Truhenmeister
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Der Truhenmeister[1] war der Finanzverwalter der Ritterschaft und von Ausschüssen, aber auch der Stifte, der „Truhe“, während der Landschaftseinnehmer für die Finanzverwaltung der Landschaftskasse für die Landstände zuständig war. Das betraf auch die Einnahme der Steuern von den Untertanen. Der Truhenmeister wurde anfänglich aus den Ritterhauptleuten bestimmt, später aus dem Ortsvorstand. Er verfügte über einen Truhenschreiber, der gewissermaßen die Registratur führte. Er wurde zwar gewählt, musste aber vom Landvogt in seinem Amt bestätigt werden. Truhenmeister und Landschaftseinnehmmer vertraten gemeinsam die Landschaft gegenüber dem Landesherren.
Literatur
- Truhenmeister. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 22: Treib–Tz – (XI, 1. Abteilung, Teil 2). S. Hirzel, Leipzig 1952 (woerterbuchnetz.de).
Einzelnachweise
- ↑ Johann Georg Kerner: Allgemeines positives Staats-Landrecht der unmittelbaren freyen freyen Reichsritterschaft, in Schwaben, Franken und am Rhein. Band 2. Meyersche Buchhandlung, Lemgo 1788, § 80, S. 320–323 (Textarchiv – Internet Archive).