Schutzfristenvergleich

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Der Schutzfristenvergleich ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, das für Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen, eine Schutzfrist vorsieht. Der Schutzfristenvergleich dient dem internationalen Schutz geistiger Eigentumsrechte und reduziert für ausländische Rechteinhaber die Schutzdauer auf die im Ursprungsland geltende Dauer (Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit).[1][2][3] Im Englischen spricht man aussagekräftiger von der Regel der kürzeren Frist (englisch rule of the shorter term).

Internationales Recht

Artikel IV Nr. 4 des Welturheberrechtsabkommens (WUA) lautet:

„Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde.“

Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) sieht für ausländische Urheber eine Inländerbehandlung vor,[4] doch schränkt Art. 7 Abs. 8 ein:

„In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.“

Im europäischen Urheberrecht wurden die Schutzfristen mit den Schutzdauerrichtlinien harmonisiert: zunächst mit der Richtlinie 93/98/EWG vom 29. Oktober 1993,[5], die abgelöst wurde von der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts vom 12. Dezember 2006;[6] zuletzt wurde die Künstler-Schutzfristen-Richtlinie am 27. September 2011 erlassen.[7]

Das Übereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte aus dem Jahr 1892 kann in Einzelfall durch das WUA überlagert werden.[8][9][10]

Deutschland

Nach dem 3. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1995 werden im deutschen Urheberrechtsgesetz andere EU-Bürger in Deutschland gleichgestellt. § 120 UrhG besagt unter anderem:

„Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. […] Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: […] Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.“

Vereinigte Staaten

Die USA nehmen keinen Schutzfristenvergleich vor, sondern gewähren ausländischen Urhebern in der Regel den Inländer-Schutz. Die Schutzfristen in den USA wurden durch den Copyright Term Extension Act zum Teil länger gestaltet.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993, Rs. C-92/92, Phil Collins
  2. Lars-Jörgen Geburtig: XIV. Europäische Gemeinschaften 2. Allgemeines Diskriminierungsverbot in: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1997, Rdnr. 116
  3. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2002, Rs. C-360/00, La Bohème
  4. Astrid Meckel: Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 16. Juli 2018
  5. Richtlinie 93/98/EWG (PDF) des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
  6. Richtlinie 2006/116/EG (PDF) (kodifizierte Fassung)
  7. Richtlinie 2011/77/EU (PDF)
  8. vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13
  9. BGH urteilt zur Schutzdauer für in den USA erstveröffentlichte Werke. Urheberrechtlicher Schutz für Roman »Tarzan of the Apes« aus dem Jahr 1912 erloschen Website des Instituts für Urheber- und Medienrecht e. V., 25. April 2014
  10. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 11 U 53/99