Diskussion:Fehlerhafte Gesellschaft

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Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 24. Juli 2021 um 15:31 Uhr durch imported>92711Stefan(3696625) (Neuer Abschnitt →‎Bereicherungsrecht richtig?).
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Die Bezeichnung "Faktische Gesellschaft" ist bereits seit 50 Jahren überholt. Reine "Faktizität" führt nicht zur Anwendbarkeit der beschriebenen Regeln. Es sollte deshalb durchgängig der Ausdruck "Fehlerhafte Gesellschaft" verwandt werden, wodurch auch deutlich wird, dass jedenfalls ein Gesellschaftsvertrag Voraussetzung ist (zumindest ein konkludent geschlossener). Wenn dieser Gesellschaftsvertrag Fehler aufweist, dann sind die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden. Der Fehler führt zur Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund. Insofern ist es auch nicht zutreffend, von einer Anfechtungswirkung ex nunc zu sprechen. Es handelt sich nicht um eine Anfechtung sondern um eine Kündigung, und die wirkt immer nur für die Zukunft.

  1. Ok, habe den Artikel nun verschoben! Bislang dachte ich, dass "faktisch" und "fehlerhaft" synonym gebraucht werden - der letztere Begriff scheint jedoch der gebräuchlichere zu sein.
  2. Zur Anfechtung: Ich meinte den Fall, dass ein Gesellschafter seine Willenserklärung zum Gesellschaftsvertrag anficht - nach Invollzugsetzung der Gesellschaft wirkt die Anfechtung ex nunc (Palandt/Heinrichs, § 142 Rn. 2). Wenn das nicht deutlich geworden ist, werde ich es noch umformulieren. Der grundsätzliche Unterschied zwischen Kündigung und Anfechtung ist mir bekannt. Zur Kündigungsmöglichkeit besteht tatsächlich noch ergänzungsbedarf.
  3. Nicht meckern, sondern editieren! It's a wiki! --Matthias-j-1975 01:01, 26. Mai 2006 (CEST)


Lemma?

Ist nicht eigentlich der Begriff "Fehlerhafter Verband" üblich? --Grüße, DINO2411FYI 23:59, 16. Nov. 2006 (CET)

Bereicherungsrecht richtig?

Laut Bundesgerichtshof ist die fehlerhafte Gesellschaft ex nunc anzuwenden. Bis zum Ausscheiden wird der Gesellschafter wie ein ordentlicher Gesellschafter behandelt und auch wie ein ordentlicher Gesellschafter abgerechnet. Eine Rückgewähr findet nicht statt. Schuldet der Gesellschafter eine Einlage, so muss diese trotz fehlerhafter Gesellschaft erbracht werden. Auch der fehlerhafte Gesellschafter muss Verluste der Gesellschaft tragen und es kann beim Ausscheiden zur Zahlungspflicht an die Gesellschaft kommen. Findet im Bereicherungsrecht eine Rückgewähr immer statt, so wäre dies im Artikel "fehlerhafte Gesellschaft" falsch. Gibt es im Bereicherungsrecht einen Paragraphen ohne Rückgewähr? Nur mal so, auch wenn Einträge auf Wikipediadiskusionen eigentlich nicht zielführend und unnötig sind, weil es zu keiner Diskusion kommen wird.--Stefan (Diskussion) 17:31, 24. Jul. 2021 (CEST)