Pflegepersonal-Regelung

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Die Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege, kurz Pflegepersonal-Regelung (PPR) war ein Bestandteil des deutschen Gesundheitsstrukturgesetzes von 1992 und diente über die tägliche Bestimmung des Pflegeaufwandes stationärer Patienten der Ermittlung der notwendigen Anzahl von Pflegekräften in Krankenhäusern. Es wurde mit 21.000 Stellen ein um 8.000 Stellen höherer Bedarf festgestellt, als ursprünglich vorgesehen war. Deshalb, wegen der realitätsfernen Minutenwerte und wegen des hohen Erfassungsaufwandes[1] wurde die PPR 1996 ausgesetzt und 1997 durch das Zweite GKV-Neuordnungsgesetz außer Kraft gesetzt.[2][1]

Kategorien

Nach der PPR wurden Pflegekategorien nach Alter (Erwachsene, Kinder mit Altersstufen) und Pflegestufen (Allgemeine Pflege, Spezielle Pflege) unterschieden.

  • A1 umfasste alle Leistungen für Patienten ohne besonderen Pflegebedarf.
  • A2 bezeichnete Patienten, die Hilfestellungen in mindestens zwei Bereichen benötigten, z. B. Hilfe beim Aufstehen, Durchführung von Prophylaxen, Teilwäsche, Begleitung zum WC, Mahlzeiten mundgerecht aufbereiten.
  • A3 bezeichnete Patienten, bei denen die Pflege in mindestens zwei Bereichen die Durchführung vollständig übernahm, z. B. Lagerung, Ganzkörperwäsche, Versorgung bei Inkontinenz, Mahlzeiten anreichen, Überwachung bei Desorientierung.
  • S1 umfasste Leistungen der Behandlungspflege, die nicht unter S2 oder S3 fallen, z. B. einmal täglich Blutdruck messen.
  • S2 bezeichnete Patienten, die mindestens eine Leistung der Behandlungspflege mit erhöhtem Aufwand erhielten, z. B. Dauerinfusionen, einfache Verbandswechsel, Kontrolle der Medikamenteneinnahme.
  • S3 bezeichnete Patienten, die mindestens eine Leistung der Behandlungspflege mit hohem Aufwand erhielten, z. B. aufwändige Verbandswechsel, Überwachung bei Nebenwirkungen von Medikamenten.

Heutiger Nutzen der PPR

Seit Einführung der DRG ist der direkte abrechnungsbezogene Gebrauch der PPR zunächst sinnlos geworden, da die Anwendung bei Abrechnung über Fallpauschalen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Allerdings wird die PPR noch als internes Steuerungsinstrument (Benchmarking) in Krankenhäusern verwendet. So kann z. B. die erbrachte pflegerische Leistung auf verschiedenen Stationen miteinander verglichen und zur Personalplanung der Pflegedienstleitung herangezogen werden. Auch bei der Weiterentwicklung von Fallpauschalen zu Klinischen Behandlungspfaden fließt die PPR mit ein.[1][3] Unter DRG-Bedingungen spielt die Pflegepersonalregelung in einer erweiterten Form eine Rolle bei der Errechnung des Pflegekomplexmaßnahmen-Score.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b c Friedrich Keun, Roswitha Prott: Einführung in die Krankenhaus-Kostenrechnung: Anpassung an neue Rahmenbedingungen, S. 11 f., S. 227 f. Gabler Verlag, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-8349-0746-2. Online: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  2. BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung. Abgerufen am 4. Februar 2012.
  3. Bernhard J. Güntert, Günter Thiele: DRG nach der Konvergenzphase, S. 69 ff. medhochzwei Verlag, 2008, ISBN 978-3-87081-568-4. Online: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  4. KalkulationsPPR für Behandlungsfälle mit hochaufwendiger Pflege. (Nicht mehr online verfügbar.) InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, 7. Juni 2010, archiviert vom Original am 17. Februar 2012; abgerufen am 20. Februar 2012.