Diskussion:GEMA-freie Musik

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Missbrauch der WP, komplett falscher Artikel

Mal wieder ein Artikel, der komplett das Anliegen der WP rigoros missbraucht und gewerbliche DESinformation statt freie Information darstellt. In der Praxis versteht kein Mensch unter "GEMA-freie Musik" das, was der Artikel (ganz eindeutig von GEMA-Agenten zusammengewichst) dahersabbelt, sondern Musik von Künstlern, die sich ganz bewusst GEGEN die Musikmafia aka GEMA entschieden haben und ihre Musik auf eigenes unternehmerisches Risiko verkaufen oder auch kostenlos verschenken. --80.134.94.76

Gehoert das hier hin?

In der Praxis sieht es so aus: Wer ein unbekannter Künstler ist bekommt wenig oder nichts, wer so schon viel verdient, der bekommt auch viel - hat dies aber auch meist nicht nötig. Daraus abgeleitet die Frage: Wozu brauchen wir die GEMA?207.138.223.204 17:48, 10. Feb. 2007 (CET)

Davon ab, dass das so pauschal nicht stimmt, gibt es im Artikel GEMA einen entsprechend kritischen Abschnitt. --Kantor Hæ? +/- 17:55, 10. Feb. 2007 (CET)

Rechtslage bei nachträglichem GEMA-Eintritt

Im Text heißt es unter kommerzieller GEMA-freier Musik:

"Problem: Wenn der Komponist/Urheber eines lizenzierten Titels nachträglich - also auch trotz Ausstellung eines Freistellungszertifikates - in die GEMA eintritt, fallen dann jedoch für den Nutzer GEMA-Gebühren an, sofern er die Musik noch nutzt und zwar auch für die Titel, die VOR GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für Kompositionen, die VOR dem Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu vereinbaren, ist nämlich NICHT möglich (siehe hierzu den Berechtigungsvertrag der GEMA unter Weblinks). Das Freistellungszertifikat wäre in diesem Fall ein juristisches nullum."

und dann unter freier Musik:

"Die GEMA kann für diese Werke keinerlei Rechte geltend machen, auch nicht nach einem (späteren) Eintritt des Autors in die GEMA."

Das scheint mir ein Widerspruch zu sein, wieso unterscheidet die GEMA zwischen freier und kommerzieller Musik? In beiden Fällen hat doch der Urheber eine Lizenz vergeben, die die Nutzung ohne GEMA-Gebühren gestattet (ob er dafür Geld bekommt oder nicht ist dem Urheberrecht und der GEMA doch egal). M1rk0 19:31, 10. Nov. 2007 (CET)

Die Rechtslage scheint in diesem Artikel so nicht ganz richtig bzw. vollständig.

Wenn der Komponist/Urheber seine Musikstücke unter einer sogenannten Creative Commons-Lizenz veröffentlicht hat und später der GEMA beitritt, kann er die Rechte zu diesen vorher veröffentlichten Stücken nicht der GEMA übertragen. Diese Rechte sind nämlich mit der CC-Lizenz schon an die Allgemeinheit abgetreten. -- 78.54.113.73 12:42, 14. Aug. 2009 (CEST) Andreas 12:42, 14. Aug. 2009

Genau. Sowohl die Gema als auch die CC-Lizenzen räumen dem Werksnutzer sog. „einfache Rechte“ ein. Er hat die nötigen Rechte also bereits erworben und braucht sie nicht noch einmal erwerben. (siehe auch §33 UrhG) -- Sloyment 18:10, 10. Okt. 2010 (CEST)

Allgemein zum Artikel

Dieser Artikel ist so geschrieben als ob er aus der Rethorikschule der Rechteverwerter kommt. (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 141.52.232.84 (DiskussionBeiträge) 12:04, 1. Aug. 2008)

Links

Wie wärs mit einem Link zum Open Music Contest?--Mpeg 13:53, 4. Nov. 2008 (CET)

gema-freie Musik von Mitgliedern

Dieser Abschnitt ist mehr als fragwürdig. Im Berechtigungsvertrag der GEMA steht nichts dergleichen. Wenn, dann kann es nur um das reine Herstellungsrecht gehen, dass die GEMA für sendereigene Produktionen vergibt. Dieses Recht bezieht sich aber einzig und alleine auf die Herstellung, sprich die Verbindung von Musik mit Werken anderer Gattung (Film, Bild). Das Vervielfältigung, oder Aufführungsrecht ist da ganz sicher nicht einbezogen. Insofern wäre dieser Abschnitt sogar völlig falsch. Ich würde empfehlen, diesen Abschnitt komplett aus dem Artikel zu nehmen. (nicht signierter Beitrag von 88.66.43.94 (Diskussion) 17:23, 10. Dez. 2008‎)

Umkehrschluss

Kann man rechtlich gesehen folgenden Umkehrschluss machen?: Musik die der Creative Commons (z.B.: creativecommons sampling plus) ist Gemafrei? -- 92.224.146.242 01:32, 1. Dez. 2009 (CET)

Ja, vorausgesetzt die Lizensierung ist in Ordnung. Wenn der Urheber zum Zeitpunkt der Lizensierung GEMA-Mitglied war, oder wenn das Stück eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wird es schon schwieriger. -- Sloyment 17:27, 10. Okt. 2010 (CEST)

Was sind "große Rechte"?

Der Verweis auf den Wahrnehmungsvertrag (den die GEMA inzwischen nicht mehr öffentlich ins Netz stellt, sondern nur noch Betreitswilligen persönlich zuschickt), ist unbefriedigend. Bitte im Artikel erläutern, was große und was kleine Rechte sind.--SiriusB 11:07, 1. Jan. 2011 (CET)

Anteil gemafreier Musik(autoren)

Im Artikel fehlt eine, zumindest grobe, Angabe darüber, wie viele Musikautoren in Deutschland nicht der GEMA angehören. Hat jemand dazu Informationen?--SiriusB 11:13, 1. Jan. 2011 (CET)

Hauptsache Geld

"Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass die Musik nicht GEMA-frei ist, "

- Im Zweifel gegen den Angeklagten. Die Gema ist ja schlimmer als die Mafia.

"Bei der öffentlichen Nutzung von Unterhaltungs- und Tanzmusik geht die GEMA grundsätzlich solange von einer lizenzpflichtigen Verwendung von Stücken aus dem GEMA-Repertoire aus,"

- Eine umgekehrte Beweislast. Unglaublich das dies sich nicht mit dem Deutschen Recht beißt. Die Lobby scheint stark. Genau wie man alle Künstler pauschal mal einfach als Mitglieder erachtet. Anders ausgedrückt, mit dem fremden geistige Eigentum der Künstler wird erst einmal so lange Geld eingetrieben, bis der Künstler dem widerspricht. Auch wenn der Beitritt freiwillig ist und man Mitgliederlisten hat.

Und da schimpft man über das unrechtmäßige, für den Privatgebrauch und nicht kommerzielle Nutzen von fremden geistigen Eigentum. (nicht signierter Beitrag von 87.186.24.76 (Diskussion) 19:40, 4. Jun. 2011 (CEST))

Was ich mich ja viel eher frage: Kann ich auch eine Rechteverwertung aufmachen und auf diese Art Geld kassieren, falls ja sollten die Musikpiraten (oder wer immer auch will) genau das tun und quasi damit trollen gehen... (nicht signierter Beitrag von 94.219.229.239 (Diskussion) 21:42, 27. Aug. 2012 (CEST))

Jede Verwertungsgesellschaft hat einen Auskunftsanspruch gegen den Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Beweislastumkehr ist hier deswegen einschlägig, weil der Urheber (vertreten durch die Verwertungsgesellschaft) sonst kaum seinen Anspruch durchsetzen könnte. (nicht signierter Beitrag von 91.8.94.225 (Diskussion) 13:17, 2. Okt. 2013 (CEST))

Gottesdienste

Die Gema-Vermutung führt also dazu, daß der Pastor in der Kirche vor jedem Lied das gesungen werden soll sagen muß, wer das Lied komponiert hat, wann der Komponist gestorben ist, und von wem der Liedtext stammt, und wann der Texter gestorben ist, und ob es Bearbeitungen gegeben hat, und wann die Bearbeiter gestorben sind, sowie in welchem Verlag die Musiknoten erstmalig erschienen sind, und bei welchem Verlag die Texte erstmalig erschienen sind, sowie welche Verlage heute beteiligt sind - und wenn der Pastor das auf der Kanzel nicht laut und deutlich den Anwesenden alles sagt und erklärt, bevor man zum Singen des Liedes ansetzt, dann fallen in Deutschland Gema -Gebühren an, wegen der in Deutschland geltenden "Gema-Vermutung" - richtig? --91.52.182.98 03:35, 3. Dez. 2011 (CET)

Die Angaben müssen nicht gegenüber den Besuchern, sondern gegenüber der GEMA gemacht werden. Der Pfarrer müsste also der GEMA eine Liste aller in dem Gottesdienst verwendeten Stücke zukommen lassen, um GEMA-Freiheit zu beweisen. Ist aber natürlich graue Theorie, in der Praxis zahlen die Kirchen GEMA-Gebühren und sind somit berechtigt, das komplette GEMA-Repertoire in ihren Gottesdiensten zu nutzen. 92.228.250.208 12:49, 28. Mai 2012 (CEST)
Wirklich "das komplette GEMA-Repertoire in ihren Gottesdiensten zu nutzen"? Ich denke, das sieht die GEMA [1] anders: "Nicht erfasst sind Konzerte mit Unterhaltungsmusik, die weiterhin einzeln an die GEMA zu melden und zu vergüten sind." s. auch: [2]--178.11.250.113 14:38, 5. Jan. 2021 (CET)

Bundeswehr

Bei der Bundeswehr wurde uns nicht nur in der Kaserne, sondern auch draußen auf Mänovern und Märschen oft dienstlich befohlen, Lieder zu singen. Unsere Offizieren und Feldwebel haben uns aber nie die Namen der Komponisten und Autoren und Bearbeiter und deren Sterbedatum genannt, und auch keine Verlage benannt. Laut der Gema-Vermutung hätten die betreffenden Offiziere und Feldwebel eigentlich Gema-Gebühren zahlen müssen - oder nicht? (nicht signierter Beitrag von 91.52.182.98 (Diskussion) 03:45, 3. Dez. 2011 (CET))

Die Angaben müssen nicht gegenüber den Hörern, sondern gegenüber der GEMA gemacht werden. Wer also z.B. eine Tanzveranstaltung mit GEMA-freier Musik durchführt, muss der GEMA eine Liste der gespielten Titel zukommen lassen, anderenfalls gilt die GEMA-Vermutung. Den Besuchern müssen die Titel aber nicht genannt werden. Bei den Märschen wird es sich aber abgesehen davon, nicht um eine öffentliche Aufführung handeln, so dass so oder so keine GEMA-Gebühren fällig wären. 92.228.250.208 12:50, 28. Mai 2012 (CEST)

Ein wichtiger Bereich fehlt noch: Volksmusik

Bei der echten, überlieferten Volksmusik (also nicht das, was oft in Sendungen wie "Musikantenstadl" präsentiert wird) gibt es im Regelfall keinen einzelnen Komponisten. Die Lieder und Musikstücke werden von Person zu Person übertragen und dabei gelegentlich auch leicht verändert. Gerade in diesem Bereich gibt es viele Probleme, weil das Rechtskonstrukt "Urheberrecht" eben nicht auf diese Situation passt. Beispielsweise haben sich einzelne "Komponisten" ihre "Bearbeitungen" von Liedern wie "Fuchs, Du hast die Gans gestohlen" oder "Hänschen Klein" schützen lassen. Das kanns doch wohl nicht sein! (nicht signierter Beitrag von 195.200.70.50 (Diskussion) 18:27, 20. Dez. 2011 (CET))


Das ist aber genau das Ziel des "Urheberrechtes" von Anfang an und bis heute: Unterwerfung jeglicher Kultur unter den Stiefel kommerziell vorgehender internationaler Banden und Zersetzung alles dessen, was sich von diesen nicht als ihre monopolistische Einnahmequelle beugen läßt. Das Urheberrecht ist - man braucht nur dessen Entstehenungsgeschichte analysieren, bandenkriminellen Ursprungs Kosher_Nostra. Hella (nicht signierter Beitrag von 80.132.64.38 (Diskussion) 07:02, 24. Nov. 2015 (CET))

Quellen

Quelle Nummer 4 (http://www.gema.de/uploads/tx_mmsdownloads/GEMA_Brief_59.pdf) ist tot. Bei Archive.org gibts die Ressource auch nicht. Hat das PDF noch jemand bzw weiß wo man es finden kann? --Geckopedia (Diskussion) 19:57, 27. Aug. 2012 (CEST)

Musik aus fremden Ländern

Es wäre nochmal erklärenswert, auf welcher Grundlage die GEMA für bei anderen Verwertungsgesellschaften registrierten Titeln Gebühren erheben kann. In Verbindung damit wäre noch interessant, ob es in auch anderen Ländern etwas entsprechendes zur "GEMA-freien Musik" gibt. (nicht signierter Beitrag von 85.177.126.177 (Diskussion) 00:07, 31. Dez. 2012 (CET))

atwwta b

wäre mal geil gewesen ein paar dbs für freie musik zu verlinken, zusätzlich zum Anwaltsgelaber (nicht signierter Beitrag von 79.196.14.174 (Diskussion) 20:39, 28. Jun. 2013 (CEST))

Kann keiner lesen

Könnten wir etwas normalere, nicht so arg verschachtelte Sätze etc verwenden? Klingt als hätte hier ein Jurist gerschrieben. (nicht signierter Beitrag von 195.72.132.1 (Diskussion) 13:02, 11. Feb. 2015 (CET))

Definition von "GEMA-freie Musik"

Es wirkt tatsächlich so, als wenn es direkt von der GEMA selbst verfasst wurde. Außerdem missfällt mir die Definition des Begriffes "GEMA-freie Musik" im Artikel. Das ist keine geschützte Bezeichnung und unter "...-frei" versteht man eigentlich, dass etwas frei von dem ist, was vor dem "-frei" steht. Siehe hier: https://de.wiktionary.org/wiki/-frei. Im Artikel wird der Begriff jedoch mehrfach so dargestellt, als ob "GEMA-freie Musik" für Werke steht, deren Verwertungsrechte der GEMA übertragen wurden. Besonders der Satz "Die Wortwahl „GEMA-freie Unterhaltungsmusik“ ist für derartige Werke also gleich auf dreifache Weise unrichtig, da diese Werke weder GEMA, noch frei, noch U-Musik sind." oder "Unterhaltungsmusik gehört nun mal zum von der GEMA wahrgenommenen Musikbestand, ist also rechtmäßiges Eigentum der GEMA-Mitglieder, [...]" ist sehr einseitig und eigentlich falsch. Der gesamte Artikel scheint eine eigentlich GEMA-Gegenteilige Definition eines Begriffes um 180° für die GEMA umzudrehen, damit man den Begriff nicht für tatsächlich freie Werke verwenden kann / darf. Damit sind also Werke die der GEMA unterstehen als auch Werke, die "GEMA-frei" sind, der GEMA zuzuschreiben(?). Wie soll man dann tatsächlich freie Werke bezeichnen, wenn nicht "GEMA-frei"?

Der Artikel ist zudem missverständlich und eher wie eine Lizenz direkt von der GEMA geschrieben. Der Artikel ist praktisch nichts weiter als ein großer Lizenztext. Das ist nicht der Sinn der Wikipedia. Ich bin daher ebenfalls dafür, dass dieser Artikel stark umgeschrieben oder komplett gelöscht wird. --85.177.89.229 15:14, 27. Sep. 2015 (CEST)

PS: Außerdem ist die Verlinkung [4] nicht verfügbar und [12] durch eine Paywall geschützt (was soweit ich weiß (kann mich aber auch irren) in der Wikipedia nicht erlaubt ist). Daher wären auch diese beiden Punkte zu entfernen. --85.177.89.229 15:36, 27. Sep. 2015 (CEST)

GEMA Vermutung

Bitte dringend diesen Abschnitt über GEMA Vermutung vor allem beim Unterschied zwischen U-Musik und E- und F-Musik mit Verweisen auf Urteile unterfüttern. Auch für das Zitat gibt es keine Quellenangabe. --217.86.252.202 16:03, 16. Nov. 2015 (CET)

Ja. Konkreter, ist folgender Abschnitt nicht neutral, sonder eher eine Argumentation "...daher ...daher..." für die, die Vermutung rechtfertigen soll. Diese Kausalitätskette ist aber nicht juristisch, die Folgerungen nicht hinreichend. Juristisch Quellen habe ich dafür nicht gefunden: "Unterhaltungsmusik ist eine Bezeichnung aus der Verwertungspraxis deutschsprachiger Verwertungsgesellschaften für einen bestimmten Teil des diesen zur Wahrnehmung übertragen Musikrepertoires (U-Musik), welche auch durch die ständige Rechtsprechung als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der sogenannten GEMA-Vermutung entsprechend angewendet wird. Unerlaubte Unterhaltungsmusiknutzungen werden daher pauschal als Urheberrechtsverletzungen verfolgt, die juristisch nur durch den Nachweis einer ggf. bereits abgelaufenen, urheberrechtlichen Schutzdauer abgewehrt können. Die Nutzung Urheberrechtlich geschützter Unterhaltungsmusik führt daher stets zu einer lizenzrechtlichen Vergütungspflicht gegenüber der GEMA und bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund unerlaubter Nutzung zu einer Beweislastumkehr." Allein der Satz " Die Nutzung Urheberrechtlich geschützter Unterhaltungsmusik" ist nicht juristisch, weil a U-Musik nicht juristisch definiert ist, und ohnehin jede Form von Musik urheberechtlich geschützt ist, was eben nicht bedueted , dass es lizenzpflichtig sein muss. ----Zwölfvolt (Diskussion) 20:00, 20. Jun. 2017
Zwölfvolt, na ja, mir gefällt einiges an dem Artikel nicht, aber das konkret ist im Wesentlichen schon korrekt. Die Einordnung als Unterhaltungsmusik ist relevant, weil die Vermutung darauf lautet, dass die GEMA wahrnehmungsberechtigt für Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik ist (vgl. die GEMA-Vermutung-Entscheidungen des BGH aus den 1980ern); nur bei diesen Werken wird davon ausgegangen, dass die GEMA über das sog. „Weltreportoire“ verfügt. Eine Legaldefinition der Unterhaltungsmusik gibt es nicht, das wird aber im Streitfall durch die Anhörung eines Sachverständigen geklärt. Falsch an dem zitierten Satz ist allerdings die Behauptung, die Vermutungswirkung könne „juristisch nur durch den Nachweis einer ggf. bereits abgelaufenen, urheberrechtlichen Schutzdauer abgewehrt“ werden. Das trifft so nicht zu. Denn natürlich kann man die Vermutung der Aktivlegitimation auch bei Verwendung noch geschützter Werke entkräften, indem man eben konkret darlegt, dass die verwendete Musik nicht zum GEMA-Reportoire gehört. — Pajz (Kontakt) 22:55, 20. Jun. 2017 (CEST)

Es ist so, weil es so ist

"Unterhaltungsmusik gehört nun mal zum von der GEMA wahrgenommenen Musikbestand, ist also rechtmäßiges Eigentum der GEMA-Mitglieder, bzw. der Mitglieder von in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften." Ich habe - abgesehen davon, daß das Konstrukt der "Verwertungsgesellschaften" mit rein garnichts objektiv und logisch begründet werden kann, der Existenz der Verwertungsgesellschaften liegt brutale Willkür und Korruption zugrunde - selten solch eine ausgesprochen dumme "Begründung" gelesen. Sie ist einer Enzyklopädie unwürdig, weil sie die primitivsten Regeln der Logik und der Jurisprudenz verletzt. An solchen Konstrukten wird schnell deutlich, daß wir es bei der GEMA und den ihr zugrundeliegenden "Rechts"konstrukten mit einem besonders infamen Fall von Regierungskorruption und internationalem Bandentum zu tun haben, denn die der GEMA UND ALLEN anderen "Verwertungsgesellschaften" zugrundeliegenden Prinzipien (totalitaristische Kontrolle des Kulturlebens, Beweislastumkehr, Unfreiheit der Kunstausübung) sind allesamt unangemessen und damit nicht rechtsstaatlich, verfassungsfeindlich, menschenrechtsverletzend, verletzen die Freiheit des bürgerlichen Vertragsrechtes (nicht nur das des Publikums und der aufführenden Künstler, sondern auch der Urheber, indem deren Auskunftsrecht eingeschränkt und auf Verwertungsgesellschaften umgelenkt wird und sie gezwungen werden, ihre Werke undifferenziert jedermann anzubieten (= totalitaristische Einschränkung des freien Willens des Urhebers) - alles in allem sind Verwertungsgesellschaften im Geiste des Hitlerfaschismus geschaffen (in Deutschland auch genau in dieser Zeit entstanden!) und in ebendieser Form auch heute noch existierend(!) eine zutiefst kulturfeindliche, Grundrechte beschneidende und zutiefst mafiöse Institution - dies gilt weltweit! Solche Konstrukte sind nur mittels massiver Korruption im Bereich des Gesetzgebers möglich und diese besteht wohl eher darin, daß zwischen jenen mafiösen Kreisen der "Verwerter", die an diesem Modell festhalten und den "Gesetzgebern" ein gemeinsamer, antidemokratischer und antifreiheitlicher Konsens besteht: Das wesentlichste Merkmal der heutigen "Verwertungsgesellschaften" ist nämlich, daß sie grob ungerecht (und damit kulturzersetzend) und totalitaristisch den gesamten Kulturbetrieb kontrollierend agieren - Verwertungsgesellschaften sind also nichts anderes, als die Unheilige Allianz von einerseits privat und andererseits staatlich organisierten Machtneurotikern und letztlich Kriminellen gegen die Urheber, gegen die ausübenden Künstler, gegen das Publikum und damit gegen die Völker und gegen die menschliche Kultur an sich. Verwertungsgesellschaften sind reine Betrugs- (undurchsichtige Abrechnung!), totalitäre Kontroll-, Marktverzerrungs-, Manipulations-, Unterdrückungs- und Zersetzungs-Konstrukte und damit grundsätzliche und erkennbar zerstörerische Feinde der menschlichen Kultur aus niederen Beweggründen (Habsucht, Kontrollwahn!). Ihre Existenz zeigt an, daß es sich bei dem derartige Gesetze aufrechterhaltenden Staate nicht um einen Rechtsstaat, geschweigedenn einen demokratischen) handeln KANN. Dies sollte in einer Enzyklopädie wenigstens Erwähnung finden. Hella (nicht signierter Beitrag von 80.132.64.38 (Diskussion) 07:02, 24. Nov. 2015 (CET))

gibt es dafür sichere Quellen?--Zwölfvolt (Diskussion) 08:37, 17. Aug. 2017 (CEST)

Volkstanzabend

Zitat: „Andererseits gilt es als sehr unwahrscheinlich, bzw. nahezu unmöglich, dass Urheber dieser Art von Musik, die in der Regel für relativ zeitgemäße Ansprüche benutzt wird, bereits über 70 Jahre tot sind.”

Das ist bei einem bayerischen Volkstanzabend so gut wie immer der Fall, weil eben nur nach überlieferter alter Musik Walzer, Polka, Dreher, Zwiefache (Walzer und Dreher; Walzer und Polka) oder auch Trifache (enthält Walzer-, Polka- und Dreher) getanzt werden.

Wie aus gegebenen Anlass bekannt, wissen das brauchtumsfremde Gema-Vertreter offensichtlich auch nicht. (nicht signierter Beitrag von 87.177.216.182 (Diskussion) 13:44, 27. Dez. 2015 (CET))

Wenn es sich um schutzfähige Bearbeitungen von gemeinfreien Werken handelt und der Bearbeiter Mitglied der GEMA ist, fallen GEMA-Gebühren an. https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/information_schutzfaehige_bearbeitungen.pdf

Defekter Weblink

GiftBot (Diskussion) 04:46, 28. Dez. 2015 (CET)

Situationsbeschreibung

Markanter Artikel. Ich würde indess empfehlen, sich hierzu einmal vorausgehend damit zu beschäftigen, wie das 'bei der GEMA' überhaupt funktioniert. Denn nach dem neuem Urheberrecht, geht im Veröffentlichungsrecht, das Persönlichkeitsrecht der 'vortragenden Künstler', allem anderen voraus. Es verhält sich nämlich hierin, wie bei den Lichtbildwerken, daß wer abgebildet ist, vorausgehend darüber bestimmt, inwiefern ein Abbilden und eine Veröffentlichung, darüber stattfinden darf. Wie sich aufweist, so hat sich dem gegenüber, die GEMA etwas zurechtgestrickt, was urheberrechtlich gar nicht 'mehr' existiert. Nämlich den 'musikalischen Urheber', welcher sich über den 'Komponisten' und den 'Textdichter' repräsentiert, was sich als solches, auf das rein geistige Schaffenswerk bezieht, was hingegen gar kein Schutzrecht erfährt, sondern einzig die Schriftwerke. So repräsentieren hierin jedoch gar nicht Musiknoten und Gesangstext das Urheberschaftswerk, sondern die veröffentlichenden Tonträger! Hingegen stellt gerade dies, explizit die Musiker und Sänger außen vor und erscheinen dem gemäß auch nicht in den Produktionsauszeichnungen der Tonträger, usw. Zu erwähnen wäre auch noch, daß man einzig die Vergütungsrechte erlangt, wenn man als Mitglied die Verwertungsrechte an diese abtritt, wobei die Urheberrechte doch gar nicht übertragbar sind, man eben auch dies, darüber übergeht. --Jörg Lenaut@lk 23:21, 8. Sep. 2021 (CEST)