Diskussion:Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)
Füge neue Diskussionsthemen unten an:
Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen, und unterschreibe deinen Beitrag bitte mit oder--~~~~
.Negativmerkmale
Unter "Negativmerkmale" ist aufgezählt: "keine land- und fortwirtschaftliche Tätigkeit". Meines Wissens ist es umgekehrt: Gerade "Einkünfte aus land- und fortwirtschaftlicher Tätigkeit" sind ein Negativmerkmal bzgl. des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrie, nach Definition des Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes zählt Land- und Forstwirtschaft nicht als Gewerbe. Ich habe mal das "kein" entfernt. Kaktus 00:55, 19. Sep 2006 (CEST)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Haupteinkunftsart?!
@Este
Folgende Einkunftsarten stellen Haupteinkünfte dar:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und 4. Einkünfte aus nchtselbständiger Tätigkeit.
Die restlichen Einkunftsarten sind Nebeneinkunftsarten. Von Bedeutung kann dies sein, wenn mehrere Einkunftsarten gleichzeitig anfallen. Für diesen Fall gilt prinzipiell: Haupteinkunftsarten sind untereinander gleichrangig. Nebeneinkunftsarten sind den Haupteinkunftsarten nachrangig, d.h., dass sie den Haupteinkunftsarten unterzuordnen sind, sofern sie im Rahmen dieser anfallen. Nebeneinkunftsarten müssen untereinander nicht gleichrangig sein, unter bestimmten Umständen ist die eine Nebeneinkunftsart der anderen unterzuordnen, dies ist auch hier dann der Fall, wenn die eine Nebeneinkunftsart im Rahmen der anderen Nebeneinkunftsart anfällt. Dies entspricht der sog. Subsidiarität der Einkünfte. Nicht möglich ist es, dass eine Haupteinkunftsart unter eine Nebeneinkunftsart fällt.
Beispiel: Der Baustoffhändler B (Einzelunternehmer) vermietet eine im Betriebsvermögen befindliche Lagerhalle an Landwirt L. Baustoffhändler B erzielt demnach zwei Einkunftsarten:
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Haupteinkunftsart) und 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nebeneinkunftsart).
Da die Vermietung der Lagerhalle aus dem Betriebsvermögen des B heraus geschieht, sind die Einkünfte hieraus umzuqualifizieren in Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Grüße, Micha -Fraenziskaner 16:46, 27. Okt. 2007 (CEST)
- Das magst du für dich so unterscheiden. Wenn eine "Nebeneinkunftsart" bei einer "Haupteinkunftsart" anfällt, dann ist sie eben keine Nebeneinkunftsart mehr sondern Haupteinkunftsart. Also stifte hier keine Verwirrung - wikipedia ist nicht für Steuer-Wissenschaftler, sondern für die Oma - und die kann mit deiner Unterscheidung bestimmt nix anfangen. Este 19:00, 27. Okt. 2007 (CEST)
- Nur weil du damit nix anfangen kannst, stifte ich noch lange keine Verwirrung. Nicht alles, was du nicht verstehst, muss falsch sein, also hör mal auf, ständig anderen ihr Zeug wegzueditieren, nur weil es dir gerade nicht passt und weil du denkst, Wikipedia ist Kindergarten oder dergleichen! -Fraenziskaner 22:01, 27. Okt. 2007 (CEST)
- Wenn du deinen Hang zur umständlichen und verquirrlten Ausdrucksweise zügelst, dann halte ich mich beim Wegeditieren zurück! Este 22:52, 27. Okt. 2007 (CEST)
Ausbau
Nach dem dankenswerten Ausbau durch Benutzer:Jensen stellt sich mir die Lemmafrage. Auch in Österreich heißt die Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebtrieb mit annähernd den gleichen Tatbestandsmerkmalen. Ich werde dem Artikel erstmal ein "deutschlandlastig" verpassen, allerdings sollte hier zumindest die Rechtslage in Österreich eingearbeitet werden. Gruß, Siech•Fred 08:24, 27. Jul. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Die Einzelnachweise sollten unbedingt zusammengefasst werden (siehe WP:EN). Daneben muss die Literaturangabe vervollständigt werden (WP:LIT). Außerdem sollte sich bei so einem Thema noch die ein oder andere Literatur finden lassen. Auf der anderen Seite halte ich die Angabe der BFH-Urteile nicht für zwingend erforderlich, aber das ist Geschmackssache. Nochmal Gruß, Siech•Fred 08:31, 27. Jul. 2010 (CEST)
- Die Literaturangaben vervollständige ich noch. Ich bin allerdings ein Anhänger der getrennten Artikel für getrennte Rechtskreise. Ich halte es für wenig sinnvoll deutsche, schweizerische und österreichische Rechtslage in einem Artikel zu erwähnen. Es macht mehr Sinn lieber drei Artikel zu führen, denn es kann schnell zu Verwechslungen kommen. Du hat geschrieben, dass annähernd gleiche Tatbestandsmerkmale in Österreich existieren. Die Problematik ist jedoch, dass die Auslegung (Recht) der dt. TBM vom Bundesfinanzhof vorgenommen wird. Es könnte also sein, das ein TBM in Österreich vom dortigen obersten Gericht ganz anders ausgelegt wird als in Deutschland. Deswegen rate ich ab die Artikel zu vermengen. Sicherlich mag es richtig sein, dass gerade Deutschland und Österreich aus dem gleichen Rechtskreis hervorgegangen sind, diese können sich jedoch durch Rechtsfortbildung völlig unterschiedlich entwickelt haben. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede kann man nur über einen Rechtsvergleich herausarbeiten. Dazu bin ich jedoch weder fähig noch kundig genug. Sicherlich ist die Nennung der BFH-Urteile Geschmackssache, ich bin da ein großer Freund der Zitierwahrheit. Jedoch sind fast alle TBM vom BFH entschieden worden. Ich denke eine Nennung ist insofern erforderlich und berechtigt. Die formalen "Wünsche" setze ich im Laufe des Tages um. Beste Grüße Jensen 14:09, 27. Jul. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Was meinst du mit Die Einzelnachweise sollten unbedingt zusammengefasst werden? Ich werd aus WP:EN nicht schlau, was du dir genau vorstellst? Jensen 15:09, 27. Jul. 2010 (CEST)Erledigt
- EN 1, 2 und 3 bezeichnen alle die gleiche Quelle. Ich hab's mal korrigiert, damit Du siehst, was ich meine. Gruß, Siech•Fred 15:44, 27. Jul. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Was meinst du mit Die Einzelnachweise sollten unbedingt zusammengefasst werden? Ich werd aus WP:EN nicht schlau, was du dir genau vorstellst? Jensen 15:09, 27. Jul. 2010 (CEST)Erledigt