Hilfsmittel-Richtlinie

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 5. März 2021 um 14:18 Uhr durch imported>Wheeke(1347043) (HC: Entferne Kategorie:Medizinrecht; Ergänze Kategorie:Medizinrecht (Deutschland)).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Basisdaten
Titel: Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Kurztitel: Hilfsmittel-Richtlinie
Abkürzung: HilfsM-RL
Art: Richtlinie des G-BA
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Gesetzliche Krankenversicherung
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Juni 1992, BAnz Nr. 183b (Beilage) vom 29.09.1992
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1992
Letzte Neufassung vom: 21. Dezember 2011/15. März 2012,
BAnz AT 10.04.2012 B2
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2012
Letzte Änderung durch: 19. Juli 2018, BAnz AT 02.10.2018 B2
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
3. Oktober 2018
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Hilfsmittel gehören zu den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 33 SGB V). Sie sind von den Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 SGB V) sowie den Heilmitteln (§ 32 SGB V) zu unterscheiden.

In der Hilfsmittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V regelt der Gemeinsame Bundesausschuss für die Versicherten, die Krankenkassen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlichen geleiteten Einrichtungen sowie die sonstigen Leistungserbringer verbindlich, welche medizinischen Hilfsmittel zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten in Deutschland zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemäß § 139 SGB V ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind.

Einzelheiten

Zu den Hilfsmitteln gehören insbesondere Brillengläser, Kontaktlinsen, Lupen und Lupengläser (Sehhilfen), Hörgeräte zur Verbesserung des Hörvermögens, Tinnitusgeräte zur Reduzierung der störenden Ohrgeräusche sowie Übertragungsanlagen zur sprachlichen Frühförderung und Gewährleistung des Schulbesuchs im Rahmen der Schulpflicht von hörbehinderten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Hörhilfen), Prothesen und orthopädische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Einlagen sowie andere Hilfsmittel, etwa Inhalationsgeräte.

Hilfsmittel können beispielsweise bei Augenoptikern, Hörakustikern und im Sanitätsfachhandel erworben oder von den Krankenkassen leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Hilfsmittel sind nicht verordnungsfähig, wenn sie als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder die Kosten wegen ihres geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzens oder geringen Abgabepreises nach § 34 Absatz 4 SGB V nicht von den Krankenkassen übernommen werden.

Die Abgrenzung zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen beurteilt sich allein nach der Zweckbestimmung des betreffenden Gegenstandes aus Sicht der Hersteller und der tatsächlichen Benutzer. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (z. B. Brillen, Hörgeräte). Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist.[1] Personalcomputer und Notebooks in handelsüblicher Ausstattung sind danach keine verordnungsfähigen Hilfsmittel.[2] Computergestützte Vorlesesysteme für blinde und sehbehinderte Menschen können hingegen sehr wohl ein Hilfsmittel sein.[3]

Die Verordnungsfähigkeit im Einzelnen ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung,[4] da das Hilfsmittelverzeichnis nicht abschließend ist.

Einzelnachweise

  1. Bundessozialgericht Urteil vom 16. September 1999 - B 3 RK 1/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33
  2. Bundessozialgericht Urteil vom 30. Januar 2001 Az.: B 3 KR 10/00 R und vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 16
  3. Rehadat: Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen Stand: 2016
  4. REHADAT-Hilfsmittel: Übersicht zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Abgerufen am 18. November 2014.

Weblinks