Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
Kurztitel: | Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung |
Abkürzung: | EIBV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Eisenbahnrecht |
Fundstellennachweis: | 930-9-9 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3153) |
Inkrafttreten am: | 24. Dezember 1997 |
Letzte Neufassung vom: | 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. August 2005 |
Außerkrafttreten: | 2. September 2016 (Art. 7 G vom 29. August 2016 BGBl. I S. 2082, 2129) |
GESTA: | J021 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung regelte bis September 2016 den diskriminierungsfreien Netzzugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu öffentlicher Eisenbahninfrastruktur. Netzübergreifende Zusammenarbeit sah die Verordnung ebenfalls vor.
Aus der Verordnung ergab sich die Pflicht für Eisenbahninfrastrukturbetreiber, ihre Infrastruktur diskriminierungsfrei an zugangsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hierzu musste der Infrastrukturbetreiber Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufstellen. Bei der Aufstellung seiner Preislisten musste er die Entgeltgrundsätze der Verordnung beachten.
Die Verordnung enthielt Grundregeln, wie der Infrastrukturbetreiber mit Trassenkonflikten (also konkurrierenden Zugangsbegehren) umzugehen hatte. Für dauerhaft überlastete Schienenwege war ein abgestuftes Verfahren festgelegt, durch welches die Ursachen der dauerhaften Überlastung ermittelt werden und – soweit wirtschaftlich vertretbar – eine Erhöhung der Schienenwegkapazität erreicht werden sollte.
Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung wurde zum 2. September 2016 durch das Eisenbahnregulierungsgesetz ersetzt.