Diskussion:De-Mail-Gesetz

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Nachweis des Zugangs einer Nachricht ?

Wie wird der Nachweis des Zugangs einer mit de-mail verschickten Nachricht beim dafür bestimmten Empfänger erbracht ? Bietet hierfür das Gesetz einen Mechanismus oder eine Erleichterung ? 79.230.25.151 16:40, 5. Feb. 2014 (CET)

Im Text heisst es: "Abholbestätigung nach Absatz 9, mit der der Anbieter auf Ersuchen einer Behörde dieser mitteilt, wann der Empfänger die von dieser gesendete Nachricht geöffnet hat." Schaut man im Gesetz nach (§5, Abs. 9 http://www.gesetze-im-internet.de/de-mail-g/__5.html) hier genauer die 5 Punkte zu den Angaben der Abholbestätigung, dann erhährt man, dass es nicht um das Öffnen der Nachricht geht, sondern um die Anmeldung am De-Mail Konto. (nicht signierter Beitrag von 93.220.118.227 (Diskussion) 10:25, 6. Nov. 2015 (CET))

Abschnitt: Erforderliche Akkreditierung

Hallo zusammen! Könnte ein Sach- und Fachkundiger bitte mal die Angaben zu den akkreditierten Anbietern überprüfen und aktualisieren? Danke! Meines Wissens (vgl. auch den Artikel De-Mail) ist seit einiger Zeit zumindest auch die 1&1-Gruppe akkreditiert. Viele Grüße, --Unendlicheweiten (Diskussion) 09:56, 12. Mär. 2015 (CET)

Keine Zustellung durch Einwurfeinschreiben

Im 5. Satz des ersten Absatzes unter der Überschrift "Verwaltungszustellungsergänzungsgesetzt" heißt es, dass gemäß § 180 ZPO eine Zustellung durch Einwurfeinschreiben erfolgen könne. Das ist jedoch unrichtig. § 180 ZPO regelt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die bei Beauftragung eines Postunternehmens nicht in der Form eines Einwurfeinschreibens durchgeführt wird, sondern im Wege der Postzustellung. Zum Nachweis der Zustellung wird eine Postzustellungsurkunde erstellt und dem Absender zurückgeschickt. Daran fehlt es bei einem Einwurfeinschreiben. Auch das Verwaltungszustellungsgesetz sieht in § 4 keine Zustellung durch Einwurfeinschreiben vor, sondern lediglich mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben gegen Rückschein vor. Hierauf ist dann allerdings nicht § 180 ZPO anzuwenden. In § 175 ZPO ist die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein geregelt. (nicht signierter Beitrag von 141.90.9.45 (Diskussion) 11:59, 29. Dez. 2015 (CET))