Hausbesuch

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Blutdruckmessen während eines Hausbesuchs

Ein Hausbesuch ist ein Besuch einer Fachkraft oder anderweitig qualifizierten Person bei einem Patienten, Klienten oder Adressaten zuhause, typischerweise im Zusammenhang mit Diagnostik, Behandlung, Unterstützung oder Unterricht.

In der Medizin handelt es sich um den Besuch eines Arztes, Zahnarztes, Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden oder einer Hebamme bei dem Patienten zu Hause. Jeder niedergelassene Arzt ist berufsrechtlich dazu verpflichtet, notwendige Hausbesuche bei seinen Patienten zu leisten. Dies gilt auch außerhalb der Sprechstundenzeiten und nicht nur für hausärztlich tätige Allgemeinmediziner, Internisten und Kinderärzte, sondern auch für Fachärzte anderer Richtungen. Therapeuten der Heilberufe werden bei Bedarf vom Arzt per Rezept beauftragt, die Therapie in der Wohnung des Patienten durchzuführen. In Wochenbett und Stillzeit sind Hausbesuche durch eine Hebamme üblich und bei besonderem Bedarf sind im Sinne der Frühen Hilfen außerdem regelmäßige Hausbesuche durch eine Familienhebamme möglich.

In der Kinder- und Jugendhilfe und in der Sozialen Arbeit handelt es sich um einen Besuch einer pädagogischen Fachkraft, eines Sozialarbeiters oder einer hierfür geschulten Person im häuslichen Umfeld. Diese sind teilweise gesetzlich geregelt (z. B. im Rahmen des Kinderschutzes) oder erfolgen aus konzeptionellen bzw. methodischen Überlegungen.[1][2] In Deutschland sind für diejenigen Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, turnusmäßige Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit vorgeschrieben (§ 37 Absatz 3 SGB XI).

Ärztliche Hausbesuche

Kein Arzt darf Patienten rein fernmündlich ohne eigenen Augenschein und Untersuchung behandeln (§ 7 Abs. 4 Musterberufsordnung, Rechtslage in Deutschland).[3] Fernmündliche Beratungen oder Anweisungen sind nur zulässig, wenn Schweregrad der Erkrankung und die angewandte Therapie das erlauben. Daraus ergibt sich z. B. die Besuchspflicht, wenn der Zustand des Patienten sich verschlechtert und ihm nicht zugemutet werden kann, die Arztpraxis aufzusuchen. Notfallpatienten, die dem Arzt nicht bekannt sind, müssen grundsätzlich persönlich untersucht werden.

Ärztliche Hausbesuche werden nach der Gebührenordnung für Ärzte bei Privatpatienten mit 320 Punkten üblicherweise mit dem 2,3-fache Satz entsprechend mit 42,90 € vergütet; nach dem für die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherungen gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstab mit 440 Punkten (bei derzeitigem Punktwert ca. 15,40 €). Für Besuche außerhalb der normalen Arbeitszeit (19 bis 7 Uhr) und am Wochenende werden Zuschläge erhoben. Des Weiteren gibt es Kilometerpauschalen.

Besuche von Zahnärzten, insbesondere im Rahmen der aufsuchenden Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Alltagskompetenz, werden bei gesetzlich Krankenversicherten nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) honoriert.

Historische Literatur

  • Georg Ernst Stahl: Überlegungen zum ärztlichen Hausbesuch. Halle 1703; in: Bernward Josef Gottlieb (Hrsg.): Georg Ernst Stahl: Über den mannigfaltigen Einfluß von Gemütsbewegungen auf den menschlichen Körper (Halle 1695) / Über die Bedeutung des synergischen Prinzips für die Heilkunde (Halle 1695) / Über den Unterschied zwischen Organismus und Mechanismus (Halle 1714) / Überlegungen zum ärztlichen Hausbesuch (Halle 1703). Leipzig 1961 (= Sudhoffs Klassiker der Medizin. Band 36).

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Hausbesuch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Susanne Gerull: Hausbesuche in der Sozialen Arbeit. Eine arbeitsfeldübergreifende empirische Studie. Verlag Barbara Budrich, Opladen / Berlin / Toronto 2014
  2. Ulrike Urban-Stahl, Maria Albrecht, Svenja Gross-Lattwein: Hausbesuche im Kinderschutz. Empirische Analysen zu Rahmenbedingungen und Handlungspraktiken in Jugendämtern. Verlag Barbara Budrich, Leverkusen / Opladen 2018, ISBN 978-3-8474-2100-9.
  3. Musterberufsordnung bei der Bundesärztekammer (Stand 2006) (Memento vom 2. September 2011 im Internet Archive)