten, die Schutzfrist ist also nicht "unzweideutig" 70 Jahre p.m.a., sondern kann variieren. Eine andere Frage ist natürlich, von welcher Rechtszuständigkeit Wikipedia-de betroffen ist - Deine Meinung, es würde gleich drei Zuständigkeiten (D-A-CH) geben, ist schlicht widersinnig (es gibt mW keinen gemeinsamen Rechtsraum und damit ein zuständiges Gericht für dieser drei Länder zu dieser Frage). Möglicherweise könnte WP-de übrigens auch dem US-Recht unterliegen (Server-Standort). Dies gehört mit zu den ungeklärten Rechtsfragen von Wikipedia-de.
Das "EOD" finde ich übrigens einfach unverschämt! Die Frage nach der Schutzdauer ist wichtig und es ist durchaus legitim, hier einmal alle auffindbaren Quellen wiederzugeben und Vorüberlegungen anzustellen für weitere Diskussionen und Entscheidungen. Dies erleichtert nämlich auch spätere Diskussionen. Entsprechend kannst Du es auch würdigen, daß ich viel Suchaufwand betrieben habe, um zur Klärung beizutragen, damit andere nicht von Null anfangen müssen.
Leider muß ich zugeben, daß ohne die Beteiligung von rechtsgelehrten Benutzern eine weitere Diskusssion an dieser Stelle nicht weiterführt. Ich habe zur weiteren Erörterung jetzt erstmal eine Unterseite Benutzer:Briefkasten300/Schutzdauer Urheberrecht angelegt und bitte Interessierte diese Angelegenheit dort mit mir gründlich zu erörtern. Ein gefordertes wissenschaftliches Stellungnahme von zwei Hochschullehrern der Rechtswissenschaften kann nach Ausarbeitung immer noch eingeholt werden.--Briefkasten300 10:17, 28. Nov. 2008 (CET)

(Ende der Spiegelung)


Relevante Internet-Quellen zum Thema

EG/EU-Recht:

deutsches Urheberrecht

EuGH-Rechtsprechung

deutsche Rechtsprechung

Stellungnahmen