Unterbilanz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 17. Oktober 2021 um 13:12 Uhr durch imported>Aka(568) (https, Leerzeichen in Überschrift, Kleinkram).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Als Unterbilanz wird eine Bilanz bezeichnet, die einen Bilanzverlust ausweist. Der Bilanzverlust vermindert das Eigenkapital, so dass das Grund- oder Stammkapital und die vorgeschriebenen Reserven nicht mehr vollständig durch die Aktiva (Vermögenswerte) nach Abzug der Verbindlichkeiten gedeckt sind.[1]

Die drei Arten von Unterbilanzen gemäß Schweizerischem Obligationenrecht (OR)

Unterbilanz ohne gesetzliche Folgen

Das Vermögen deckt das ganze Fremdkapital und mindestens die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven.

Unterbilanz (ohne Überschuldung) mit gesetzlichen Folgen (Art. 725 Abs. 1 OR)

Das Vermögen deckt das ganze Fremdkapital, jedoch weniger als die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven, was eine qualifizierte Form einer Unterbilanz darstellt (sogenannter Kapitalverlust).

Unterbilanz mit Überschuldung und gesetzlichen Folgen (Art. 725 Abs. 2 OR)

Das Vermögen deckt das Fremdkapital nicht mehr vollständig. Damit liegt eine Überschuldung vor.

Gesetzliche Folgen bei der Aktiengesellschaft (Art. 725 f. OR)

Bei einem Kapitalverlust

Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und dabei Sanierungsmaßnahmen beantragen.

Bei einer Überschuldung

Wenn die begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Zeigt die Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen und die Bilanz zu deponieren, womit das Konkursverfahren eingeleitet wird. Der Richter kann gemäß Art. 725a OR auf Antrag des Verwaltungsrats oder eines Gläubigers den Konkurs aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht. In diesem Falle trifft er Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens.

Gesetzliche Folgen bei der GmbH (Art. 820 OR)

Das OR verweist auf die Bestimmungen des Aktienrechts (vgl. Art. 725 f. OR). Die Pflicht des Verwaltungsrats obliegt in der GmbH den Geschäftsführern.

Siehe auch

Literatur

  • Arthur Meier-Hayoz, Peter Forstmoser: Schweizerisches Gesellschaftsrecht. 10. Auflage, Bern 2007, ISBN 3-7272-0906-2
  • Peter Böckli: Schweizer Aktienrecht. 4. Auflage, Zürich 2009, ISBN 978-3-7255-5846-9

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Christian Armbrüster: Fallsammlung zum Gesellschaftsrecht. 3. Auflage. Springer, 2013, S. 162.