Richtlinie 94/27/EG

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Richtlinie 94/27/EG

Titel: Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Nickelrichtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 100a
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. Januar 2000
Ersetzt durch: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Außerkrafttreten: 31. Mai 2009
Fundstelle: ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 1–2
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die EU-Nickelrichtlinie, auch Nickeldirektive (Richtlinie 94/27/EG) war eine Regelung des Europäischen Parlaments zur Begrenzung der Verwendung von Nickel und anderen gefährlichen Stoffen in bestimmten Gegenständen, die unmittelbar und länger mit der menschlichen Haut in Berührung kommen.[1] Sie änderte die Richtlinie 76/769/EWG, die später durch die heute geltende REACH-Verordnung ersetzt wurde.

Inkrafttreten

Nach dem Beschluss durch das Europäische Parlament trat die Nickelrichtlinie am 30. Juni 1994 in Kraft.

Grund

Maßgeblicher Anstoß für die Nickelrichtlinie war die zunehmende Verbreitung einer Nickelallergie in Form eines allergischen Kontaktekzems, ausgelöst durch die Verwendung von Nickel in Modeschmuck, Piercings oder Uhrenarmbändern sowie Knöpfen und Reißverschlüssen an Kleidungsstücken.[2] Diese Problematik sollte durch einen Grenzwert von 0,5 μg/cm²/Woche, der in der Richtlinie festgeschrieben ist, eingedämmt werden.[3]

Deutsches Recht

Die europäische Nickelrichtlinie wurde mit einer Anpassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in deutsches Recht umgesetzt.[4][5]

Einzelnachweise