Kommunalwahlrecht (Niedersachsen)
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Im Land Niedersachsen werden gem. §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) bei den Kommunalwahlen
- der Rat der Gemeinde bzw. Rat der Stadt,
- der Kreistag,
- der/die Bürgermeister/-in
- der/die Landrat/-rätin des Landkreises
gewählt.
Sonstige nach diesem Wahlrecht durchzuführende Wahlen sind Wahlen
- des Ortsrates oder des Stadtbezirkes, sofern solche gebildet werden,
- des Samtgemeinderates, sofern die Gemeinde einer Samtgemeinde angehört
- der Regionsversammlung (in der Region Hannover)
- des Samtgemeindebürgermeisters/der Samtgemeindebürgermeisterin
- des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin (in Großstädten)
- des Regionspräsidenten/der Regionspräsidentin (in der Region Hannover)
Weblinks
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) (PDF-Datei; 167 kB)
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) (PDF-Datei; 277 kB)
- Kommunalwahlen in Niedersachsen - Seite des Innenministeriums