Diskussion:Widerrufsbelehrung
Aktualisierung notwendig
Seit Mitte Juni 2014 gelten neue Regeln zur Widerrufsbelehrung! Der Artikel sollte dringend aktualisiert werden. Siehe z.B. hier https://www.test.de/Onlineshopping-und-Versandhandel-Neue-Regeln-fuer-Widerruf-und-Ruecksendungen-4707876-0/# und hier http://www.e-recht24.de/artikel/widerrufsbelehrung/7702-onlineshops-neues-widerrufsrecht-2014.html --Validd (Diskussion) 00:56, 19. Dez. 2014 (CET)
- Tja, rund lächerliche 4 Jahre später steht immer noch der alte und somit völlig falsche Schmonz im Artikel, werde mal nen Baustein setzen--Ciao • Bestoernesto • ✉
Bitte den Link belassen
Bitte den Link belassen - der Text ist sehr hilfreich für das Thema. --Proflan 16:36, 29. Aug. 2007 (CEST)
- nein der link ist werbung: man muss sich erst anmelden um an den text zu kommen. --chvickers 19:46, 29. Aug. 2007 (CEST)
- Das ändert nichts daran, dass der hier sehr gut passt! Dann sollte wenigstens ein direkter Link aufgenommen werden: Alternativer kostenloser Mustertext --Proflan 01:30, 30. Aug. 2007 (CEST)
Bitte den Link löschen, da er nicht mehr aktuell ist. Seit dem 11. Juni 2010 existiert ein neuer Mustertext, der durch gesetzliche Änderungen zudem verbindlich wurde, was bedeutet, dass sich eigene Formulierungen an dem Mustertext soweit orientieren müssen, dass sie inhaltlich praktisch gleich zu diesem Mustertext werden. Daher ist der alte Mustertext, der in einigen, wenigen Teilen von dem Neuen abweicht, nicht mehr einsetzbar. --ManfredEP 11:12, 7. Okt. 2010 (CEST)
Beginn
Der Beginn Bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) steht dem Verbraucher ein befristetes gesetzliches Widerrufsrecht zu. sollte klarer formuliert werden, damit sofort ersichtlich ist, bei welchen Verbraucherverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. --Frankie 11:39, 12. Mär. 2008 (CET)
Die Behauptung, daß nach § 355 BGB ein Unternehmer verpflichtet sei, den Verbraucher mittels einer Widerrufsbelehrung über dieses Recht (gemeint ist wohl: Widerrufsrecht) und die Folgen der Ausübung aufzuklären, ist falsch. § 355 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt die Ausgestaltung des Widerrufsrechts. --Frankie 13:11, 12. Mär. 2008 (CET)
Stimmt und auch wieder nicht. Das Widerrufsrecht und die Pflicht für den Unternehmer, es einzuräumen, regelt §312(a oder d, je nach Vertragsart). Die Pflicht jedoch, den Verbraucher darüber zu informieren, dass ihm dieses Recht zusteht, regelt §355 einschließlich der Rechtsfolgen, die den Unternehmer treffen, wenn er dieser Pflicht nicht ausreichend (in Form und Zeitpunkt) nachkommt. Da sich aus dieser Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verlängerung der Frist zur Ausübung des Widerrufs ergibt, ergibt sich hier auch ein Rechtsanspruch. Der Anspruch darauf nämlich, dass ein Händler einen gemäß der kürzest-möglichen Frist laut §355 BGB zu spät eingegangenen Widerruf dennoch akzeptiert, sofern die Voraussetzungen für eine Verlängerung dieser Frist gegeben sind. Dies ist ein vor Gericht einklagbarer Anspruch, der zudem zusätzlich gesichert wird durch die Vorschrift, dass im Zweifelsfall der Unternehmer den Beweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen laut §355 BGB für eine verlängerte Frist zur Inanspruchnahme des Rechts auf Widerruf eines Vertrages nicht gegeben sind. --ManfredEP 11:37, 7. Okt. 2010 (CEST)
Fehler
Der Artikel enthält einige Fehler und Ungenauigkeiten, zum Beispiel:
* Das Widerrufsrecht besteht nicht grundsätzlich zwischen Verbraucher und Unternehmen, zum Beispiel sind viele Warengruppen davon explizit ausgenommen bzw. können in der Belehrung ausgeschlossen werden. * Die Widerrufsfrist beträgt nicht 14 Tage, sondern kann vom Händler in der Widerrufsbelehrung auf min. 14 oder 30 Tage reduziert werden. * Die genaue Mindestfrist hängt von der Art und dem genauen Zeitpunkt der Belehrung ab. * Die Widerrufsbelehrung darf gerade nicht klar und verständlich formuliert sein - die meisten Verbraucher sind mit einer Widerrufsbelehrung die den Vorgaben des Gesetzgebers entspricht ganz einfach überfordert. * In der Praxis darf ohnehin nur noch die Mustervorlage des Gesetzgebers genutzt werden, jegliche Abweichung führt früher oder später zu Abmahnungen.
Das Justizministerium hat übrigens hochoffiziell den Gesetzestext samt Mustervorlage veröffentlicht - diese Seite sollte verlinkt werden, denn eine genauere Quelle gibt es nicht.
Die ersten zwei Sätze unter "Probleme" sind verwirrend und fehl am Platz: Diese Problematik wurde vor mehr als 9 Monaten beseitigt und ist nicht mehr relevant.
Viele Internetquellen setzen sich umfassend mit diesem Thema auseinander, darunter viele IHK - Seiten, Yatego und Ebay. Ich würde empfehlen, diese Quellen als groben Anhaltspunkt bei der Überarbeitung der Seite zu verwenden. (nicht signierter Beitrag von 82.83.206.63 (Diskussion) 21:47, 26. Mär. 2011 (CET))
- Doch die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 II BGB). Judith (nicht signierter Beitrag von 92.116.165.67 (Diskussion) 20:25, 21. Mär. 2021 (CET))