Goldfinger-Methode

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. März 2022 um 10:25 Uhr durch imported>Nordprinz(2496699) (Typographische Anführungszeichen korrigiert).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Als Goldfinger-Modell oder Goldfinger-Methode (kurz Goldfinger oder auch Goldfälle) wird eine von Bundesfinanzhof anerkannte Steuervermeidungsmethode mittels Handels von werthaltigen Gütern, am bekanntesten und namensgebend Gold, genannt. Für das Jahr 2011 wurden Steuereinnahmenminderungen von 300 Millionen Euro durch die Goldfingermethode geschätzt.[1] Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG), wirksam ab 24. Dezember 2013,[2] wurde das „Steuerschlupfloch“[3] geschlossen. In der Folge wurden gegen einige Steuerpflichtige, Steuerberater und Rechtsanwälte Steuerstrafverfahren eingeleitet, darunter ein als Goldfinger-Prozess bekannt gewordenes Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, das 2021 mit der Einstellung endete.[4] Der Name Goldfinger geht dabei auf den gleichnamigen James-Bond-Film über einen verbrecherischen Goldhändler zurück.[5]

Obwohl die Gestaltung als Goldfinger-Modell bekannt und benannt wurde, waren andere Edelmetalle, Container, Holz, Kunstgegenstände und Melasse ebenso häufig Gegenstand der grundsätzlich gleichen Gestaltung.[6][7]

Funktionsprinzip

Es werden zwei Varianten unterschieden:

  • Inlands-Modell: Eine Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften wählt für ihre Besteuerung die Gewinnermittlungsmethode Einnahmen-Überschuss-Rechnung und kauft unter bestimmten Vertragskonditionen Gold an. Die Aufwendungen für die Käufe werden dem einzelnen Gesellschafter als Verlust steuerlich zugerechnet (Transparenzprinzip), der sie mit anderen Einkünften verrechnen kann und so seine Steuerlast senkt. Bei Verkauf des Goldes wird dem Gesellschafter der Gewinn zugerechnet, den er versteuern muss. Liegen An- und Verkauf in verschiedenen Jahren, tritt ein Steuerstundungseffekt ein.
  • Auslands-Modell: Diese Variante nutzt zusätzlich den negativen Progressionsvorbehalt aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten. Eine Personengesellschaft, die in einem solchen Staat ansässig ist, kauft Gold an. Wegen des DBA kann der Gesellschafter im Ankaufsjahr die ausländischen Verluste mit seinen inländischen Einkünften nicht verrechnen, sie senken aber seinen Einkommensteuersatz, und dies maximal bis auf Null. Im Verkaufsjahr erhöht sich zwar der Steuersatz wieder, was jedoch bei Steuerpflichtigen, die mit ihren übrigen Einkünften bereits den Höchststeuersatz erreicht haben, ohne Auswirkung bleibt, da der einkommensteuerliche Höchststeuersatz nicht überschritten werden kann. Somit wird eine endgültige Steuerersparnis in Deutschland erreicht.[1][8][9]

Seit 2013 gelten für beide Fallgestaltungen die gesetzlichen Regelungen für Steuerstundungsmodelle, so dass Steuerersparnis auf diese Weise nicht mehr möglich ist.

Einzelnachweise

  1. a b Alexander Mann, Christian Stahl: Hat das „Goldfinger-Modell“ seinen Glanz verloren? In: DStR - Deutsches Steuerrecht. 2015, S. 1425.
  2. Artikel 11 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG), G. v. 18. Dezember 2013, BGBl. I S. 4318 (Nr. 76).
  3. Bundesregierung: Haushalt und Steuern. In: Jahresbericht der Bundesregierung 2012/2013. Abgerufen am 8. März 2022.
  4. Landgericht Augsburg: Einstellung des Verfahrens im sog. „Goldfinger“ Prozess. Pressemitteilung vom 11. Januar 2021. In: justiz.bayern.de. Abgerufen am 9. März 2022.
  5. 100 Beschuldigte: Steuertrick namens Goldfinger hat Nachspiel vor Gericht. In: FAZ.NET. 12. November 2019, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 8. März 2022]).
  6. Bertram Dornheim: Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften über den negativen Progressionsvorbehalt (sog. „Goldfälle“). In: DStR - Deutsches Steuerrecht. 2012, S. 1581.
  7. Bernd Heuermann: EStG § 15b. In: Bernd Heuermann, Peter Brandis (Hrsg.): Blümich - EStG, KStG, GewStG. 154. EL Auflage. Juli 2020, Rn. 38.
  8. Mark-Olaf Schulte-Frohlinde: Gesetzgeberische Aktivitäten zur Verhinderung der „Goldfinger“-Gestaltungen. In: Betriebs-Berater. 2013, S. 1623–1629.
  9. BFH akzeptiert Goldfinger-Modelle. Vom 12. April 2017. In: haufe.de. Abgerufen am 9. März 2022.