Diskussion:Pflicht

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Lemma mit Deontologie

Vielleicht sollte man den Abschnitt Deontologie in die entsprechende Seite auslagern. --Gronau 20:14, 1. Okt 2005 (CEST)

Pflicht

"Eine Pflicht, etwas unter bestimmten Bedingungen tun zu müssen, steht einem Recht gegenüber, etwas unter bestimmten Bedingungen tun zu dürfen. Noch genauer gesagt werden bei einer Pflichtverletzung Sanktionen angedroht, während bei einem Recht gerade die Nicht-Sanktionierung garantiert wird. Pflichten und Rechte gehören somit zu einer (vereinbarten) Landkarte der Erwartungen von Sanktionen. Daher sind sie Ausdruck (solcher) sozialer Organisation (die auf Sanktionen als Begrenzung aufbaut)."

Habe ich das jetzt richtig verstanden? Die Pflicht ist ein Mittel der Rechtsanwendung als Sanktionierung, um den Rechtsempfänger an seine Rechte zu binden (bzw.zu verpflichten).

Dann sollte man es so vielleicht auch schreiben. --NL 14:52, 24. Apr 2004 (CEST)

  • Habe ich das jetzt richtig verstanden? Die Pflicht ist ein Mittel der Rechtsanwendung als Sanktionierung, um den Rechtsempfänger an seine Rechte zu binden (bzw.zu verpflichten).

Ich glaub da liegst du falsch. Hier geht es, denke ich, in erster Linie um moralische Begriffe nicht um juristische (Hört sich jedenfalls bei dir sehr juristisch an. Habs aber nicht ganz verstanden glaub ich). Zudem ist dies nur eine Erklärung, was eine Pflicht ist und der Bezug auf das Recht dient eigentlich nur zur Abgrenzung, um zu verdeutlichen was Pflicht ist. Das genaue Verhältnis von Pflicht und Recht kenn ich aber auch nicht. Aber ich glaub nich, dass die Pflicht "ein Mittel der Rechtsanwendung" ist. Zudem kann ich das was da steht verstehen, deine Ausführung jedoch nicht. Deswegen plädiere ich dafür es so zu lassen. Gruß, BAK (15.7.06).

Begriffsklärung

Ich habe hier eine Begriffklärung eingebaut, weil sollen ein Redirekt auf Pflicht darstellt. Falls das nicht auf Zustimmung stößt, müssten wir Sollen zur Begriffsklärungsseite ausbauen. --MfG: --FTH DISK 15:06, 15. Okt. 2007 (CEST)

Pflicht zur Weitergabe des menschlichen Lebens unbelegt

Bitte Quelle nachliefern. --89.50.144.57 14:26, 13. Feb. 2008 (CET)

Ob es die Pflicht eines Lebewesens ist, das Leben weiter zu geben, ist eine Frage die man getrennt behandeln sollte. Wenn man davon ausgeht dass die Natur einige Primärfunktionen hat, und diese u.A. auch das Fortbestehen des Lebens ist, dann ist es eine Pflicht! Wenn man nun den Menschen gesondert behandelt, biologisch eben nicht als Tier, dann könnte man sagen dass es keine Pflicht darin besteht das Leben weiter zu geben. Sehen wir uns aber als biologisch weiterentwickelte Tiere dann ist das "weitergeben vom Leben" nicht nur eine Pflicht sondern der Primärgrund unserer Existenz! Wenn man von der Natur ausgeht, erkennt man dass diese nicht auf Ideologien oder Weltansichten oder Gesellschaftliche Regeln basiert sondern auf das Weitergeben und Sichern des Lebens. Alle Tiere, ausnahmslos, haben den Drang sich fortzupflanzen. Dieser ist manchmal sogar stärker als der Überlebensdrang (viele Männchen verlieren sogar dabei ihr Leben!) oder deren Leben endet nach der Fortpflanzung (z.B. Forellen). Einige Tiere leben nur ein paar Tage, und deren Leben ist vorbei wenn die Fortpflanzung gesichert ist (Eintagsfliege). Löwen töten die nachkommen vorheriger Männchen nur damit deren nachkommen gesichert werden. Man erkennt also ein Muster...Leben muss, der Natur nach, immer der primäre Grund sein! So gesehen ist das Sichern eines oder mehrere Nachkomme DER Primärgrund des Lebens! Alles andere ist eben nur Gesellschaftlich anerkannt aber nicht unbedingt von der Natur so gewollt oder vorgesehen. Karriere, Geld machen, Arbeiten, Haus bauen, Konsum u.s.w. sind Nebensachen, was die Natur angeht. Wen man alles Gesellschaftliche, Ideologische, Religiöse, politische auslässt dann bleibt nur das Sichern des Fortbestehen. Die "Lust am Sex" ist so von der Natur gewollt. Diese "Lust" sichert den Fortbestand. Deshalb ist Sex eine der wichtigsten Faktoren im Leben. Es hat zwar mit Lust zu tun aber der primäre Grund ist das Fortbestehen und weitergeben des Lebens! Diesen Drang kann man auch nicht leicht "abschalten". Die Lust nach Sex ist genau so stark, wenn nicht sogar stärker, als alle andere Dränge! Und das ist, von der Natur (unsere Programmierung)her, so gewollt. (nicht signierter Beitrag von KonTyr (Diskussion | Beiträge) 14:47, 3. Mai 2020 (CEST))

Recht

(kann weg ab 22.02.2008; soll bis 1.3.2008 ganz raus)

aus Menüpunkt 'Rechtswissenschaften' ausgeschnitten, da so sicherlich nicht richtig.

Quelle wäre hier erforderlich. Der ausgeschnittene Satz (*) lautet:

(*) "Es kann also Pflichten ohne korrespondierende Rechte geben, nicht aber Rechte, denen keine Pflicht gegenübersteht." Erster fraglicher Teil: (1) "Es kann also Pflichten ohne korrespondierende Rechte geben, ..." Soll es etwa wie folgt heißen???: (1a) "Es kann also Pflichten des einen ohne korrespondierende Rechte eines anderen geben, ...." Auch das ist sehr fraglich. Pflicht des einen ohne zu bedenkendes Recht (oder Schutzrecht) eines anderen, da fehlt es am Sinn und/oder der Pragmatik. Denkbar wäre es allerdings.

Allerdings zum Nachdenken: Öffentlich-rechtliche Gebote dieser Art, insbesondere von Automaten, Verkehrszeichen etc. erstellt, erzeugt oder signalisiert, sind möglicherweise unbegründet oder obsolet (treffen keinen) oder trotz allem beachtlich (Gebote zur Prävention von Unfällen, nämlich pflichterzeugend, das Gebot zu beachten, insbesondere wenn verbunden mit dem Verbot der (ordnungswidrigen) Mißachtung des Gebots, z.B. verbunden mit der Pflicht, eine bestimmte gefahrenträchtige Handlung zu unterlassen; also wenn ein Recht eines anderen zwar nicht unbedingt ersichtlich ist, aber doch wahrscheinlich oder möglich ist oder es ungewiß bleibt, ob ein Recht eines anderen betroffen ist). Gebotene Pflichten ohne konkrete Rechte eines anderen erzeugen nicht wirkliche Pflichten, wenn ein 'kompetenter menschlicher Regler' sie unter keinen Umständen geboten hätte, z.B. unsinnige Halte-Gebote für Fußgänger am helligsten Tag ohne Auto in Sichtweite bei übersichtlichen Verhältnissen etc. Dies führt zu gewissen Fragen der Ahndung von zweifelhaften oder vermeintlichen Pflichtenverstößen ggf. zu Nichtigkeitsfragen im sogenannten Ordnungswidrigkeitenrecht. Aber auch zu Fragen der Einsichtsfähigkeit von leichtsinnig handelnden Personen bei gebotenen Pflichten, bei denen Rechte anderer 'irgendwo' oder 'irgendwie' dahinterstehen. Also Pflicht ohne Recht ???

(1b) "Es kann also Pflichten einer Person geben etwas zu tun, ohne dass sie die Rechte zu einer solchen Handlung hat....". Das kann doch nicht ernstlich ausgesagt werden wollen. Die Person wäre zur Handlung nicht berechtigt. Aussage (1) in diesem Sinne ist also falsch, und so, wie es in (*) formuliert wurde, ist die Aussage zumindest mißverständlich.

(2) "... nicht aber Rechte, denen keine Pflicht gegenübersteht." Wie ist es dann mit folgendem Fall? A hat das (Freiheits-)Recht Tee zu trinken. Hat er eine Pflicht, dies zu tun??? Wohl Nein. => Die Aussage (2) ist falsch.

Sollte dem Satz (*) eine andere Bedeutung zukommen (seitens der gedanklichen Absicht/Meinung des unbekannten Autors)? Was wollte er mitteilen? Was soll das Wort 'korrespondierend' bedeuten? Er hat sich (mit dieser Formulierung) wohl geirrt. Oder zu kurz/zu unverständlich ausgedrückt oder ...? Deshalb: dieser Hinweis soll (nach kurzer Gelegenheit zur Kenntnisnahme) gelöscht werden bis 01.03.2008.

Theologie

Hallo Benedikt, deine Begründung für den Revert im Artikel Pflicht kann ich nicht nachvollziehen. Was verstehst du unter "weiterführend"? Zudem werden nun unter dem Untertitel "Christentum" Richtlinien für Katholiken erläutert. "Christentum" ist aber ein Oberbegriff und sicherlich nicht mit der Katholischen Kirche identisch. Da ich meine Version daher zumindest für weniger falsch als diejenige von Benutzer:Franz Kappes halte, habe ich nochmals revertiert. Vor einem Editwar bitte ich dich, hier zu antworten. --Mc-404 10:20, 25. Mär. 2008 (CET)

Hallo Mc-404, ich kann an der Version von Franz nichts Falsches entdecken. Was stimmt dort Deiner Meinung nach nicht? Gruß --Benedikt Balver 10:24, 25. Mär. 2008 (CET)
Siehe meinen ursprünglichen Beitrag: der Untertitel "Christentum" passt nicht zu den nachführenden Erläuterungen, die sich ausschliesslich auf die Katholische Kirche beziehen. --Mc-404 10:32, 25. Mär. 2008 (CET)
Oh, Du hast Recht. Entschuldige bitte. Gibt es von außerkatholischer Seite ähnliches? Dann wäre ich Dir dankbar, wenn Du das in den Artikel einfließen lassen könntest. --Benedikt Balver 10:34, 25. Mär. 2008 (CET)
Habe mal konfessionsübergreifend verlinkt. Gruß --Benedikt Balver 10:36, 25. Mär. 2008 (CET)
das bringt nix - Leo und Pius waren katholiken; die evangelische soziallehre hat sicher ähnliche wurzeln wie die katholische, aber nicht diese beiden päpste. --Rax post 17:02, 25. Mär. 2008 (CET)

Begriff unklar

Was soll eine "rechtliche" Pflicht sein?

Und v.a. wie passt das zu der im Absatz davor getroffenen Unterscheidung von moralischem Recht und moralischer Pflicht?

Was soll "moralisches Recht" und "moralische Pflicht" sein?

Da werden m.E. viele Begriffe miteinander vermischt, die man auseinander halten sollte.

88.117.79.183 06:34, 14. Sep. 2008 (CEST)

Ehemann/Ehefrau

Hier fehlt ein Hinweis auf die Pflichten des Ehemannes und der Ehefrau. --89.50.114.77 08:38, 22. Sep. 2008 (CEST)

S. Ehelicher_Beischlaf? 84.163.74.65 10:34, 20. Sep. 2017 (CEST)

Zwang und Pflicht

Im letzten Satz "...entlässt nicht aus der Pflicht." ist ein Widerspruch:

"...In Abgrenzung zum Zwang unterscheidet sich die Pflicht dadurch, ... Konsens beruht. Erforderlich ist demnach, dass ein Pflichtausübender die Notwendigkeit der Ausübung selbst erkennt und einsieht... ...Beim Zwang hingegen wird etwas abverlangt ggf. auch ohne Einverständnis oder Einsicht. Das Erzwungene kann dann angenommen, abgewiesen oder erduldet werden und entlässt nicht aus der Pflicht."

Wenn die Pflicht Konsens und Einsicht erfordert, dann schließt der Zwang ohne Einsicht die Pflicht aus. Folglich kann das Abweisen des Zwangs nicht zum fortbestehen einer Pflicht führen, wie es die Worte "...entlässt nicht aus der Pflicht" nahelegen. Entweder ist es eingesehen und Pflicht oder nicht eingesehen und Zwang, dann kann das Widersetzen zwar eine Strafe nach sich ziehen, aber nicht zu einer fortbestehenden (nicht entlassenen) Pflicht führen, lediglich der Zwang kann weiter bestehen.-- alaska (05:25, 13. Nov. 2011 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Was die Beziehung von Pflicht zu Zwang angeht, sehe ich immer noch viele Widersprüche in dem Artikel. Was genau unterscheidet Pflicht von Zwang? Als Beispiel wird der Polizist genannt, der sich der "Autorität des Gesetzgebers verpflichtet". Das zentrale Wort hierbei ist "sich verpflichtet". Dies bedeutet einen vorhergehenden freien Willensakt, aus dem dann die Pflicht erwächst. Ebenso wie der Verpflichtung des Soldaten ein Treueeid voransteht. Demgegenüber kann ein Staat auch einfach Zwang ausüben. Kann es sich dann auch noch um eine Pflicht handeln? Und auch die Gesellschaft kann Zwang ausüben. Staatlicher oder gesellschaftlicher Zwang sind wieder etwas unterschiedliches. Dies wird sehr schwammig umschrieben, mit "was aus moralischen Gründen getan werden muß". Dazu kann es aber sehr unterschiedliche Auffassungen geben. Später wird dies auch wieder relativiert, in dem die "Findung eines Konsens" vorausgesetzt wird. Was aber geschieht, wenn es keinen Konsens gibt, bzw. der Gezwungene die Auffassung der Erzwinger nicht teilt? Ich habe ein bisschen den Eindruck, daß in dem Artikel dem Begriff der Pflicht, schon von Anfang an die Vorstellung der Rechtswissenschaft aufgezwungen werden soll, die eigentlich nur eine sehr spezielle Variante darstellt. Wäre es nicht viel sauberer, von Pflicht zunächst nur dann zu sprechen, wenn es sich um einen freien Willensakt handelt und erst später Schritt für Schritt, erst den Begriff gesellschaftlichen Zwangs und dann den Begriff einer staatlich "erzwungenen Pflicht" einzuführen? Dann würde auch viel klarer werden, was denn genau die Pflicht vom Zwang unterscheidet und welche Widersprüche es in den Begrifflichkeiten gibt.alaska 15:32, 27. Feb. 2012 (CET)

Der Artikel wird immer schlechter. Er verschiebt sich immer weiter in Richtung der staatlich/rechtswissenschaftlichen Sonderdeutung von Pflicht und ordnet sich dieser nun schon im ersten Abschnitt unter, obwohl sie ursprünglich eigentlich nur einen exotischen Unterpunkt in den Begriffsdeutungen bildete. Die Grenzen zwischen Pflicht und Zwang verwischen immer mehr, wodurch der Begriff immer unklarer statt klarer wird. Die rechtswissenschaftliche Deutung ist aus der Notwendigkeit heraus geboren, staatlichen Zwang ausüben zu wollen, ohne diesen als solchen deklarieren zu müssen. Zu diesem Zweck wurde die erzwingbare Pflicht erfunden, es ist halt einfacher eine Sanktion zu verhängen, wenn man einfach sagt, derjenige habe seine Pflichten verletzt. Tatsächlich beruht Pflicht aber auf der Verpflichtung, wie das Wort schon sagt, und diese kann nur und ausschließlich freiwillig aufgrund innerer Einsicht geschehen. Alles andere ist Zwang und keine Pflicht. Die deutsche Wikipedia wird immer mehr zum staatlich/sozialistischen Propagandainstrument, einer weitergehenden Mitarbeit nicht würdig. Sehr schade. --alaska (Diskussion) 03:08, 7. Jan. 2013 (CET)