Ausschuss für Finanzstabilität

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Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) wurde 2013 aufgrund § 2 des Finanzstabilitätsgesetzes (FinStabG)[1] beim Bundesministerium der Finanzen eingerichtet und hat insbesondere die Aufgabe, die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte regelmäßig zu erörtern und bei identifizierten Gefahren vor diesen zu warnen.

Mitglieder

Der Ausschuss ist beim Bundesministerium der Finanzen errichtet. Ihm gehören an:

Damit sind diejenigen öffentlichen Institutionen im Ausschuss vertreten, die sich mit der Überwachung des Finanzsystems auf nationaler Ebene befassen.[2]

Aufgaben

„Zentrale Aufgabe des Ausschusses für Finanzstabilität ist es, die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte regelmäßig zu erörtern und bei identifizierten Gefahren vor diesen zu warnen und Empfehlungen zu ihrer Abwehr abzugeben. Als Grundlage hierfür dienen die Analysen der Deutschen Bundesbank. Der Ausschuss berät zudem über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des ESRB. Er wurde außerdem mit dem Ziel eingerichtet, die Zusammenarbeit der in ihm vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise zu stärken.“[3]

Der AFS tagt einmal je Quartal. Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der FMSA (der dem AFS angehört) unterrichtet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG); insbesondere informiert er den Lenkungsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des AFS (§ 2 Abs. 8 FinStabG). Ferner erstattet der AFS einmal jährlich dem Deutschen Bundestag Bericht über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit nach dem FinStabG (§ 2 Abs. 9). Er kann Warnungen und Empfehlungen an die Bundesregierung, die FMSA oder eine andere öffentliche Stelle im Inland abgeben (§ 3 FinStabG).

Der AFS arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten zusammen (§ 4 FinStabG).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981).
  2. Ausschuss für Finanzstabilität. Abgerufen am 6. August 2019.
  3. BAFIN-Website. Abgerufen am 2. April 2014.