Diskussion:Endbenutzer-Lizenzvertrag
hi
hi ich mag den Endbenutzer_lizenvertrag
- das ist schön für dich und zeigt, dass proprietäre software zufrieden macht ;-) Eula 09:54, 14. Feb 2006 (CET)
Text entfernt
Folgenden Text habe ich entfernt:
So kann zum Beispiel auch im EULA ein Rückgaberecht nicht ausgeschlossen werden, wenn jemandem die sonstigen Lizenzbestimmungen nicht zusagen. Bei einem Computerkauf etwa sieht der Endkunde die "Vereinbarung" meist erst, wenn er den Rechner erstmals bootet. Der Kunde kann trotz bereits erfolgter Inbetriebnahme bei überraschenden, einschränkenden Klauseln im EULA unter Umständen sogar den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen, alternativ wäre auch eine Ungültigkeit einzelner Klauseln denkbar.
Ich halte das für schlicht unhaltbar. Da der Käufer des PCs ohnehin nicht an den EULA gebunden istm, kann ihm kein Recht zustehen, wegen einzelner Klauseln im EULA den Kaufvertrag anzufechten. Wenn die Klauseln überraschend oder unzumutbar einschrämnkend sind, wären sie, würde ein Vertrag ustandekommen, ohnehin unwirksam, was nichtr "alternativ", sondern der Regelfall ist - und dann sind diese Klauseln eben nicht Vertragsbestandteil und können auch nicht zu einer Auflösung des Kaufvertrags Anlaß geben. Darum sollte man m.E. diesen Teil vollständig auslassen.
Ganz davon abgesehen, daß "Rückgaberecht" auf jeden Fall der falsche Begriff ist. Wenn, dann wäre es eine Anfechtung oder ein Rücktritt.--HolgerPollmann 02:31, 5. Nov. 2006 (CET)
- Ich sehe es eher so: Man kann vom Kauf zurücktreten, weil das Produkt nicht dem entspricht das man normalerweise erwarten kann. Man kann aber auch nicht vom Kauf zurücktreten und der EULA zustimmen. Hier kann das jeweilige Recht entscheiden ob es so eine EULA überhaupt im besonderen Verhältnis zwischen gewerblichen Verkäufer und privaten Käufer geben kann bzw. ganz nichtig ist. Dann gibt es noch die Möglichkeit das es zwar eine EULA geben kann (Kauf über Internet) und diese rechtswirksam ist, aber das einzelne Klauseln nicht dem jeweiligen Recht entsprechen und daher nicht zur Anwendung kommen. g seb --129.27.46.211 15:36, 25. Jun. 2007 (CEST)
- Das ist falsch, jedenfalls in der BRD. Diese Vom-Kauf-Zurücktreterei hat in angelsächsischen Ländern Bedeutung. Hier ist es so, dass dein Kaufvertrag von einer nachträglich untergeschobenen EULA völlig unberührt ist. Du musst die EULA nicht beachten, selbst dann wenn du zur Inbetriebnahme des Rechners einen Klick ausführen müsstest. Der Klick entspricht nur einem Technischen "weiter" einer Installationsroutine. Er ist völlig belanglos für dich, da du gegenüber einem Gerät bzw. Software ohnehin keine Zustimmung äußern kannst. In dem moment, wo du anklickst, sprichst du ja nur mit der Software. Diamantfahrzeug Karma-Ghia 07:55, 15. Jan. 2009 (CET)
- Nicht ganz. Es ist nämlich nicht nötig, daß eine Annahme eines Vertragsangebots dem Antragenden kommuniziert wird; nach § 151 S. 1 2. HS BGB reicht es aus, wenn man sie überhaupt für die Außenwelt erkennbar äußert, was mit dem Anklicken passieren würde.
- Bedeutsamer ist, daß eine Willenserklärugn aus Sicht desjenigen zu betrachten ist, an den sie gerichtet ist. Der Hersteller der Software weiß aber, daß der Installierende sie vorher käuflich erworben hat und also schon das Nutzungsrecht besitzt. Aus seiner Sicht ist also nicht zu erwarten, daß der Käufer einen weiteren Vertrag schließen will, der ihm das Recht zur Benutzung einräumt - das hat er ja schon. Darum hat der Klick auf "weiter" oder "ich stimme zu" aus Sicht des Herstellers keinen Erklärungsgehalt, ist also schlicht keine Willenserklärung.--HolgerPollmann 01:32, 24. Jan. 2009 (CET)
Eigentum <=> Nutzungsrecht
Unhaltbar auch die Aussage, wer eine CD-ROM kaufe habe ein Nutzungsrecht aus Eigentum. Das Sacheigentum (das man auch nicht durch Kauf, sondern durch Übereignung erwirbt) hat mit dem Urheberrecht grds. nichts zu tun. Im Ergebnis sind die Zweifel an der Wirksamkeit der EULA wahrscheinlich dennoch berechtigt, weil beim Kauf der Software im Laden evtl. auch konkludent ein Lizenzvertrag abgeschlossen wird. Die Rechtslage ist aber viel komplizierter als es der Beitrag erscheinen lässt.
"Software-Lizenzen" gibt es nicht
Nach deutschem Recht gibt es die Lizenz für Software für den Endbenutzer nicht. Der Begriff Lizenz im Zusammenhang mit dem Urheberrecht beinhaltet das Recht eingeräumt vom Rechteinhaber, das Werk zu duplizieren und die Duplikate zu vertreiben.
M.E. müsste der ganze Artikel umgeschrieben werden. Lesenswert dazu ist z.B. dieses Buch: http://www.drkoenig.de/kanzlei/publik/diinhalt.htm#buch
In der Deutschen Sprache ist der gleichwertige Begriff für "software license" Nutzungsrecht an dem Programm.
Umgangssprachlich hat sich bei uns wegen der normativen Kraft der amerikanischen Leitkultur in diesem Fachgebiet der Begriff Lizenz durchgesetzt. Dies sollte m.E. jedoch in einem Artikel einer Enzyklpädie deutlich in den Rahmen der umgangssprachlichen Verwendung eingegrenzt werden.
GHL001
Sehen Sie auch mal hier nach: http://www.drkoenig.de/kanzlei/publik/aufs7.htm
- Es gibt sehr wohl Lizenzen für Software. Daß der Begriff nicht unbedingt juristisch ist, ändert daran nichts; Nichtjuristen werfen ja auch gerne Eigentum und Besitz durcheinander, dennoch gibt es beides. Lizenzen im Sinne des Urheberrechts könnten schlicht und ergreifend auch die Einräumung von Nutzungsrechten umfassen, so wie es in § 32 I 1 UrhG heißt: "Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht)." Nutzungsrechte sind auch nicht gleichbedeutend mit Verwertungsrechten (wie dem Vervielfältigungs- und dem Verbreitungsrecht).
- Die Verwendung des Begriffs "Lizenz" ist also vollkommen in Ordnung. Man mag sie nicht als juristischen Fachbegriff ansehen - was ich im übrigen bezweifeln würde -, aber das macht die Verwendung nicht falsch. --HolgerPollmann 15:51, 8. Apr. 2007 (CEST)
- Sehr geehrter Herr Pollmann,
- Ihr Kommentar w.o. ist überraschend. An welcher Stelle in http://www.drkoenig.de/kanzlei/publik/aufs7.htm steht, dass es Lizenzen ( für Endbenutzer ) gibt? Ich habe keine entsprechende Stelle gefunden. Ich bitte um Nennung von Absatz/Zeile. Was verstehen Sie unter einem "juristischen Begriff"? Einer der im Alltag nicht gilt? Dass die Begriffe "Eigentum" und "Besitz" in der Umgangssprache manchmal synonym verwendet werden, ist bekannt. Die Frage ist allerdings, ob eine Enzyklopädie dies ebenso vermischen muss oder nicht eher besser aufklärend differenziert? Ihr Bezug auf das Urheberrecht ist m.E. ebenso unzutreffend. Nirgendwo im Urheberrecht ist der Begriff Lizenz im Zusammenhang mit der Einräumung eines Endbenutzer-Nutzungsrechtes zu finden! Schauen Sie mal genau nach. Dort wird hinreichend scharf differenziert. Ebenso sollte also Ihr Artikel differenzierend auf die Problematik der Verwendung des Begriffes "Lizenz" im Zusammenhang mit der Endbenutzung eines Sachgutes Software eingehen. Möglicherweise ist auch ein Hinweis auf die strittigen Eigenschaften in der Behandlung des urheberrechtlich geschützten Gutes "Software" erwähnenswert. Der Kommentar "Es gibt sehr wohl Lizenzen für Software" ist im Zusammenhang mit der Distribution richtig, im Zusammenhang mit der Endbenutzung falsch, in der Umgangssprache häufig vorzufinden aber m.E. in der Enzyklopädie differenzierend zu korrigieren! Ich halte es für einigermassen dringlich, in einer deutschen Enzyklopädie die im Alltag oft auftretenden Unschärfen in der Begriffsverwendung richtigzustellen, auch auf die Gefahr hin, dass dies schulmeisterlich wirken könne. Es lebe die Wahrheit!
- Ihr Gerhart Hlawatsch
- Ähm... häh? Wieso ist das anscheinend einzige Argument, das du akzeptieren würdest, die Nennung einer Stelle auf der Webseite von Dr. König? Soweit kommt's noch, daß nur die Meinungen von irgendwelchen Rechtsanwälten relevant sind. Ich habe mich schlicht auf die vorstehende Aussage bezogen, nach deutschem Recht gäbe es Softwarelizenzen für Endnutzer nicht. Und das ist falsch, sie gibt es sehr wohl.
- (Ein juristischer Begriff ist eben das - ein juristischer Begriff. Der Begriff "juristischer Begriff" ist m.E. selbsterklärend; was verstehst du denn daran nicht? Du könntest gerne auch "Fachbegriff" o.ä. sagen.)
- Daß der Begriff Lizenzvertrag hier richtig ist, liegt daran, daß Herrn Königs Ausführungen nicht mit der Rechtslage übereinstimmen. Es ist eine Sache, die gesetzlichen Regeln über die Übereignung von Sachen u.U. analog auf andere Dinge anzuwenden, wenn es um Fragen der Lieferung eines Kaufgegenstandes geht; falsch wäre es aber, daraus zu folgern, daß es keine Lizenzverträge für Software geben könne. Denn das Nutzungsrecht an Software, die man auf einem Datenträger erwirbt, ergibt sich da eben aus dem Eigentum an der Sache "Datenträger mir Software drauf" und damit aus § 903 BGB. Wird die Software hingegen nicht körperlich übereignet, sondern nur kopiert, fehlt es daran, so daß die Berechtigung zur Nutzung des Programms woanders her kommen muß; das kann dann nur ein Lizenzvertrag sein.
- Fehl geht die Behauptung, es seien keine Lizenzverträge möglich, noch aus einem anderen Grund: auch wenn es gerade bei Standardsoftware da gewisse Schwierigkeiten beim Vertragsschluß gibt (siehe dazu den Artikel), so ist es doch in keiner Weise unmöglich, einen Vertrag zu schließen, der die Benutzung eines auf Datenträger erworbenen Programms betrifft. (Vereinfacht gesagt: Daß ein solcher Vertrag selten vorliegt, ändert nichts an der Möglichkeit, in zu schließen.) In diesem Vertrag könnten dem Benutzer auch Rechte eingeräumt werden, die über das gesetzliche Maß hinausgehen; so könnte dort bspw. erlaubt sein, bis zu drei verschiedene Vervielfältigungen anzufertigen, so daß man die Software auf drei Rechnern gleichzeitig einsetzen dürfte. Eine derartige Einräumung von Nutzungsrechten ist aber definitiv etwas, was man als "Lizenz" bezeichnen würde, so daß die Behauptung, es gäbe nach deutschem Recht keine Lizenz für Endbenutzer, schlicht falsch ist.
- (P.S.: es wäre nett, wenn du zum einen Wikipedia-üblich duzen würdest, und zum anderen, wenn du die Wikipedia-übliche Unterschrift unter deine Beiträge setzen würdest; diese erreichst du, indem du zwei Minuszeichen unmittelbar gefolgt von vier Tilden schreibst.)
- --HolgerPollmann 04:24, 22. Apr. 2007 (CEST)
EULAs bei Downloads
Ich habe den Bereich mit der Behauptung, EULAs wären bei heruntergeladener Software wirksam, entfernt. Bei Verträgen ist ausnahmslos maßgeblich, ob zwei wirksame Willenserklärungen abgegeben wurden oder nicht (Testament oder Schenkung mal ausgenommen). Ob Download von Software oder Erwerb eines Datenträgers spielt keine Rolle
- Erscheint mir auch komisch. Was, wenn der Download kostenpflichtig ist und erst im Download-Paket die EULA einsehbar ist? Wird man dann genötigt, sie zu unterschreiben? Was ist bei ISOs (wie bei Linux), wenn diese kostenpflichtig sind und zusätzlich das Brennen auf eine CD/DVD nötig ist? --Gruß, Constructor 23:37, 30. Okt. 2007 (CET)
Falscher Titel?
In Bezug auf Softwarelizenzen ist "Endbenutzer-Lizenzvertrag" vielleicht der falsche Titel. Soweit mir bekannt, haben nur Microsoft und Nachahmer (im geschäftl. Erfolg) einen EULA. Ist die GNU GPL etwa keine Lizenz für (freie) Software / ist die GNU GPL auch ein Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA)? Zumindest der Redirect von "Softwarelizenz" ist imho falsch. --89.247.216.228 17:04, 9. Mai 2007 (CEST)
- Eine wirksame Willenserklärung liegt aber dadurch vor das du - normalerweise bei Kaufportalen - vor dem Download einem Vertrag zustimmst. Der Download der Software selbst ist dann irrelevant, bzw. nur Gegenstand des geschlossenen Vertrages - wenn heruntergeladene Software dann auffordert noch mehr zuzustimmen als man beim ursprünglichen Vertrag geschlossen hat, hat man die gleichen Möglichkeiten zurückzutreten wie bei jedem anderen Produkt. g seb --129.27.46.211 15:36, 25. Jun. 2007 (CEST)
Hinweis auf der Verpackung
Im Artikel steht, dass die EULA in Deutschland bei Hardcopys (also CDs/DVDs) keine Gültigkeit hat, weil man sie vorm kauf einer Software nicht überprüfen kann.
Wie schaut das aus, wenn auf der Verpackung ein Hinweis ist, wo man die EULA nachlesen kann und dass man ihr zustimmen muß? Wiel ich hab beim HL2 Episode Pack so einen Hinweis gesehen und zwar steht dort, dass man dem Steam Subscriber Agreement ("SSA") zustimmen muß und dass man dieses auf www.steampowered.com/agreement nachlesen kann. --MrBurns 16:59, 6. Jun. 2008 (CEST)
- Ich würde behaupten, daß § 305 Abs.2 BGB greift (http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html). Dort wird ziemlich unmißverständlich geklärt, wann AGB zum Kaufvertrag dazugehören und damit rechtswirksam werden und wann nicht.
- Das Steam Agreement hat auch rein garnichts mit der EULA zu tun.... es sind die Bedingungen für die Benutzung eines Steam Accounts. --95.89.180.211 13:00, 3. Jun. 2011 (CEST)
- Rechtlich dürfte das SSA aber bei HL2 und anderen Valve-Spielen eine ähnliche Stellung haben wie ein EULA, da man Valve-Spiele (seit HL2) nur mit einem Steam-Account benutzen kann (außer man benutzt einen Crack aus dem Internet, an der Legalität dieser Cracks kann man aber zweifeln). --MrBurns (Diskussion) 07:13, 26. Apr. 2014 (CEST)
Ich glaub das nicht
Der Artikel lehrt u.a. sinngemäß folgendes:
- Das Nutzungsrecht eines Werkes, dass aus Anweisungen besteht, die üblicherweise von einem Computer ausgeführt werden, kann fast beliebig eingeschränkt werden, wenn ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Ich würde es diskriminierend finden, dass bei üblichen Kochrezepten dieses Recht nicht besteht. Ich müsste dann erst "Kuchen backen" in "backen(Kuchen)" übersetzen, um diese Rechte zu nutzen. Wenn diese Regelung nun aber doch auch für alle Werke, Kochrezepte beinhaltend, gelten würde, dann könnte ich doch tatsächlich verlangen, dass man das Rezept nur zu Privatzwecken verwenden darf. --84.153.105.184 17:37, 15. Sep. 2008 (CEST)
- Dummerweise kann man nur Menschen diskriminieren, nicht Texte. Es ist nun einmal so: das Gesetz ist der Meinung, daß bestimmte Arten textlicher Ergüsse wirtschaftlich nutzbar sein sollen und aus diesem Grunde durch spezielle Schutzrechte gschützt sind. Ein Kochrezept fällt nicht darunter, weil es nicht die notwendige Schöpfungshöhe hat, darum ist es nicht geschützt. Niemand hindert dich selbstverständlich daran, das Kochrezept nur weiterzugeben, wenn der Empfänger vertraglich verspricht, es nur an Vollmond zuzubereiten und auch nur unter Vereinbarung dieser Bedingung selbst weiterzugeben; die Rechtsordnung sieht das Rezept aber nicht als so schützenswert an, daß sie deinen Anspruch auf auf das Verhältnis zu einer Person ausdehnen würde, die das Rezept von deinem Abnehmer bekommen hat.
- Im übrigen sagt der Artikel das, was du aus ihm lesen willst, gar nicht aus. Er sagt lediglich: unter bestimmten Voraussetzungen kann eine wirksame EULA vereinbart werden. Was genau da dann drinstehen darf und was rechtlich nicht mehr akzeptabel ist, steht da nicht und gehört auch gar nicht in diesem Artikel hier, denn allgemeines Vertragsrecht ist nicht Teil des Lemmas. So wäre zum Beispiel ein EULA, der Schadensersatz für Schäden an Leib und Leben ausschließt, nach bundesdeutschem Recht zumindest bezüglich dieses Haftungsausschlusses unwirksam, weil etwas derartiges nach deutschem AGB-recht nicht per AGB vereinbart werden kann. Das gehört aber eben nicht hierher.
- Der Artikel sagt also nirgendwo "das Nutzungsrecht kann fast beliebig eingeschränkt werden". Das stimmt einfach nicht.
- --HolgerPollmann 18:40, 16. Sep. 2008 (CEST)
- Bei Software darf ich also verlangen, dass diese nur an Vollmond ausgeführt und auch nur unter Vereinbarung dieser Bedingung selbst weitergeben wird? Schließlich ist Software ja schützenswert. --84.153.121.131 19:21, 21. Sep. 2008 (CEST)
- Das mit dem Kochrezept hinkt aber gewaltig: Du darfst das Kochrezept weder fotokopieren, noch wörtlich abschreiben und (außer an deine Tante) weitergeben oder verkaufen. Das Urheberrecht bezieht sich auf den Text, nicht auf den Inhalt. Genau wie bei Software: Nachprogrammieren ist erlaubt, abschreiben nicht. Softwarepatente sind ja Gott sei Dank verboten (träum), genau wie solche auf Spaghetti Carbonara. -- Maxus96 21:28, 17. Mai 2009 (CEST)
- Wenn ein Kochrezept keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegt, darf ich es eben sehr wohl fotokopieren, wörtlich abschreiben, beliebig weitergeben und verkaufen. Da hinkt also gar nichts. Nachprogrammieren ist übrigens dann nicht erlaubt, wenn du versuchst, den Code des anderen Programms nachzuvollziehen und dann nachzubauen. Das ist dann eine Vervielfältigung. --HolgerPollmann 00:24, 21. Mai 2009 (CEST)
Quellenlage
Hallo,
ich habe den Artikel ein wenig entschlackt. Dort standen einige Passagen / Begründungen, die aus juristischer Sicht zwar nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig oder nicht eindeutig sind.
Es wäre schön, wenn die Rechtslage noch durch bessere Quellen unterfüttert werden könnte - also vor allem Rechtskommentare, Urteile etc. Da ist der Artikel im Moment noch viel zu dünn. -- H005 23:11, 13. Okt. 2008 (CEST)
Wie sieht das bei Freeware aus?
Wenn ich freeware hab, ist dann ein im setup gezeigter Lizenzvertrag gültig?
- Selbstverständlich. Wenn dir im Setup-Prozess von Freeware ein juristisch einwandfreier Lizenzvertrag angezeigt wurde, ist dieser (in den meisten Fällen) auch gültig. --MagicMarvMan (Diskussion) 02:20, 10. Jul. 2020 (CEST)
Urteile / Gerichtsentscheidungen / Belege ?
Gibt es insbesondere für den Abschnitt »In der Praxis sind zum Beispiel viele Klauseln dieser Vereinbarungen zumindest für Privatkunden nicht bindend, weil sie den Endbenutzer einseitig und ungewöhnlich einschränken (§ 307 BGB) …« Gerichtsentscheidungen oder andere bedeutende Belege speziell für EULAs oder ist das eine freie Auslegung? TurnspitDawg (Diskussion) 02:02, 8. Mär. 2012 (CET)
AGB-Recht gilt universell
Hallo,
ich bin Rechtsanwalt, allerdings nicht im Software-Bereich. Ich kann leider nur begrenzt zur Verbesserung des Artikels beitragen, habe aber den letzten Satz aus dem Artikel gestrichen, und zwar aus zwei Gründen:
Zum einen gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen universal, also gerade nicht nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Hierauf kommt es nicht an. Zum anderen haben gerade in den letzten Jahren viele Urteile Klauseln für wirksam erklärt, die angeblich dem deutschen AGB-Recht widersprochen haben sollen. Verwiesen sei auf die Urteile OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2011, Az.: 6 U 18/10 ("Aufspaltungsverbot") sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 3.11.2011, Az. 2 U 49/11 ("Hörbuch-AG"). Ich habe die Urteile aus einer juristischen Datenbank, ich weiß nicht, ob sie öffentlich zugänglich sind, vielleicht kann dies jemand klären?
Ebenso hat der Bundesgerichtshof eine Regelung als zulässig erachtet, wonach de fakto der Weiterverkauf einer Spiele-DVD ausgeschlossen wird: Urteil vom 11.2.2010, Az. I ZR 178/08 ("Half-Life II"), abrufbar hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=59884224637c4d5bc854cbb6471e13ba&nr=52877&pos=0&anz=1
Nachdem daher aus meiner Sicht der letzte Satz weder belegt noch juristisch vertretbar war, habe ich ihn gestrichen, mit der Bitte, jemand, der sich damit auskennt, möge die Rechtslage umfassend darstellen...
--Irgendwobeiherry (Diskussion) 18:39, 22. Okt. 2012 (CEST)
Synonym Endnutzerlizenzvertrag
Hallo, ich habe ein Synonym (auch im Original ohne Deppen-Bindestrich!) einer wissenschaftlichen juristischen Fachpublikation entnommen, dies wurde jedoch wieder rückgängig gemacht. WARUM? http://www.ciando.com/img/books/extract/3161549503_lp.pdf Zukunftsperspektiven der Rechtsvergleichung. Hg. von R. Zimmermann. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht. Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 113. TÜ Mohr Siebeck. 2016. (Abk.verzeichnis S.XV)