Diskussion:Buschenschank
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- Gilt für diese Version --Guandalug 11:33, 22. Nov. 2010 (CET)
Heuriger? Weinlokal? Buschenschank!
Also, der Unterschied zwischen einem „Heurigen“ und einem „Weinlokal“ ist mir nicht ganz klar. So wie ich das sehe, ist da ohnehin dasselbe gemeint. So gesehen wäre ein Redirect anstelle einer Begriffsklärung wohl zielführender. An dieser Stelle sei allerdings angemerkt, dass ich nicht unbedingt der Meinung bin, dass ein(e) Buschenschank dasselbe ist wie ein Heuriger. Der Begriff „Buschenschank“ ist etwa in der Steiermark durch ein eigenes Gesetz geregelt, nämlich das Gesetz vom 14. März 1979 über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Obstwein in Buschenschenken (Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979). „Heuriger“ darf sich dagegen in der Steiermark jedes Lokal nennen (ohne allerdings gewerbe- und steuerrechtlich entsprechend privilegiert zu sein wie eine Buschenschank). Insofern erscheint mir eigentlich eine ältere Version dieses Artikels (die natürlich trotzdem verbesserungsfähig wäre) treffender. Daher meine Frage an kundige Weintrinker deutscher und schweizerischer Nationalität: Wer kann den Unterschied zwischen einer Buschenschank und einem Weinlokal im bundesdeutschen und schweizerischen Sinn aufklären? --Alib 17:57, 27. Okt 2005 (CEST)
- Also, wenn ich mir das im Nachhinein ansehe ist die ganze Sache sehr ungeschickt gelaufen. Das ist aber jetzt egal. Ich finde, es sollte einen Artikel Weinlokal als Oberbegriff geben. Dort müssen sowohl die Lemmata Straußwirtschaft als auch Heuriger erklärt werden. Heuriger sollte auf Straußwirtschaft linken und umgekehrt. Dazu braucht es einen eigenen Artikel für Straußenwirtschaft auf den Buschenwirtschaft, Besenwirtschaft, Heckenwirtschaft, Kranzwirtschaft, Ausgesteckt,... REDIRECTs sind. Heuriger und Straußwirtschaft ist nicht ganz das selbe, da es auf anderen Gesetzen basiert und sich regional i.d.R. aussschließt. D.h. es gibt im allgemeinen in de Straußwirtschaften aber keine Heurigen und in Wien und Niederösterreich gibt es im allgemeinen Heurige aber keine Straußwirtschaften. Ich leg mal den REDIRECT an. mfg --Paddy 19:05, 27. Okt 2005 (CEST)
Hm, wirklich beglückt bin ich jetzt nicht. Die Buschenschank, wie wir sie in der Steiermark kennen, hat da noch viel mehr mit einem Heurigen zu tun als mit einer „Straußwirtschaft“ (schon das Wort war mir bisher völlig unbekannt). Insofern ist es wohl doch besser, es bei gesonderten Artikeln zu belassen, nachdem die Rechtsgrundlage und auch der jeweilige Brauch anders ist (von auf- oder ausgehängten Sträußen ist beispielsweise bei unseren Buschenschenken nichts zu sehen). Außerdem ist eine Buschenschank nicht notwendigerweise nur saisonal geöffnet. Ich werde mal provisorisch den Redirect auf Heuriger umbiegen, weil dort immerhin die unterschiedliche rechtliche Qualität der Buschenschank kurz angesprochen wird. Mittelfristig werde ich aber wohl einen eigenen Artikel über Buschenschenken ins Auge fassen, der die Besonderheiten der Buschenschank thematisiert und sie klar vom Heurigen und der Straußwirtschaft (wirklich ein eigentümliches Wort ;-) ) abgrenzt. --Alib 20:17, 27. Okt 2005 (CEST)
Also die REDIR-Umbiegung war super ungeschickt. Und wenn Du Straußwirtschaft Eigentümlich findest, dann kann ich Dir aus meiner 4 Jahre langen Österreich-Erfahrung sagen, das es vermutlich nicht das Einzige ist was Deutsche bzw. Österreicher befremdlich finden. Der Heurige ist eine Sonderform des Buschenschanks ─ auch wenn dass nicht ganz klar aus dem Artikel hervorgeht. Vielleicht glaubst Du ja österreichischen Quellen: [1] [2]? Auf jeden Fall ist Buschenschank vergleichbar mit der Straußwirtschaft. Heuriger allerdings nicht! mfg --Paddy 16:39, 29. Okt 2005 (CEST)
- Ja, natürlich sind sowohl Buschenschank als auch Heuriger mit der Straußwirtschaft und Besenwirtschaft vergleichbar. In allen diesen Lokalen wird im Wesentlichen Wein aus eigenem Anbau ausgeschenkt. Aber dass bestimmte Sachen miteinander vergleichbar sind, bedeutet noch nicht, dass sie in einem Artikel (und eventuell gar undifferenziert) gemeinsam zu behandeln sind. Dass in einem Artikel zu ähnlichen (vergleichbaren) Erscheinungen Stellung genommen werden sollte, ist wohl selbstverständlich. Im Ergebnis zeigen aber gerade die von Dir dankenswerterweise angegebenen aeiou.at-Weblinks, dass zwischen Heurigem und Buschenschank ein (nicht zuletzt geographisch) sehr enger Konnex besteht (siehe nur die ausdrückliche Erwähnung des „Buschenschankrechts“ unter dem Eintrag „Heuriger“). Warum aber ein Heuriger nicht mit einer Buschenschank vergleichbar sein soll, das ist mir auch in über 20-jähriger Buschenschank- und Heurigen-Erfahrung verborgen geblieben. (Dabei schreibst Du etwas weiter oben, dass der Heurige eine Sonderform des Buschenschanks sei. Ist ein weiter gefasster Begriff etwa mit einer seiner Unterformen nicht vergleichbar?) Aber wie auch immer, vermutlich ist es am besten, zunächst einmal in den nun bestehenden zwei Artikeln zu diesem Fragenkomplex (Heuriger und Straußwirtschaft) einmal inhaltlich und terminologisch Klarheit zu schaffen und sich dann der Frage, wer wohin und wie verweist – ob mit Redirect oder eher mit siehe auch –, zu widmen. --Alib 19:12, 3. Nov 2005 (CET)
Im Sprachgebrauch wird Heuriger und Buschenschank (ich kann hier allerdings nur für den Raum Wien und Niederösterreich sprechen) sicherlich synonym verwendet. Der Heurigenbesucher überlegt bestimmt nicht, welche rechtlichen Grundlagen dem von ihm besuchten Gastlokal zugrunde liegen. Betrachtet man es historisch, so geht das ganze auf die ZirkularVO Joseph II zurück, welche wie im Kapitel "Heuriger" beschrieben, seit 1784 Landwirten das Recht verleiht, selbst hergestellte Lebensmittel, Wein und Obstmost zu allen Zeiten zu verkaufen und auszuschenken. Dieses Recht manifestiert sich heute in 2 Ebenen (ich beziehe mich immer nur auf Österreich!), nämlich der Gewerbeordnung 1996 als Bundesgesetz (sh. GewO 1996 §2 Abs. 9) und diversen Buschenschankgesetzen als Landesgesetze. Zeiten ändern sich, und mit ihnen die Bedürfnisse und die Gesetze. Während zu Kaiser Josephs Zeiten vermutlich ein Großteil der Landwirte unspezialisiert eine Vielzahl von Produkten herstellten (neben Ackerbau, Gemüsebau, Weinbau wurden auch einige Schweine gemästet, ein oder zwei Kühe gehalten und auch einige Hühner), ging mit der Mechanisierung auch eine Spezialisierung einher, und die wenigsten Weinbauern könnten Würste, Fleisch, Aufstriche etc. aus eigener Produktion zum Wein anbieten. Die Gesetzgebung hat dem offenbar Rechnung getragen, die GewO erlaubt neben dem Ausschank von selbst erzeugtem Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken auch die Verabreichung von kalten Speisen und den Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken, wobei hiefür nicht gilt, dass diese selbst erzeugt werden müssen. Die Buschenschankgesetze der Bundesländer regeln neben dem Warenangebot auch Ausschankzeiten, den Ort des Ausschanks, die Räumlichkeiten, Details der Verwaltung (Anmeldung bei der Behörde, Kennzeichnung etc.) ua. Bezeichnend ist zB der Passus im NÖ Buschenschankgesetz, dass die äußere Bezeichnung nicht so geartet sein darf , daß sie geeignet wäre, einen gewerblichen Gast- und Schankbetrieb vorzutäuschen. Zur Führung des ortsüblichen Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt. Der Buschenschank (männl., leitet sich ab von "Der Ausschank") ist daher eine rechtliche Abgrenzung von Gastgewerbebetrieben, welche einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, die also zB warme Speisen verabreichen wollen, Bier ausschenken wollen etc. Tatsächlich handelt es sich ja beim Buschenschank um eine Form der Gastgewerbes, wenn auch infolge der Ausnahmeregelungen um eine von den gewerberechtlichen Bestimmungen ausgenommene Sonderform desselben (sh. VwGH Erkenntnis vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0075). In der Praxis gibt es immer weniger Buschenschankbetriebe und immer mehr Gewerbebetriebe, rückt doch infolge der strengeren Bestimmungen für Autofahrer und auch durch andere Motive der Weinkonsum im Vergleich zum Speisenangebot immer mehr in den Hintergrund des Interesses. Dabei findet man die unterschiedlichsten rechtlichen Konstruktionen, gebräuchlich ist zB die Trennung von Getränkeausschank und der Verabreichung von Speisen. Während der Getränkeausschank zB von einem Familienmitglied geführt wird, wird die gewerberechtlich bedeutsame Speisenverabreichung von einem anderen Familienmitglied geführt. In der Regel ahnden die Behörden Verstöße nicht allzu gewissenhaft, die Grauzone ist somit verhältnismäßig hoch (zB beim Speisenangebot, beim verabreichten Kaffee, bei diversen geschlossenen Veranstaltungen außerhalb der Aussteckzeiten usw.). Es lassen sich somit im Grundsatz folgende Typen unterscheiden: 1.) Buschenschank: keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich (Ausnahme nach §2 Abs. 1 Zif. 5 GewO 1994), nur selbst hergestellter Wein, Obstsaft, kalte Speisen etc., eingeschränkte Öffnungszeiten usw. 2.) Heuriger, über den Rahmen des Buschenschanks hinaus gehend(warme Speisen etc.): gewerberechtliche Genehmigung erforderlich 3.) Heurigenrestaurant Die Übergänge sind jedoch, insbesondere zwischen 2.) und 3.), fließend. Ich würde unter Heurigenrestaurant einen Gastgewerbebetrieb verstehen, der zwar das Ambiente eines Heurigen-(Buschenschank-)lokals bietet, ev. sogar mit dem typischen Heurigenbuffet, aber ganzjährig geöffnet hat (keine Aussteckzeiten), und in der Regel auch den Wein nicht selbst herstellt, sondern zukauft. Insoferne wäre die Gliederung meiner Meinung nach so zu treffen, dass "Heuriger" als Überbegriff steht, und der Teil "echter Heuriger" im Abschnitt "Heuriger" nach "Buschenschank" verweist (und entsprechend überarbeitet wird, womit ich beide Teile meine). Einen Abschnitt "Weinlokal" kann man sicher machen, wird aber nicht viel mehr als ein paar Links beinhalten zu "Heuriger", "Buschenschank", "Straußwirtschaft", etc. Im Übrigen wären die regionalen Gebräuche zu berücksichtigen: Der Föhrenbuschen ist meines Wissens nur im Wiener Umland gebräuchlich, wenn auch Namen gebend. Mancherorts sind es Strohkränze oder auch andere Zeichen.--Hschretz 17:20, 28. Dez. 2010 (CET)
Redundanz
Bevor man hier mit QS beginnt sollt die Redundanz abgearbeitet werden. Der User wurde zwar angeschrieben, reagiert aber nicht darauf. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 13:24, 22. Nov. 2010 (CET)
Buschenschänke auch in Kärnten
In Kärnten gibt es auch Buschenschänke. GIbt es einen Grund, warum diese nicht im Artikel aufgeführt sind?
Dass ein Buschenschankgesetzt in Kärten existiert, sieht man zum Beispiel hieran: http://dielandwirtschaft.agrarnet.info/netautor/napro4/appl/na_professional/parse.php?id=2500%2C1271953%2C%2C%2CbnBmX3NldF9wb3NbaGl0c109NTA%3D (nicht signierter Beitrag von 143.205.51.213 (Diskussion) 09:04, 22. Aug. 2011 (CEST))
"Ausgezeichneten Buschenschänken"
Der Inhalt ist eigentlcih nur Werbung für die "illustre" Liste der "Ausgezeichneten Buschenschänken", und hat mit dem Buschenschank im allgemeinen nichts zu tun - Das hatten wir doch schon einmal. Aus diesem Grund wurde es in ein redirect umgewandelt und der mäßige Inhalt im Heurigen aufgenommen. --K@rl 14:11, 21. Dez. 2014 (CET)
- Hallo Karl, eigentlich sind es 2 (mit Heurigenrestaurant s.o. drei) verschiedene Dinge. Ich würd es nicht in Heurigen zusammenmischen, aber ich seh das emotionslos (= ich arbeit da nicht mit). --Hannes 24 (Diskussion) 16:33, 21. Dez. 2014 (CET)