Plünderung

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Öffentliche Warnung an Plünderer im Deutschland der Nachkriegszeit

Mit Plünderung (von mittelniederdeutsch 

plunder

 für ‚Hausrat, Wäsche‘) bezeichnet man den Diebstahl oder Raub von Waren und Gütern durch Personen, Gruppen oder Truppen (vgl.: Marodeur). Plünderungen werden dadurch erleichtert, wenn die öffentliche Ordnung zusammenbricht. Dies kommt bei Katastrophen, Tumulten oder Kriegshandlungen vor.

Phänomenologie

US-Soldaten plündern Schuhe in San Francisco nach dem Erdbeben und anschließenden Stadtbrand von 1906
Wehrmachtssoldaten im April 1941 in einem Ladengeschäft in Athen

Opfer einer Plünderung werden einzelne Personen, Behältnisse und Transportgeräte, ganze Gebäude oder gar Ortschaften und Landstriche; häufig werden evakuierte Gebiete aber auch z. B. nur kurzzeitig verlassene Wohnungen das Ziel von Untaten. Schiffe auf offener See werden von Piraten geplündert. Ebenfalls wird von plündernden Soldaten während und nach kriegerischen Auseinandersetzungen berichtet (Kriegsbeute), die damit nach Kriegsvölkerrecht eine Straftat begehen – im Gegensatz zu einem Oberbefehlshaber, der eine Requisition anordnen kann. Im Gefolge von Kriegen spezialisieren sich auch Banden auf Plünderungen.

Die Plünderer bedienen sich auch der Notsituationen, die z. B. durch vorangegangenen Raub oder Schädigung ausgelöst wurden. Unfälle, Kampfhandlungen und andere Sachverhalte, die Abwesenheit von Schutzpersonen und der Öffentlichkeit bedingen, ziehen häufig Plünderungen nach sich. Auch bei Pogromen wird geplündert. Im Fall von Katastrophen wird von den Medien und anderen Institutionen nicht selten auch da „Plünderung“ unterstellt, wo zwar einige rauben, aber andere – Durstende, Hungernde, Frierende usw. – sich nur das Nötigste verschaffen (Mundraub).

Der Begriff „Plünderung“ wird bildlich auch im Zusammenhang mit Verhalten gebraucht, das für kurzfristigen (monetären) Vorteil langfristig größere Schäden in Kauf nimmt (siehe auch Raubbau). Umweltschützer nennen den Abbau fossiler Rohstoffe ebenso Plünderung wie das Abholzen von Regenwald, die Brandrodung und das Überfischen eines Gewässers. Wer unbedacht Güter verbraucht, plündert sein Konto und/oder seine Reserven.

Rechtspraxis

Strafrecht

In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt das Plündern als besonders schwerer Landfriedensbruch. Die Abwehr von Plünderern ist dem Einzelnen im Rahmen einer Notwehrhandlung erlaubt.

Militär- und Kriegsrecht

Plünderung ist nach Art. 28 sowie den Art. 47 und Art. 48 der Haager Landkriegsordnung im Krieg verboten.[1]

In Deutschland sind Straftaten gegen „die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes“ nach Art. 25 Grundgesetz verboten. Landfriedensbruch wird mit dem § 125a Nr. 4 Strafgesetzbuch („Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs“) unter Strafe gestellt, das mit § 3 Wehrstrafgesetz auch im Kriegsfall angewendet wird.

In Österreich gelten mit Art. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes und dem § 64 öStGB ähnliche Bestimmungen.

Während des Zweiten Weltkriegs verurteilten zahlreiche deutsche Gerichte oder Sondergerichte Menschen wegen Plünderei zu teils drakonischen Strafen bis hin zur Todesstrafe.

Beispiele:

  • Das Sondergericht II beim Landgericht Berlin verurteilte am 2. März 1943 einen „Plünderer“, der nach einer Bombennacht eine herrenlose Tasche an sich genommen hatte, zum Tode. Er wurde vierundzwanzig Stunden nach seiner Tat hingerichtet.[2]

Beispiele

Siehe auch

Weblinks

Commons: Plünderung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Plünderung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Website der Bundesbehörden der Schweizer Eidgenossenschaft: Vertragstext der Haager Landkriegsordnung, Volltext.
  2. Klein, S. 177.
  3. Till Spurny: Die Plünderung von Kulturgütern in Peking 1900/1901. wvb Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-86573-360-3.
  4. Birthe Hemeier, Isber Sabrine (Hrsg.): Kulturraub – Fallbeispiele aus Syrien, Irak, Jemen, Ägypten und Libyen. Staatliche Museen zu Berlin. Reimer / Gebr. Mann Verlag, Berlin 2021, ISBN 978-3-496-01669-4 (Verlagsbeschreibung).