Diskussion:Mordfall Mia V.
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Tätername
Diskussionszusammenfassung
Vorschlag: Nennung des Names des mutmaßlichen Täters
Pro:
- Es besteht öffentliches Interesse
- Name wurde in Medien genannt
Contra:
- Es gelten Persönlichkeitsrecht (Deutschland)
Unschuldsvermutungaufgehoben durch Rechtskraft des Urteils
Ergebnis: Im Artikel wird z. Zt. der Vorname mit abgekürztem Nachnamen genannt
-- Jonaes / Diskussion 04:24, 5. Jan. 2018 (CET) · Info
Weshalb fehlt der Tätername erneut? Diese Information war schon mehrmals im Artikel enthalten. Sollte wieder eingepflegt werden. --Angerdan (Diskussion) 13:04, 30. Dez. 2017 (CET)
- Nö. Siehe Persönlichkeitsrecht (Deutschland). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, inwiefern sie Name im Rahmen des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht, wie es bei Maria L. bspw. der Fall war oder im NSU. Bis zu einem Urteil gilt übrigens Unschuldsvermutung. [1] --Petruz (Diskussion) 16:59, 30. Dez. 2017 (CET)
- Das ist Quatsch, siehe die beiden NSU-Uwes oder Herrn S. Ernst. --188.104.43.182 21:48, 13. Jul. 2019 (CEST)
Den Täternamen weiss man bis heute nicht. Der kam doch ohne Papiere, selbst mit kann man nur vermuten, die sind doch nicht doof und verraten ihre Identität, das erleichtert doch die Abschiebung.
- Das ist sehr nahe an der Wahrheit und nicht so naiv wie das Gerede von angeblichen "Persönlichkeitsrechten" von Leuten, die bei ihrer Identität und Altersangabe bewußt lügen. --188.104.43.182 21:48, 13. Jul. 2019 (CEST)
- Gemeint ist die Titulierung, unter der der genze Fall bearbeitet wurde und zu der auch das Urteil gesprochen wurde. Diese Bezeichnung ist der Person eindeutig identifizierbar zugewiesen. Gruß! GS63 (Diskussion) 19:34, 19. Sep. 2018 (CEST)
- Naja, da es sich im vorliegenden Fall bei Namennennung wihl kaum nur um Eingriff in die Privasphäre handelte, glaube ich nicht daß das bloße Persönlichkeitsrecht hier greifen würde, zumal ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, und der Name offenbar schon in den Medien aufgetaucht ist. -Gott (Diskussion) 19:03, 30. Dez. 2017 (CET)
- FAZ etwa nennt Namen, zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte, wie folgt abgekürzt: „Sie, Mia V., und er, Abdul Mobin D., [...]“ [2].--Cyve (Diskussion) 13:19, 31. Dez. 2017 (CET)
- Wenn FAZ den Holocaust leugnen würde, müssten wir das hier dann auch tun? Nein, wir warten wie bei Hussein K. auf die Staatsanwaltschaft. --Petruz (Diskussion) 01:52, 1. Jan. 2018 (CET)
- Auch wenn du es 100-mal nicht begreifen magst: Wir folgen der Mehrzahl der reputablen Quellen.--94.135.133.63 02:22, 1. Jan. 2018 (CET)
- Ich sehe nur eine Quelle. --Petruz (Diskussion) 02:23, 1. Jan. 2018 (CET)
- Auch die Süddeutsche und zahlreiche andere Medien erwähnen die Namen.[3]--94.135.133.63 02:28, 1. Jan. 2018 (CET)
- siehe Staatsanwaltschaft, alle weitere dann nach Anklageerhebung, siehe Kriminalfall Maria L. (nicht signierter Beitrag von Petruz (Diskussion | Beiträge) 02:38, 1. Jan. 2018 (CET))
- Auch die Süddeutsche und zahlreiche andere Medien erwähnen die Namen.[3]--94.135.133.63 02:28, 1. Jan. 2018 (CET)
- Ich sehe nur eine Quelle. --Petruz (Diskussion) 02:23, 1. Jan. 2018 (CET)
- Auch wenn du es 100-mal nicht begreifen magst: Wir folgen der Mehrzahl der reputablen Quellen.--94.135.133.63 02:22, 1. Jan. 2018 (CET)
- Wenn FAZ den Holocaust leugnen würde, müssten wir das hier dann auch tun? Nein, wir warten wie bei Hussein K. auf die Staatsanwaltschaft. --Petruz (Diskussion) 01:52, 1. Jan. 2018 (CET)
- FAZ etwa nennt Namen, zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte, wie folgt abgekürzt: „Sie, Mia V., und er, Abdul Mobin D., [...]“ [2].--Cyve (Diskussion) 13:19, 31. Dez. 2017 (CET)
- Naja, da es sich im vorliegenden Fall bei Namennennung wihl kaum nur um Eingriff in die Privasphäre handelte, glaube ich nicht daß das bloße Persönlichkeitsrecht hier greifen würde, zumal ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, und der Name offenbar schon in den Medien aufgetaucht ist. -Gott (Diskussion) 19:03, 30. Dez. 2017 (CET)
Die Namensnennung sollte generell besser von "Abdul D." hin zu "Abdul Mobin D." umgestellt werden. Denn er hat mutmasslich einen Cousin namens "Abdul Madin D.", der mit ihm nach Deutschland eingereist ist. Das "D." steht übrigens für "Dawodzai". --MarkusR65 (Diskussion) 21:20, 2. Jan. 2018 (CET)
- Inzwischen ist die Schuld erkannt und der Täter verurteilt. Anspruch auf Anonymität besteht nicht, auch nicht mehr aus Gründen der Vorsicht bzw. Zurückhaltung. Gegen den enzyklopädischen Anspruch auf Namensnennung gibt es nach der rechtskräftigen Verurteilung keine Vorbehalte mehr. Gruß! GS63 (Diskussion) 21:16, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Wo steht, dass das Urteil rechtskräftig ist? Es hängt nicht nur vom Täter ab. Einen „enzyklopädischen Anspruch auf Namensnennung“ leitest du woher ab? Gruß --Parvolus 22:38, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Das Urteil ist nicht rechtskräftig. --Parvolus 22:54, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Das Urteil wurde vom Angeklagten akzeptiert, und zwar sowohl dem Grunde (er ist der Täter, und es war Mord) als auch der Höhe nach. Der Verurteilte hat rechtswirksam auf Revision verzichtet. Die Staatsanwaltschaft überlegt noch, ob sie hinsichtlich der Strafhöhe Revision beantragt, und deshalb kann sich die Strafhöhe noch ändern. Die Täterschaft des Angeklagten und die Einstufung der Tat als Mord sind aber rechtskräftig festgestellt. Im Hinblick auf die hier diskutierte Frage der Namensnennung erscheint ein Hinweis auf die nicht abschließend feststehene Strafhöhe nicht sachgerecht. In Bezug auf die hier relevanten Aspekte („Täterschaft“ und „Einstufung der Tat“) ist das Urteil sehr wohl rechtskräftig.
Troubled @sset Work • Talk • Mail 13:34, 4. Sep. 2018 (CEST)- Es bleibt der nur behauptete angebliche „enzyklopädische Anspruch auf Namensnennung“. Den gibt es nicht. Zumindest in Deutschland, wo er verurteilt wurde, ist es ein nach dem Jugendstrafrecht Verurteilter. Auch wenn es sich um einen weithin wahrgenommenen Fall handelt – oder besonders deswegen – hat auch ein Täter den Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob er nach seiner Freilassung in Deutschland lebt oder womöglich abgeschoben wird. --Parvolus 14:26, 4. Sep. 2018 (CEST)
- Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass dein Argument „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“ nicht (mehr) stichhaltig ist. Troubled @sset Work • Talk • Mail 14:36, 4. Sep. 2018 (CEST)
- Rechtskraft (Deutschland)#Formelle Rechtskraft: Wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden können, ist das Urteil nicht rechtskräftig. Andererseits gilt horizontaleTeilrechtskraft, das ist richtig. --Parvolus 14:41, 4. Sep. 2018 (CEST)
- Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass dein Argument „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“ nicht (mehr) stichhaltig ist. Troubled @sset Work • Talk • Mail 14:36, 4. Sep. 2018 (CEST)
- Es bleibt der nur behauptete angebliche „enzyklopädische Anspruch auf Namensnennung“. Den gibt es nicht. Zumindest in Deutschland, wo er verurteilt wurde, ist es ein nach dem Jugendstrafrecht Verurteilter. Auch wenn es sich um einen weithin wahrgenommenen Fall handelt – oder besonders deswegen – hat auch ein Täter den Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob er nach seiner Freilassung in Deutschland lebt oder womöglich abgeschoben wird. --Parvolus 14:26, 4. Sep. 2018 (CEST)
- Das Urteil wurde vom Angeklagten akzeptiert, und zwar sowohl dem Grunde (er ist der Täter, und es war Mord) als auch der Höhe nach. Der Verurteilte hat rechtswirksam auf Revision verzichtet. Die Staatsanwaltschaft überlegt noch, ob sie hinsichtlich der Strafhöhe Revision beantragt, und deshalb kann sich die Strafhöhe noch ändern. Die Täterschaft des Angeklagten und die Einstufung der Tat als Mord sind aber rechtskräftig festgestellt. Im Hinblick auf die hier diskutierte Frage der Namensnennung erscheint ein Hinweis auf die nicht abschließend feststehene Strafhöhe nicht sachgerecht. In Bezug auf die hier relevanten Aspekte („Täterschaft“ und „Einstufung der Tat“) ist das Urteil sehr wohl rechtskräftig.
Parvolus, das brauch ich doch wohl hoffentlich nicht weiter begründen, Feststellen genügt. Nur zum Schrift erzeugen bin ich nicht hier. Wenn ernsthaft Interesse besteht, dann lies Dich doch vielleicht bei den allgemeinen Wikipedia-Regeln ein. Gruß! GS63 (Diskussion) 21:03, 4. Sep. 2018 (CEST)
Lemma
Diskussionszusammenfassung
Vorschlag: Lemmaänderung "Kriminalfall in Kandel" -> "Mordfall/Tötungsdelikt Mia V."
Pro:
- "Kriminalfall in Kandel" klingt verhamlosend
- Unschärfe des Begriffs "Kriminalfall"
- Ungeklärte Fälle heißen auch "Mordfall"
Contra:
- Schülervertretung nennt Namen bewusst nicht
- Mord muss durch ein Gericht festgestellt werden
- Der Fall ist nicht ungeklärt, es gibt Zeugen des Tathergangs
- Beim Todesfall Niklas P. wurde die Tat als Körperverletzung mit Todesfolge eingestuft.
Neutral:
- Obduktionsergebins weist auf Tötung hin
-- Jonaes / Diskussion 10:03, 6. Jan. 2018 (CET) · Info
Das Lemma erscheint mir aktuell etwas seltsam. Wäre nicht eher "Mordfall Mia V." oder "TötunVirelikt Mia V." korrekt?---Logistic Worldwide (Diskussion) 10:33, 4. Jan. 2018 (CET)
- Die Kreisschülervertretung ruft unterdessen in einem von Vorstandsmitglied Jean Matthias Dilg unterzeichneten Schreiben zu einer Gedenkminute am ersten Schultag nach den Ferien auf. „Die Schülerin, deren Namen wir bewusst nicht nennen möchten, war bekannt dafür, sich in ihrer Schülervertretung zu engagieren und wir bedauern es sehr, sie verloren zu haben“, so die Schülervertretung - so in dem Link oben aus der rheinpfalz.de vom 2.1.2018. So gesehen ist das Lemma dann doch voll in Ordnung. --Horstbu (Diskussion) 15:11, 4. Jan. 2018 (CET)
- Es wurde nirgends Mord oder Tötung gerichtlich festgestellt. --Petruz (Diskussion) 20:38, 4. Jan. 2018 (CET)
- Zumindest die Tötung wurde durch das Obduktionsergebnis bestätigt.--Logistic Worldwide (Diskussion) 20:45, 4. Jan. 2018 (CET)
- Mir ist kein Gerichtsurteil dazu bekannt. --Petruz (Diskussion) 21:25, 4. Jan. 2018 (CET)
- Das junge Mädchen ist tot, sie wurde erstochen. Welche ideologische Schulung muss man haben, um diesen Sachverhalt abzuleugnen? --178.10.68.62 00:19, 17. Jan. 2018 (CET)
- Die Feststellung, dass ein Tod durch Messerstiche vor!hegt, muss nicht vor Gericht geklärt werden, Dax steht nach der Obduktion fest. Vor Gericht geht es dann nur um die juristische Aufarbeitung.--Logistic Worldwide (Diskussion) 21:30, 4. Jan. 2018 (CET)
- Das sehe ich genauso, nehmen wir einmal an, der Prozess gegen den mutmaßlichen Täter platzt aus formalen Gründen, muss wiederholt werden, etc. Alles schon dagewesen. Dann hat es also kein Tötungsdelikt gegeben ? Mia V. fiel stattdessen einfach aus unerklärlichen Gründen tot im Drogeriemarkt um ? Wenn das kein Tötungsdelikt war, sollten wir am besten noch einmal diskutieren, ob der Himmel wirklich blau und das Gras grün ist.--Hausbrucher (Diskussion) 09:16, 5. Jan. 2018 (CET)
- Mir ist kein Gerichtsurteil dazu bekannt. --Petruz (Diskussion) 21:25, 4. Jan. 2018 (CET)
- Zumindest die Tötung wurde durch das Obduktionsergebnis bestätigt.--Logistic Worldwide (Diskussion) 20:45, 4. Jan. 2018 (CET)
- Es wurde nirgends Mord oder Tötung gerichtlich festgestellt. --Petruz (Diskussion) 20:38, 4. Jan. 2018 (CET)
Zudem haben ja nun einige Zeugen/Zeuginnen die Tötung beobachtet. Was soll da der Hinweis auf ein Gerichtsurteil? "Kriminalfall in Kandel 2017" hört sich natürlich eher nach harmloser Folklore an als etwa "Totungsdelikt Mia V." --Horstbu (Diskussion) 22:43, 4. Jan. 2018 (CET)
- Tötungsdelikt (Deutschland) setzt aber eine dementsprechende Verurteilung vor einem Strafgericht voraus. ES gibt auch noch Körperverletzung mit Todesfolge. Das ist dann kein Tötungsdialekt im engeren Sinne. --AlternativesLebensglück (Diskussion) 11:09, 5. Jan. 2018 (CET)
Tja - gibt so manches. Wenn aber jemnd mit einem 20 cm langen Messer mehrmals solange auf jemanden einsticht, bis er tot ist, dann ist "Körperverletzung" schon ein heftiger Euphemismus. Bei dieser Täterrücksicht kommen mir bald die Tränen. --Horstbu (Diskussion) 13:18, 5. Jan. 2018 (CET)
Diskussionszusammenfassung
Vorschlag: Lemmaänderung "Kriminalfall in Kandel" -> "Todesfall Mia V."
Pro:
- Tod liegt unabhängig vom Straftatbestand vor
- Titel zeigt, dass Menschen umgekommen sind
Contra:
- Todesfall ist zu weit gefasst
-- Jonaes / Diskussion 10:03, 6. Jan. 2018 (CET) · Info
- Das Gericht wird feststellen, welcher Straftatbestand vorliegt. Wir können auch analog zu Todesfall Niklas P. auf Todesfall Mia V. verschieben. Der Straftatbestand im Todesfall Niklas P. galt auch nur als Körperverletzung mit Todesfolge. --AlternativesLebensglück (Diskussion) 13:25, 5. Jan. 2018 (CET)
- Hast Du den Artikel Tötungsdelikt (Deutschland) überhaupt gelesen? Dort ist u.a. von "polizeilich registrierten Tötungsdelikten" die Rede. Dass ein Delikt vorliegt, braucht nicht erst gerichtlich festgestellt zu werden. Die allermeisten Verkehrsdelikte landen überhaupt niemals vor Gericht und sind dennoch als Delikte aktenkundlich. Was gerichtlich geklärt wrden muss, sind andere Dinge, z.B. eine qualifizierung des Deliktes (in diesem Fall: war es Mord, Totschlag, fahrlässig etc.), die Feststellung der Täterschaft (bis dahin ist er ein mutmaßlicher Täter). Aber dass hier ein Tötungsdelikt vorliegt, ist unstrittig und bereits jetzt auch unzweifelhaft aktenkundig.
- egal welcher Starftatbestand festgestellt wird: Tötungsdelikte sind deine Beispiele dennoch allesamt. Und das waren sie auch schon vor der Feststellung des Starftatbestandes.Maddes8cht (Diskussion) 16:49, 7. Jan. 2018 (CET)
- Todesfälle sind Fälle, in denen ein natürlicher Tod vorliegt oder ein natürlicher oder unnatürlicher Tod in Frage kommt --> hier nicht passend. --WeiterWeg (Diskussion) 13:41, 5. Jan. 2018 (CET)
- Unfug. Todesfälle liegen immer vor, wenn jemand zu Tode kommt, egal ob natürlich oder nicht.--Logistic Worldwide (Diskussion) 13:47, 5. Jan. 2018 (CET)
- Todesfälle sind Fälle, in denen ein natürlicher Tod vorliegt oder ein natürlicher oder unnatürlicher Tod in Frage kommt --> hier nicht passend. --WeiterWeg (Diskussion) 13:41, 5. Jan. 2018 (CET)
Eben. Daher ist "Todesfall" als Lemma völlig nichtssagend. --Horstbu (Diskussion) 13:51, 5. Jan. 2018 (CET)
- Falsch! Durch das Lemma "Todesfall..." sieht man gleich, dass da ein Mensch zu Tode kam. Beim aktuellen Lemma "Kriminalfall..." könnte es sich auch um einen Betrug oder Taschendiebstahl handeln.--Logistic Worldwide (Diskussion) 13:56, 5. Jan. 2018 (CET)
- Hier wäre Mordfall / Mordfall Mia V. zweckmäßig (Messerstich ins Herz obduziert) --WeiterWeg (Diskussion) 14:26, 5. Jan. 2018 (CET)
- War auch mein ursprünglicher Vorschlag, aber wie korrekterweise angemerkt wurde, wäre es erst ein Mordfall, wenn ein Mord im jur. Sinne festgestellt wäre.--Logistic Worldwide (Diskussion) 14:32, 5. Jan. 2018 (CET)
- Meinst Du durch Urteil?. Wenn kein Mörder ermittelt wird, gibt es keines, und ein ungeklärter Mordfall nennt sich trotzdem so, in WP z.B. Mordfall Seewen, Mordfall Martina Posch u. a. --WeiterWeg (Diskussion) 16:03, 5. Jan. 2018 (CET)
- Wartet doch bitte auf die Anklage bzw. den Urteilsspruch! Mord ist es erst, wenn die Justiz jemanden wegen Mordes verurteilt hat, vorher ist es ein Tötungsdelikt!, das sowohl Mord oder Totschlag sein kann. Im Augenblick bereitet die Staatsanwaltschaft eine Anklage wegen Totschlags vor, im Prozess kann aber dennoch nach der Beweisaufnahme anders gerichtet werden. Also geht im Augenblick weder Mord, noch Totschlag, aber "Tötungsdelikt in Kandel 2017" wäre ein valider Titel, da die Obduktion ja eindeutig ergeben hat, dass einer der Messerstiche des mutmaßlichen Täters den Tod verursacht hat. Hier ist die Folgerungskette also lückenlos und justiziabel nachvollziehbar, veröffentlicht und medial rezipiert. --DonPedro71 (Diskussion) 16:07, 5. Jan. 2018 (CET)
- Meinst Du durch Urteil?. Wenn kein Mörder ermittelt wird, gibt es keines, und ein ungeklärter Mordfall nennt sich trotzdem so, in WP z.B. Mordfall Seewen, Mordfall Martina Posch u. a. --WeiterWeg (Diskussion) 16:03, 5. Jan. 2018 (CET)
- War auch mein ursprünglicher Vorschlag, aber wie korrekterweise angemerkt wurde, wäre es erst ein Mordfall, wenn ein Mord im jur. Sinne festgestellt wäre.--Logistic Worldwide (Diskussion) 14:32, 5. Jan. 2018 (CET)
- Hier wäre Mordfall / Mordfall Mia V. zweckmäßig (Messerstich ins Herz obduziert) --WeiterWeg (Diskussion) 14:26, 5. Jan. 2018 (CET)
- Ich bin auch für Lemma Tötungsdelikt in Kandel 2017! Mord sollte erst geschrieben werden wenn ein Gerichtsurteil vorliegt nach dem dieser Fall als Mord einzustufen ist. Wer sich etwas auskennt bei deutschen Gerichtsurteilen sollte klar sein dass es niemals als Mord gewertet, da Mordmerkmalen nun mal fehlen.--Falkmart (Diskussion) 16:27, 5. Jan. 2018 (CET)
- Lemma bleibt, weder Mord noch Tötung gerichtlich festgestellt. Basta. --Petruz (Diskussion) 20:06, 5. Jan. 2018 (CET)
- Basta ist natürlich ein starkes Argument. Nicht.
- Aber da Du ja offensichtlich gar nicht gewillt bist, Dich mit den hier diskutierten Argumenten zu beschäftigen, schießt Du Dich ja grade selbst ins Abseits...--Logistic Worldwide (Diskussion) 20:55, 5. Jan. 2018 (CET)
- Es gibt Zeugen ders Verbrechens. 15-Jährige in Kandel erstochen Polizei besuchte Verdächtigen kurz vor der Tat – die neuesten Details zum Mord in Drogeriemarkt, stern.de, 27. Dezember 2017</ref>
- Lemma bleibt, weder Mord noch Tötung gerichtlich festgestellt. Basta. --Petruz (Diskussion) 20:06, 5. Jan. 2018 (CET)
Die deutsche Wikipedia ist sich doch bzgl. der Lemmafrage sowieso nie einig und die Titel solcher Fälle sind lt. entsprechender Kategorien sehr divers - es kommt bzgl. des Lemmas auch immer darauf an, wer an den Artikeln arbeitet:
- Kriminalfall, siehe Kriminalfall Maria L.
- Messerattacke, siehe Messerattacke in Hamburg am 28. Juli 2017
- Todesfall, siehe Todesfall Martin Lee Anderson, Todesfall Trayvon Martin, Todesfall Tamir Rice, Todesfall Anthony Smith, Todesfall Daniel S., Todesfall Niklas P.
- Tötungsdelikt, siehe Tötungsdelikt Margarete Meußdoerffer
Vorerst wäre es aber am besten, das Lemma bis zur juristischen Aufarbeitung so zu belassen, oder eben auf Tötungsdelikt zu ändern Es wird ja auf Mord oder Totschlag hinauslaufen, da "schwere Körperverletzung mit Todesfolge" ausgeschlossen werden kann, nachdem die Anklage der Staatsanwaltschaft bereits auf Totschlag lautet und das Obduktionsergebnis soweit eindeutig ist - somit wäre Tötungsdelikt auf alle Fälle auch nicht falsch. --DonPedro71 (Diskussion) 12:45, 6. Jan. 2018 (CET)
- Entscheidend ist m. E., dass das Lemma auffindbar ist. Das gegenwärtige Lemma ist nicht das, das wohl primär eingegeben wird, aber 'Kriminallfall Mia V.' wird in de Suche zu 'Kriminallfall Mia V. in Kandel' autovervollständigt (existierende Weiterleitung), 'Todesfall Mia V.' liefert als ersten Treffer das augenblickliche Lemma, 'Mordfall Mia V.' liefert nichts, 'Tötungsdelikt Mia V.' oder 'Tötungsdelikt Kandel' oder 'Messerattacke dito' führen ebenfalls zum Lemma. Da eine Weiterleitung auch einen (mindestens juristisch derzeit) unkorrekten Begriff verwenden darf, wäre nur noch 'Mordfall Mia V.' als Weiterleitung anzulegen und das gegenwärtige Lemm wäre 'egal', der Systematik halber hätte ich wegen der Vergleichbarkeit zum 'Kriminallfall Maria L.' ebenfalls das Lemma mit Namen bevorzugt. --WeiterWeg (Diskussion) 18:29, 6. Jan. 2018 (CET)
Die Argumentation, dass von einem Tötungsdelikt erst nach einer gerichtlichen Entscheidung gesprochen werden dürfe, halte ich für falsch. Diese Argumentation gilt für die juristischen Begriffe Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, die eine juristische Qualifizierung des Tötungsdeliktes beinhalten. Der reine Umstand, dass ein Tötungsdelikt vorliegt, ist allerdings in vielen (nicht allen) Fällen durchaus ohne Gerichtsbeschluss unstrittig. Insbesondere kann sowas medizinisch festgestellt werden. Dass ein Tötungsdelikt vorliegt, beinhaltet insbesondere nicht, dass irgendwelche Aussagen über einen Täter vorhanden sein müssen. Es beinhaltet zuerst einmal, dass ein Mensch durch einen Akt der Tötung ums Leben gekommen ist. Und das ist hier eben unstrittig.
Im bereits an anderer Stelle erwähnten Artikel https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%B6tungsdelikt_(Deutschland) ist insbesonder von "polizeilich registrierte Tötungsdelikte" die Rede. Das vorliegen von Tötungsdelikten braucht da also durchaus nicht gerichtlich festgestellt werden, sondern bereits polizeilich, was hier ebenfalls gegeben ist. Für das vorliegen eines Deliktes braucht es in sehr vielen Fällen eben keine Gerichtsentscheidung, das vorliegen eines Deliktes kann vielmehr die Voraussetzung dafür sein, ob überhaupt ein Verfahren zugelassen wird. Anhand einer Anklage kann nämlich z.B. ein Staatsanwalt feststellen, eine bestimmte Klage nicht zuzulassen, da er die Voraussetzung eines Deliktes nicht gegeben sieht. Und selbst trotz eines Deliktes kann ein Verfahren abgelehnt werden, etwa weil es verjährt ist - was seinerseits nicht bedeutet, dass ein Delikt nicht stattgefunden hat, als Delikt aktenkundig geworden ist und deshalb auch als Delikt bezeichnet werden darf, sondern lediglich, dass das Delikt aus bestimmten formaljuristischen Gründen nicht verfolgt werden kann.
Maddes8cht (Diskussion) 16:31, 7. Jan. 2018 (CET)
- Tötungsdelikt (Deutschland) bezeichnet 'Körperverletzung mit Todesfolge', das minimalste, auf das jur. entschieden werden könnte, als 'Tötungsdelikt im weiteren Sinne'. --WeiterWeg (Diskussion) 14:31, 8. Jan. 2018 (CET)
Jetzt, wo der Täter rechtskräftig wegen Mordes verurteilt wurde, muss dann nicht auch das Lemma entsprechend angepasst werden ? Hausbrucher (Diskussion) 13:36, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Dito, nach einer Mordverurteilung klingt das bisherige Lemma noch ulkiger als ohnehin schon. --Phiarc (Diskussion) 15:53, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Hatte jetzt auf ein orthografisch falsches Lemma verschoben, aber auf das orthografisch richtige funktioniert nicht, da es schon als Weiterleitung angelegt ist. Wie muss mit dieser Weiterleitung zunächst verfahren werden? --WeiterWeg (Diskussion) 20:50, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Ist erledigt worden, danke!, bei mir erschien die Meldung: 'Geht nicht, da Artikel schon vorhanden.' Evtl. musste die bisherige Weiterleitung zunächst gelöscht werden ... --WeiterWeg (Diskussion) 21:00, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Hatte jetzt auf ein orthografisch falsches Lemma verschoben, aber auf das orthografisch richtige funktioniert nicht, da es schon als Weiterleitung angelegt ist. Wie muss mit dieser Weiterleitung zunächst verfahren werden? --WeiterWeg (Diskussion) 20:50, 3. Sep. 2018 (CEST)
Abschiebung
Hier steht ohne Quelle, dass der Täter nicht ausgewiesen werden kann. Zuerst einmal ist dafür eine Quelle erfoderlich. Vor allem scheint mir aber die Begründung "wegen dieser Tat" fraglich. Ich tippe als Grund eher auf die Minderjährigkeit, Verfolgungsgefahr im Herkunftsland oder ähnliches. Wer kann das ganze belegen? -- • Diskussion • Eppelheim 13:14, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Es wurde hier eingefügt. @Troubled asset: wo hast du das her? -- • Diskussion • Eppelheim 14:19, 3. Sep. 2018 (CEST)
- Meine Darstellung wurde inzwischen hier zu Recht korrigiert, und zwar unter dem sachlich korrekten Hinweis auf § 54 (1) AufenthG. Ich war irrigerweise der Meinung, die betreffende Person hätte einen Duldungsstatus gemäß § 55 (1) 5. AufenthG, weshalb dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse des Staates ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse der Person entgegenstünde, was bislang bei zur Tatzeit Minderjährigen typischerweise zu einem letztlichen Verbleib der Person in Deutschland geführt hatte. Tatsächlich hatte die Person aber wohl keinen Duldungsstatus und hielt sich illegal in Deutschland auf, weshalb er seiner Ausweisung nach Verbüßung seiner Haftstrafe bei unveränderter Gesetzeslage wohl nicht aus diesem Grund entgegentreten können wird (ob es auch tatsächlich zu einer Abschiebung kommt, werden wir dann sehen).
Kurz: Meine Darstellung war (in diesem Punkt) falsch und ist mittlerweile korrigiert.
Danke für die Richtigstellung, und danke für den Ping! Troubled @sset Work • Talk • Mail 14:04, 4. Sep. 2018 (CEST)
- Meine Darstellung wurde inzwischen hier zu Recht korrigiert, und zwar unter dem sachlich korrekten Hinweis auf § 54 (1) AufenthG. Ich war irrigerweise der Meinung, die betreffende Person hätte einen Duldungsstatus gemäß § 55 (1) 5. AufenthG, weshalb dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse des Staates ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse der Person entgegenstünde, was bislang bei zur Tatzeit Minderjährigen typischerweise zu einem letztlichen Verbleib der Person in Deutschland geführt hatte. Tatsächlich hatte die Person aber wohl keinen Duldungsstatus und hielt sich illegal in Deutschland auf, weshalb er seiner Ausweisung nach Verbüßung seiner Haftstrafe bei unveränderter Gesetzeslage wohl nicht aus diesem Grund entgegentreten können wird (ob es auch tatsächlich zu einer Abschiebung kommt, werden wir dann sehen).