Lebenszeitprinzip
Das Lebenszeitprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des deutschen Berufsbeamtentums und ist als solches grundgesetzlich nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützt.
Nach dem Lebenszeitprinzip werden Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt; eine vorzeitige Entlassung aus dem Amt ist – außer in besonderen Fällen – ausgeschlossen. Das Lebenszeitprinzip dient zusammen mit dem Alimentationsprinzip der Sicherung der Unabhängigkeit des Beamten. Durch das Lebenszeitprinzip wird sichergestellt, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen seines Vorgesetzten aus dem Amt entlassen werden kann, sondern der Beamte in seiner Tätigkeit persönlich unabhängig ist. Das Lebenszeitprinzip schützt dabei nicht nur den beamtenrechtlichen Status der Person, sondern auch das ihm zugewiesene konkrete Amt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Lebenszeitprinzip jedoch nicht, dass eine Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich nur durch Richterspruch möglich wäre, sodass – wie in Baden-Württemberg – das Beamtenverhältnis auch durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt des Dienstvorgesetzten beendet werden kann, sofern nachgelagerter Rechtsschutz durch die Disziplinargerichte möglich ist.[1]
Das Lebenszeitprinzip verbietet Beamtenverhältnisse auf Zeit nicht grundsätzlich, sie sind aber eine eng gefasste Ausnahme. Beispiele für Beamtenverhältnisse auf Zeit sind zum Beispiel Wahlbeamte, deren Beamtenverhältnis aus diesem Grund bereits im Voraus zeitlich begrenzt ist. Auch politische Beamte sind in aller Regel Beamte auf Zeit, da diese Beamte stets den Willen der Regierung vertreten müssen und ihre Tätigkeit mit den Zielen der Regierung im Einklang stehen muss.
Ein Verstoß gegen das Lebenszeitprinzip kann, da es sich bei Art. 33 Abs. 5 GG um ein Grundrecht handelt, mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden. So entschied das Bundesverfassungsgericht am 24. April 2018 auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, dass es mit dem Lebenszeitprinzip nicht vereinbar ist, wenn Hochschulkanzler im Land Brandenburg lediglich auf Zeit ernannt werden.[2]