Diskussion:Totenfürsorge

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Umfang der Totenfürsorge

Mir hat soeben ein Fachmann erklärt, dass es völliger Blödsinn sei, der Totenfürsorgeberechtigte sei für die Veranlassung einer Exhumierung oder notwendigen Obduktion zuständig. Vielleicht kann das mal jemand Kompetentes kritisch unter die Lupe nehmen. Ich bin Laie, aber ich kann mir das auch nicht vorstellen. -- Anselm Rapp 10:56, 25. Aug. 2008 (CEST)

Eine Formulierungsfrage? Derjenige, der die Totenfürsorge übernommen hat ist zunächst schlüssig für die nach dem Tode stattfindenden Entscheidung verantwortlich. Dies umfasst üblicherweise den Bestattungsvorgang. Als Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist er über die Ruhezeit hin für Pflege und Verkehrssicherheit zuständig. Die Obduktion wird wohl im gegebenen Fall innerhalb dieser Zeit liegen. Dabei ist die Veranlassung wohl kaum der Berechtigte, aber seine Zustimmung ist nötig. Das gleiche gilt für die Entscheidung über eine Exhumierung, hier sind die Interessen des Toten zu wahren und somit sollte der Berechtigte auch zuständig sein. Es kann nur einen Nutzungsberechtigten am Grabe geben, was nicht gemeinsame Entscheidungswilligkeit mehrer Nachkommen ausschließt. Mit Exhumierung ist etwa die Umbettung - aus welchem Grunde auch - zu verstehen. Bei Friedhofsschließung ohne Nachbeisetzungsrecht kann es im Sinne der Verwirklichung des Willens des Toten oder der nachfahrenden Toten durchaus nötig sein eine Exhumierung zu veranlassen, um danach wieder ein Doppelwahlgrab etwa für Ehegatten zu nutzen. Dabei ist der Nutzungsberechtigte für die Exhumierung „zuständig“: in dem Sinne die Entscheidung der Familie zu vertreten oder seine eigene Auffassung zu vertreten, die Anträge bei Friedhofsverwaltung und Gesundheitsamt zu stellen, Kosten zu tragen, Entscheidungen zu Grabschmuck und Grabstein zu treffen. Bei Familiendifferenzen hat dann der Berechtigte für die Totenfürsorge das Entscheidungsrecht: und ist insofern jedenfalls auch zuständig. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 20:37, 25. Aug. 2008 (CEST)
Der Artikel enthält lauter (bis auf die Bestattungskosten) unbelegte Thesen, die ich auch bei intensiver eigener Recherche nicht als gesichert nachvollziehen kann. Worauf basieren sie, worauf der Diskussionsbeitrag? Der Artikel ist bis auf die Bestattungskosten völlig unbelegt, und ich kann ihn auch bei intensiver eigener Recherche nicht als gesichert nachvollziehen. Worauf basiert er, worauf der Diskussionsbeitrag? Ich erwäge, Belege fehlen einzufügen. --Anselm Rapp 12:58, 28. Aug. 2008 (CEST)

Das sehe ich (leider) gar nicht so. Man kann den Artikel inhaltlich verbessern/erweitern. Von "unbelegten Thesen" zu sprechen, ist aber verfehlt. (Ich habe mich gerade mit dem Thema juristisch beschäftigen dürfen/müssen) --Martin67 13:28, 28. Aug. 2008 (CEST)

Das ist ja prima! Her mit den Belegen! (Die "unbelegten Thesen" habe ich korrigiert.) --Anselm Rapp 13:43, 28. Aug. 2008 (CEST)
Wie soll man den Gewohnheitsrecht mit Rechtsvorschriften belegen? Das geht nicht.

--Martin67 15:20, 28. Aug. 2008 (CEST)

Was ist unbelegt, also was meint unbelegt?. Das ist noch zu klären. Einfach mal googeln da genügt: Totenfürsorge und Bestattungsgesetz oder auch Bestattungsverordnung, denn im Landesrecht ist festgelegt wer, wann und wie. Also zum Beispiel wie dürfen sich Lebenspartner ergänzen, da gab und gibt es Diskussionen. Außerdem bin ich gerne Beispiele zu liefern, allerdings wegen der Persönlichkeitsrechte sind die dann auch nicht belegbar. Wenn sich der Nachbar verpflichtet fühlt den Wohnungsnachbarn zu bestatten, weil sich die Familie nicht kümmern will. <<<es gibt Vorsorgeverträge wo der Bestatter zur Fürsorge verpflichtet wird.

Und auch solche, die auf Übertragung der Totenfürsorge bestehen. Deshalb habe ich meinen Bestattungsvorsorgevertrag gekündigt. Anselm Rapp

Wenn der "gute Freund" auf das Erbe hoffte und dann plötzlich feststellt, da ist nix und unter Verweis auf "kein Geld" weil kein Erbe erhalten die Bestatungskosten oder die Grabpflege ablehnt. Für gewöhnlich heißt der Totenfürsorgeberechtigte allerdings Nutzungsberechtigter. Das der dann die postmortalen Persönlichkeitsrechte wahrnimmt, und zwar tatsächlich wahrnimmt, ist die allgemeine Erkenntnis in einer Friedhofsverwaltung. Also was könnte da belegt sein. Einzelfälle sind schließlich keine Belege. Oder?? Ja - wo recherchiert? Aber gerne kann der {{Quelle}}-Absatz rein. Mir fiel in en:WP auf, das so etwas dort reichlich benutzt wird, ohne als ehrenrührig zu gelten. Soweit zum ersten. Ja um zum Ausgangspunkt zurückzukehren, die Fälle wo der Berechtigte über Exhumierung zu entscheiden hat, sind sicher selten. Aber da der Friedhof Pankow V ohne NACHBEISETZUNGSRECHT geschlossen ist (näheres siehe da) gibt es eine ganze Menge Nutzungsberechtigte, die zu entscheiden haben ob eine Exhumierung stattfinden soll oder nicht, ob gegen den Willen anderer Familienangehöriger oder in Abstimmung ist egal, unterschreiben muss der Nutzungsberechtigte und der braucht noch nicht mal zu zahlen, da es innehalb der landeseigenen Friedhöfe auf Landeskosten erledigt wird. Ansonsten sind die NB durchaus nicht zwangsläufig die Erben, wie sich aus den Widersprüchen zur Friedhofsgebühr ergibt, aber das Gesetz sagt Bestattet: dann auchg zahlen und pflegen. Und das Nutzungsrecht hängt einem 20 oder 25 Jahre an, auch wenn man sich drücken kann. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 20:02, 28. Aug. 2008 (CEST)

Wenn dem so ist - bei Stichproben habe ich in den Bestattungsgesetzen das Stichwort Totenfürsorge gar nicht gefunden -, dann wäre es doch eine Aufgabe des Artikels, auf diese besondere Rechtslage besonders hinzuweisen. Rechtsstreite und Urteile kommen ja offenkundig durchaus vor. Dem Nutzer dürfte in der Regel - zumal bei einem Todesfall - mehr mit der Praxis als mit der Theorie gedient sein. Ich weiß, kritisieren ist leicht. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Boonekamp (DiskussionBeiträge) 20:20, 28. Aug. 2008 (CEST)) Nein, vorstehender Absatz stammt von mir. --Anselm Rapp 17:14, 2. Sep. 2008 (CEST)

Ohne das es als NPOV-Verletzung gewertet werden sollte:

„Lass Dir von keinem Fachmann imponieren, der Dir sagt: 'Lieber Freund, das machen wir schon 20 Jahre so.' Man kann eine Sache auch 20 Jahre falsch machen.“

Sorry, aber der Beleg der Quelle ist mir gerade nicht zugänglich. <>Ich habe es mir nur einfach gemerkt gehabt.


(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Boonekamp (DiskussionBeiträge) 20:17, 28. Aug. 2008 (CEST))

Was ist denn hier mit der Formatierung los?


Der Ruf nach Belegen hilft nicht weiter. Im Artikel ist erklärt, was die Totenfürsorge umfasst und es wird auch Fachliteratur hingewiesen. Wenn nun ein User bemängelt, dass in dem Artikel nichts zu den gesetzlichen Grundlagen steht, so möge er noch einmal nachlesen

"Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht (...)Die Totenfürsorge wird ausdrücklich nicht durch das Erbrecht geregelt." Auch in den erwähnten Landesbestattungsgesetzen wird sich daher nichts finden. --Martin67 17:31, 2. Sep. 2008 (CEST)

Es ist tatsächlich so, dass in den deutschen Bestattungsgesetzen nicht der Totenfürsorgeberechtigte benannt ist, weil diese Person schwerer zu fassen ist. Aus dem überkommenen bürgerlichen deutschen Recht liegt aber der Vertragsschließende der eine definierte Form des Vertrages eingeht näher. So dass dieser „Nutzer der Rechte und Pflichten“ an der Grabstätte belastet oder bevorrechtet wird über die nach dem Tode auftretenden Rechtsfälle zu bestimmen. Soweit zu Gewohnheits- und Gesetzesrecht. (??) Vielleicht findet sich jemand der den Artikeltext sauberer (das meint anwaltlerischer) fassen kann. Ich habe erstmal die praktische Handhabung hinterlegt. >>> Über die Umbettung etwa entscheidet nicht irgendjemand, auch nicht (zwangsläufig) der Erbe, sondern der Nutzungsberechtigte: der die Grabstätte ausgesucht hat, unterschrieben hat und bezahlt hat oder zu mindestens in der Pflicht steht zu bezahlen. Auch wenn sich nachher herausstellt, dass dieser Jemand im Testament gar nicht bedacht ist und enttäuscht das Nutzungsrecht zu Gunsten von Angehörigen aufkündigen will. Die Erben (s.o.) müssen es aber nicht übernehmen ( mögen). --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 19:02, 2. Sep. 2008 (CEST)

Es tut mir Leid, aber trotz kleiner Änderungen kann ich mit dieser Seite immer noch wenig anfangen. Ursache ist nicht zuletzt ein teilweise typisches Beamtendeutsch. Ich kann die Seite leider rechtlich nicht verbindlich beurteilen (sonst hätte ich sie schon längst geändert), wohl aber hinsichtlich ihrer Verständlichkeit und Logik.

Ich versuche, das

  • Entscheidungen über die Gestaltung und den Ort der Bestattung,
  • Veranlassung oder Duldungsnotwendigkeit bei einer Exhumierung oder Obduktion,
  • Entscheidungen über nachfolgende Umbettungen,
  • Strafanzeigen wegen Grabschändung, Störung der Totenruhe, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

umzuarbeiten:

Der Totenfürsorgeberechtigte entscheidet über den Ort und die Gestaltung der Bestattung und über etwaige nachträgliche Umbettungen. (Eigene Anmerkung: Vollständig? Die Exhumierung in diesem Zusammenhang zu erwähnen, halte ich für überflüssig, weil sie bei einer Umbettung zwangsläufig stattfindet und der Begriff meines Wissens primär für angeordnete Ausgrabungen des Leichnams verwendet wird.)

Er hat kein Einspruchrecht gegen eine von einem Richter oder der zuständigen Staatsanwaltschaft veranlasste Exhumierung und Obduktion. (Eigene Anmerkung: Sind Richter bzw. Staatsanwaltschaft verpflichtet, den Totenfürsorgeberechtigten zu informieren?)

(Eigene Anmerkung: Strafanzeigen wegen Grabschändung, Störung der Totenruhe und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener können bestimmt nicht nur Totenfürsorgeberechtigte stellen. Inwieweit sie diesbezüglich besondere Rechte und/oder Pflichten haben, weiß ich nicht.)

Ich hoffe, meine Kritik und Verbesserungsvorschläge helfen, den Artikel zu optimieren. --Anselm Rapp 13:42, 8. Sep. 2008 (CEST)

Ja aber gerne, warum nicht verbessern. Was die Störung der Totenruhe betrifft ist hier immer der Bezug zum Grab gemeint und da ist der Nutzungsberechtigte die Ansprechperson. Logischerweise hat der Berechtigte keine Einwände zu haben wenn der Staatsanwalt Staatsinteressen vorbringt um die Exhumierung zu fordern. Der Totenfürsorgeberechtigte, im Gesetz er Nutzungsberechtigte hat natürlich nur die privatrechtlichen Interessen zu vertreten: JA! das muss so noch ausformuliert werden, wenn die Diskussion schon Klärung bringt. Der erste Vorschlag ist gut das mit der nachträglich kann weg. Eine Umbettung ist immer nachträglich. Das mit der Exhumierung und Obduktion sollte irgendwie mit privatrechtlich eingeschränkt werden. Da fällt Staatsanwalt und Strafrecht dann raus, wie es genaugenommen auch ist. Wegen Totenruhe etc. ist er in Vorderhand ersollte andere Können: da gilt es tatsächlich die Formulierungen zu verfeinern. Ja alles fein. Und wer TUT die Änderungen machen? Das es keine Rechtsberatung ist sollte unten stehen, oer fehlt der Passus?? --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 15:17, 8. Sep. 2008 (CEST)

Ach ja bei WP sollte Verständlichkeit im Vodergrund stehen, da muss ich Dir unumschränkt Recht geben (So leid es mir tut? (:-} --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 15:17, 8. Sep. 2008 (CEST)

Ohne als Laie beurteilen zu können, ob nun wirklich alles stimmt, ein weiterer interessanter Aspekt, den mir ein Bestatter mitteilte: Die Totenfürsorgepflicht wird seitens des Bestatters immer nur durch eine Auftragserteilung (d.h. stellvertretend) übernommen. Sie beinhaltet für jeden Bestatter allerdings lediglich die Pflicht, fürsorglich, nach ethischen Grundsätzen, würdevoll und angemessen mit dem Verstorbenen umzugehen. Diese Pflicht des jeweils mit der Durchführung der Beerdigungsleistung beauftragten Bestatters endet in jedem Falle mit der Beisetzung des Verstorbenen. Dass man sich hinsichtlich der Totenfürsorge vertreten lassen kann, ist hier noch nicht erwähnt. Ich - wie wiederholt betont Laie - möchte den Artikel aber nicht selbst ergänzen. --Anselm Rapp 10:33, 19. Sep. 2008 (CEST)

Formulierung

Nach der umfangreichen Diskussion habe ich den Abschnitt mal neu geschrieben und glaube (?) das damit die Diskussionspunkte erfasst sind.--Paule Boonekamp - eine Silbersonne 19:26, 10. Sep. 2008 (CEST)--Paule Boonekamp - eine Silbersonne 19:26, 10. Sep. 2008 (CEST)

Ich bin in der merkwürdigen Situation, Informationen gesucht zu haben, und mich nun an Inhalt und Formulierung zu beteiligen. Ich finde vieles schon besser, aber noch nicht alles eindeutig.

"Primär gehören Entscheidungen über die Gestaltung und den Ort der Bestattung zur Fürsorge." Mein Vorschlag: Entscheidungen über den Ort und die Gestaltung und der Bestattung gehören vorrangig zur Fürsorge. Begründung: Der Ort der Bestattung scheint mir bedeutsamer zu sein als die Gestaltung. Der Rest ist Sprachstil und damit weniger wichtig. "Privatrechtliche Veranlassung einer Exhumierung oder Obduktion und Duldung bei strafrechtlicher oder staatsrechtlicher Veranlassung ist eingeschlossen.," Ich bezweifle, dass privat, auch durch den Totenfürsorger, eine Obduktion veranlasst werden kann. (Begründet beantragt vermutlich, aber nicht nur durch den Totenfürsorger.) Wenn ich Recht habe, muss das unbedingt zum Ausdruck kommen. (Zeichensetzung beachten.) "Wer die Totenfürsorge übernommen hat dem stehen Entscheidungen über nachfolgende Umbettungen zu, uneingeschränkt das er sich mit Nachfahren berät." Wer die Totenfürsorge übernommen hat dem steht die Entscheidung über nachfolgende Umbettungen zu, deren Beratung mit den Angehörigen zur Vermeidung nachträglicher Konflikte empfehlenswert ist. "Die Strafanzeigen wegen Grabschändung, Störung der Totenruhe, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfordert zunächst das Tätigwerden desjenigen, der die Totenfürsorge übernommen hat. Das Tätigwerden ist unabhängig von Anzeigen durch Dritte." Das bestreite ich ohne Quellenangabe, insbesondere das "zunächst". Wenn ich am Nachbargrab meiner Eltern Vandalismus feststelle, erstatte ich Anzeige. "Tätigwerden" des Totenfürsorgers ist bestimmt nicht Voraussetzung für die Verfolgung. --Anselm Rapp 14:33, 12. Sep. 2008 (CEST)

Deine Einwände sind berechtigt. Der Artikel heißt Umfang der Totenfürsorge. Die Punkte sind wohl (?)umfassend(?) genannt. Die Liste suggerierte, dass alle diese Entscheidungen dem Nutzungsberechtigten zufallen sollten. Das ist der Irrtum. Obduktion, Anzeige bei Grabschädnung etc. gehören zur Totenfürsorge, aber der Nutzungsberechtigte ist nicht sofort für alles zuständig. Im speziellen Falle gilt das spezielle Gesetz. So wie das gesetzliche Erbrecht nicht (zwangsläufig) die ethisch begründete Totenfürsorge definiert, schließt das Recht auf die Gestaltung der Bestattung nicht auch die personelle Zuordnung zur Exhumierung ein. Also habe ich mal noch - auf Deinen Hinweisen basierend - eine weitere Fassung erstellt und muss meine praktischen Erfahrungen reklamieren, ohne dass damit die Sachkompetenz ausreichend tief wäre. Aber die Verbesserung ist offensichtlich. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 17:09, 12. Sep. 2008 (CEST)

Ohne als Laie beurteilen zu können, ob nun wirklich alles stimmt, ein weiterer interessanter Aspekt, den mir ein Bestatter mitteilte: Die Totenfürsorgepflicht wird seitens des Bestatters immer nur durch eine Auftragserteilung (d.h. stellvertretend) übernommen. Sie beinhaltet für jeden Bestatter allerdings lediglich die Pflicht, fürsorglich, nach ethischen Grundsätzen, würdevoll und angemessen mit dem Verstorbenen umzugehen. Diese Pflicht des jeweils mit der Durchführung der Beerdigungsleistung beauftragten Bestatters endet in jedem Falle mit der Beisetzung des Verstorbenen. Dass man sich hinsichtlich der Totenfürsorge vertreten lassen kann, ist hier noch nicht erwähnt. Ich - wie wiederholt betont Laie - möchte den Artikel aber nicht selbst ergänzen. --Anselm Rapp 10:38, 19. Sep. 2008 (CEST)

Ja, ja ... das Gewohnheitsrecht wird vertraglich umgesetzt. Vom Bestatter per Vollmacht, vom Friedhof als Nutzungsvertrag. Diese Vertragsunterzeichner können natürlich per Vollmacht einen Bevollmächtigten beauftragen. UND: nachdem ich so selbstverständlich immer das postmortale Pflichtgefühl verlinkt gelassen hatte. Anlässlich eines Anlasses hatte ich nun die dortige Diskussion gelesen und einige Quellen aufgesucht: ein postmortales Persönlichkeitsrecht ist zwar so eine Hilfskonstruktion aber die deutsche Rechtsprechung kennt sowas eigentlich nicht. Da ich mir das Problem an Land gezogen habe wird also eine weitere Umformulierung nötig sein. Ich setze mal ein Überarbeiten-Modul vielleicht finden sich noch ein paar Interessierte oder Xperten. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 10:48, 19. Sep. 2008 (CEST)

Was soll denn dieses Satzfragment: "Es kann jeder Dritte (etwa der Lebensgefährte) Mit der Bestattungsvorsorge ..."? --Anselm Rapp 09:44, 20. Okt. 2008 (CEST)

Ja der rudimentäre Satz - entfernt und noch einiges nachgebessert. Wäre natürlich nun wiederum auf Verständlichkeit und Sachrichtigkeit zu untersuchen. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 13:36, 20. Okt. 2008 (CEST)

"Mit diesen Verträgen (mit dem Bestatter und dem Gärtner!) zur Totenfürsorge wird der Auftraggeber zum Nutzungsberechtigten an der Grabstätte." Langsam frage ich mich, ob kein Löschungsantrag für den ganzen Artikel angebracht wäre. Wikipedia ist doch eine Enzyklopädie und keine Spielwiese. --Anselm Rapp 22:28, 21. Okt. 2008 (CEST)

Die Stärke von WP besteht ja nun gerade darin, dass sich mehrere Autoren ergänzen. Entweder Du beteiligst Dich und bringst Dich vorwärtsbringend ein. Oder Du äußerst Dich zu Unverständlichkeiten. Aber nörgeln kann ich auch. Und einen Löschantrag stellen ist natürlich kein Problem ... Wenn wir noch einen Dritten - am Besten Sachverständigen finden wäre es besser. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 22:26, 22. Okt. 2008 (CEST)
Vielen Dank für den freundlichen Kommentar zu meiner - wie ich imer betont habe Laie - Artikulierung von Unverständlichkeiten und Ungereimtheiten. Ich brauche nur ein bisschen Erfahrung und/oder Menschenverstand, um zu wissen, dass man durch Verträge mit Bestatter und Gärtner kein Grabnutzungsberechtigter wird. Das als Nörgelei abzutun, ist einfach. Ich habe mir schon die Augen nach Dritten, Vierten wundgesucht, die hier als Fachleute mitwirken könnten, leider vergebens. --Anselm Rapp 14:38, 26. Okt. 2008 (CET)
Nimm's nicht persönlich. Und da hat ja einer. Allerdings: Gärtner und Bestatter waren ja nur weil da auch auch ... aber egal ist ja gebessert. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 07:53, 27. Okt. 2008 (CET)

Redundanz

Ich bezweifle das es sich um Redundanz handelt, da hier 3 verschiedene Begriffe vorliegen, die allerdings aus thematischen Gründen nicht ohne Überschneidung auskommen. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 20:28, 7. Feb. 2009 (CET)

Hallo, man muss sich das wie folgt vorstellen: die Totenfürsorge ist eine gewohnheitsrechtliche Regelung, die alles rund um die Leiche betrifft, also z.B. Einwilligung in wissenschaftliche Verwendung, Strafanzeigen, aber als Teil auch die Bestattungspflicht.

Die Bestattungspflicht wiederum ist Teil der Totenfürsorge, aber nur dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine andere Bestimmung in einem Testament oder einer Bestattungsverfügung getroffen hat; außerdem hat das Ordnungsamt die Bestattungspflicht, wenn keine Totenfürsorge- und sonstigen Bestattungspflichtigen da sind.

Die Bestattungsgesetze der Bundesländer sind wiederum die Rechtsgrundlagen, aber nicht nur zur Bestattungspflicht, sondern z.B. auch zur Obduktion, zum Totenschein, zum Leichentransport und z.T. auch zur Errichtung von Friedhöfen und zur Friedhofspflicht.

M.E. haben alle 3 Lemmas einen eigenen Sinn. Evtl. sollte in den Texten etwas besser abgegrenzt weerden. HDeinert2002 08:56, 9. Feb. 2009 (CET)

Sehe ich auch so Gesetz, Pflicht, Fürsorge decken jeweils andere Bereiche ab und differenzieren daher. BS raus. + Info auf Red.Disk Gruß Tom 22:54, 7. Feb. 2011 (CET)

Falsche Darstellung Grabüberlassung

In diesem Artikel heißt es: "Durch den Vertrag mit der Verwaltung eines Friedhofsträgers kommt ein Grabnutzungsrecht zustande. Darin können weitere Einzelheiten wie z. B. die Grabpflege geregelt sein.“

Diese Darstellung ist nicht ganz richtig. Friedhöfe befinden sich mit ganz wenigen Ausnahmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft (Gebietskörperschaften, Anstalten öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften), die Überlassung einer Grabstätte wird beantragt und die Antragsteller bekommen das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten durch Zustellung eines Grabbriefes verliehen, die Überlassung des Nutzungsrechts stellt einen Verwaltungsakt dar.

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Die Grabpflege wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, der mit einer privaten Friedhofsgärtnerei oder der Friedhofsverwaltung abgeschlossen werden kann.

Bei der Beisetzung in Begräbniswäldern werden die Beisetzung der Urne und die Überlassung der Grabstätte durch privatrechtliche Verträge geregelt. Auch Seebestattungen werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. 2A01:598:A053:6B57:2956:510D:FBFB:40A8 21:52, 24. Jan. 2022 (CET)