Diskussion:Mitführpflicht

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Welche Länder sind denn das? Kann das jemand mal spezifizieren? -- 88.74.235.60 00:00, 5. Okt. 2010 (CEST)

Einleitung

Die Definition in der Einleitung wirkt etwas merkwürdig. Wieso bezieht sich das nur auf Ausweisdokumente? Es gibt ja auch in Betrieben z.T. die Pflicht zum Mitführen eines Dienstausweises etc. Bitte belegen. 78.52.147.43 00:12, 28. Dez. 2011 (CET)

Angelscheine bzw. Fischereischeine (sowie die oftmals zusätzlich benötigten Angelkarten) sind (beim Angeln) generell auch immer mitzuführen, oft sogar noch zusätzliches wie Gewässeralarmpläne.--Mideal (Diskussion) 15:24, 2. Jul. 2012 (CEST)
Vielen Dank für die Hinweise, ich hab den Artikel überarbeitet. --Holgado (Diskussion) 12:53, 11. Jan. 2013 (CET)

Mitführpflicht FZV

Es herrscht eine Mitführpflicht nach § 11 V FZV im Bezug auf Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (nicht signierter Beitrag von 195.37.190.178 (Diskussion) 09:22, 8. Jan. 2013 (CET))

Ist aufgenommen. --Holgado (Diskussion) 12:53, 11. Jan. 2013 (CET)

Mitführpflicht von Ausweisen in Deutschland

Es gibt in Deutschland durchaus eine Mitführpflicht von Ausweisen.

In §1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG (http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__1.html) steht: "Sie müssen ihn [den Ausweis] auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen."

"Auf Verlangen" bedeutet, sobald z.B. ein Polizist, der zu einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde gehört, z.B. bei einer Verkehrskontrolle nach dem Ausweis fragt, also danach verlangt, hat man diesen Ausweis demzufolge vorzulegen. Ob der Polizist sofort ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet, wenn man seinen Ausweis mal zu Hause vergessen hat, ist eine andere Frage.

Also gibt es im Umkehrschluss durchaus eine Mitführpflicht, auch wenn dies im Gesetzestext nicht explizit als Mitführpflicht bezeichnet ist.

Ich lasse mich von Juristen oder bei Nennung einer entsprechenden Rechtsgrundlage gerne eines Besseren belehren, sollte ich mit dieser Rechtsauffassung wider Erwarten falsch liegen. --Cyberpatrol 01:25, 12. Sep. 2013 (CEST)

"Auf Verlangen" bedeutet nur, dass der Besitzer des Ausweises der Polizei (oder sonstigen Behörde, die zur Identitättsfeststellung berechtigt ist) nicht verweigern darf, den Ausweis zu sehen. Es kann also nicht argumentiert werden, der Personalausweis "gehe die Polizei nichts an". Es bedeutet keineswegs, dass das Vorzeigen sofort an Ort und Stelle zu erfolgen hat. SchnitteUK (Diskussion) 11:33, 24. Dez. 2013 (CET)
In dem Paragrafen 32 Passgesetz heißt es "Ordnungswidrig handelt, [...] entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht". Danach macht sich die Mitführungspflicht als abgeleitetes Recht davon abhängig, wie "nicht rechtzeitig" definiert ist. (nicht signierter Beitrag von 91.96.207.108 (Diskussion) 08:43, 9. Okt. 2020 (CEST))