Ottonische Handfeste

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In der Ottonischen Handfeste vom 5. Juni 1311 gewährte Herzog Otto III. von Niederbayern den niederbayerischen Ständen Privilegien und Rechte. Herzog Otto gestand gegen die Leistung einer einmaligen Steuer den niederbayerischen Ständen (Adel, Klerus, Städte) die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen zu. Das ebenfalls in der Ottonischen Handfeste zugesicherte Steuerbewilligungsrecht der Bayerischen Landstände markiert zusammen mit der Schnaitbacher Urkunde von 1302 den Beginn des Parlamentarismus in Bayern.

Die Ottonische Handfeste fixiert die örtliche und sachliche Zuständigkeit der in den Landständen vertretenen Gruppen in der Niedergerichtsbarkeit. Die Blut-, Hals- und peinliche Gerichtsbarkeit – also Verbrechen wie Totschlag, Brandstiftung, Notzucht – und die höhere Zivilgerichtsbarkeit wie Rechtsprechung um Grund und Boden behielt er sich für die herzoglichen Landgerichte vor. Die Gewährung der niederen Gerechtigkeit für ihre Besitzungen führte in der Folge zur Ausbildung der adeligen und kirchlichen Hofmarken, die die unterste autonome Einheit staatlichen Lebens im bayerischen Herzogtum darstellten, und zwar unabhängig vom Landesherrn. Es sind geschlossene und offene Hofmarken zu unterscheiden. In den geschlossenen Hofmarken unterstanden auch die in der Hofmark ansässigen Untertanen fremder Gerichtsherrn dem Hofmarksherrn. In den offenen Hofmarken dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörende Güter bebauten.

Literatur

  • Sebastian Hiereth: Die ottonische Handfeste von 1311 und die niederbayerischen Städte und Märkte. In: Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte. – ZBLG 33, 1970. (online)
  • Nico Bäro: Die Entwicklung der Landstände in Bayern: Schnaitbacher Urkunde und Ottonische Handfeste. Grin Verlag, 2009, ISBN 978-3-640-44187-7.
  • Heinrich Wirschinger: Darstellung der Entstehung, Ausbildung, und des jetzigen rechtlichen Zustandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Bayern. Die im Jahre 1832 von der Königl. Juristen-Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität in München gekrönte Preisschrift. Weber, München 1837 (Digitalisat [abgerufen am 21. April 2013]).