Sachbeweis

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Ein Mitarbeiter einer Polizeibehörde dokumentiert in Bad Waldsee eine Ordnungswidrigkeit infolge einer unerlaubten Sondernutzung eines Kraftfahrzeugs: Fotografien können auch als Sachbeweise zugelassen werden.

Sachbeweise sind im Prozessrecht gegenständliche Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) und dem Gericht dem Nachweis einer Straftat oder Täterschaft dienen.

Allgemeines

Sachbeweise sind kein eigenständiges Beweismittel, sondern kombiniert mit dem Personenbeweis bei der Wahrheitsfindung durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte auszuwerten. Die Strafprozessordnung und Rechtsprechung kennen keine „subjektiven“ oder „objektiven“ Beweismittel im Strafverfahren.[1] Wie der Personalbeweis bedarf auch der Sachbeweis einer Interpretation. Die am Tatort aufgefundenen Sachbeweise können falsch beurteilt werden, wenn es zu Sachbeweisverfälschungen (falsche Urkunden, absichtlich gelegte Spuren) oder Sachbeweisvernichtungen (Zerstörung einer Festplatte) gekommen ist. In diesen Fällen kann der Sachbeweis fehlerhaft sein.[2] Die Aussagekraft eines Sachbeweises muss daher eindeutig feststehen.

Die technische Entwicklung der Kriminalistik bringt eine wachsende Bedeutung der Sachbeweise mit sich,[3] weil die Naturwissenschaft genauere Analysemöglichkeiten geschaffen hat. Aufgabe der Kriminaltechnik ist es daher, Sachbeweise zu suchen, zu sichern, zu untersuchen und zu begutachten mit dem Ziel, durch die Nutzung wissenschaftlicher Verfahren die Beweisführung im Strafverfahren zu unterstützen.[4] Sachbeweise sind in der Regel durch Personenbeweise (etwa Gutachter) zu ergänzen. Widersprüche zwischen Sach- und Personalbeweis werden in aller Regel zu Gunsten des Sachbeweises ausfallen.[3]

Arten

Zu den Sachbeweisen gehören Gegenstände (§ 94, § 103 StPO), Beweisstücke (§ 147 Abs. 1 StPO), Spuren einer Straftat (§ 103 StPO; z. B. Fingerabdrücke, Fotografien, Videografien, DNA-Spuren), Bandabnahmen der Leitstelle und Gutachten, Spuren oder Merkmale (§ 86 StPO), Urkunden und Schriftstücke (§ 249 StPO).

In Deutschland gibt es mehrere Arten von Gutachten als Beweismittel:

Beweisaufnahme

Der Sachbeweis wird geführt, indem u. a. Tatmittel, Tatbeute, Ermittlungsergebnisse (z. B. Spurensicherungsbericht, Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung, Videoaufzeichnung) in die Beweisaufnahme eingebracht werden. Manche Sachbeweise werden dabei erst durch (medizinische) Gutachter oder Sachverständige (z. B. Obduktion) erbracht. Auch die Inaugenscheinnahme (z. B. Ortsbesichtigung) ist ein Sachbeweis (§§ 86 ff. StPO).

Verbleib der Sachbeweise

Bewegliche Sachen, die gemäß § 111c StPO beschlagnahmt worden sind, sich noch im amtlichen Gewahrsam (Asservat) befinden und im Strafverfahren nicht mehr benötigt werden, sollen nach § 111k StPO herausgegeben werden. Dabei wird der Grundsatz durchbrochen, wonach ein beschlagnahmter Gegenstand – gleichsam als actus contrarius zur Beschlagnahme – an den letzten Gewahrsamsinhaber zu erfolgen hat.[5] Sachbeweise werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Eigentümer zurückgegeben, wenn sie nicht Einziehungs- oder Verfallsgegenstände sind oder anderweitig in hoheitlichem Gewahrsam verbleiben (z. B. zur Gefahrenabwehr – selten). Hierzu gehören Spuren und deren Auswertungen (DNA-Gutachten), Tatmittel, erlangtes Gut und Telefonüberwachungsprotokolle.

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 13. Juni 1952, Az. 2 StR 259/52, BGHSt 3, 52, 53.
  2. BGH, Urteil vom 19. August 1993, 4 StR 627/92, Volltext = BGHSt 39, 291, 297.
  3. a b Alexander Elster/Rudolf Sieverts/Heinrich Lingemann/Hans Joachim Schneider (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie, 1979, S. 269.
  4. Horst Clages/Rolf Ackermann: Der rote Faden - Grundsätze der Kriminalpraxis, 2012, S. 294.
  5. Thomas C. Knierim: Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen, 2013, S. 501.