Doppelachse

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Als Doppelachse wurde im Verkehrsrecht der Abstand zweier Achsen von mehr als 1 m und weniger als 2 m definiert. In Deutschland wird im § 34 (4) Nr. 2 der aktuellen StVZO der Begriff der Doppelachslast verwendet, die bei weniger als 1,8 m Achsabstand für Kraftfahrzeuge Anwendung findet.[1][2] Beträgt der Achsabstand zweier Achsen weniger als 1 m wird auch von einer Tandemachse gesprochen.[3]

Technik

Achsen in sehr kurzem Abstand werden gebraucht, um die gesetzlich vorgeschriebene Begrenzung der Tragfähigkeit der Einzelachse zu erhöhen. Bei der Doppelachse unterscheidet man hinsichtlich der Aufhängung (gemeinsam mit Starrachse und Blattfedern/einzelne Längslenker) und der Lenkbarkeit (ungelenkt/lenkbar). Bei angetriebenen Doppelachsen spricht man auch von Doppelachsaggregat.[4][5] Mit Doppelachslenkung ausgestattet war der Mercedes-Benz LP 333 von 1958, der als Vorläufer für heutige Mehrlenker in Deutschland gilt.[6] Tandemanhänger mit Ausgleichsnabe entwickelte Kässbohrer schon 1937; 1965 stellte Müller-Mitteltal den Tandemanhänger mit Pritsche und Aufbau vor.[7]

Zulässige Doppelachslasten

Kraftfahrzeuge Anhänger
<1 m Achsabstand 11,5 t 11 t
1 m bis <1,3 m 16 t 16 t
1,3 m bis <1,8 m 18 t/19 t[8] 18 t
1,8 m und mehr - 20 t

[9][10]

Siehe auch

Literatur

  • Heribert Braun, Günter Kolb: Lkw. Ein Lehrbuch und Nachschlagewerk. 11. Auflage. Kirschbaum Verlag, Bonn 2012, ISBN 978-3-7812-1850-5.
  • Olaf von Fersen: Ein Jahrhundert Automobiltechnik. Nutzfahrzeuge. VDI-Verlag, Düsseldorf 1987, ISBN 3-18-400656-6.
  • Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. 38. Auflage. C.H. Beck Verlag München, 2005, ISBN 3-406-52996-8.
  • Wolfgang Matschinsky: Radführungen der Straßenfahrzeuge. Kinematik, Elasto-Kinematik und Konstruktion. 3. Auflage. 2007, ISBN 978-3-540-64155-1.

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. In der bis zum 16. Juli 1986 geltenden Fassung von § 34 (1) Nr. 3 der StVZO wurde der Begriff der Doppelachse für doppelachsige Wohnwagen (verbotene Personenmitnahme) hinter Kraftfahrzeugen benötigt: Achsenabstand mindestens 1 m und weniger als 2 m. Vgl. Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. 2005, S. 614.
  2. § 34 (4) StVZO
  3. Die Fahrerlaubnisklassen in der Bundesrepublik Deutschland in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erlaubten Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 3 das Führen von Zügen mit nicht mehr als drei Achsen. Wenn der Achsabstand weniger als 1 m betrug, galt diese als einachsig. Die Schlüsselzahl der Besitzstandswahrung lautet heute 79.
  4. Wolfgang Matschinsky: Radführungen der Straßenfahrzeuge. 2007, S. 168, 269.
  5. Heribert Braun, S. 383.
  6. Olaf von Fersen: Nutzfahrzeuge. 1987, S. 180.
  7. Olaf von Fersen: Nutzfahrzeuge. 1987, S. 270.
  8. mit Doppelbereifung
  9. § 34 (4) StVZO
  10. Richtlinie 96/53 EG (PDF)