Diskussion:Hebezeug

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Im Text ist das unfallverhuetungsgesetz (uvv) angegeben. dies ist aber auf die schweiz beschraenkt. sinnvoll ist, dies anzumerken und zusaetzlich deutsche und/oder internationale regelwerke anzugeben.

Sind Anschlagmittel nun Hebezeuge oder nicht?

Im Artikel heisst es: "Als Hebezeug gelten im Allgemeinen auch die Anschlagmittel und -ketten." Im Artikel Anschlagmittel selbst steht dagegen: "Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die...". Was stimmt denn nun? Beides kann ja nun nicht richtig sein, oder? --PeterZF (Diskussion) 12:25, 10. Jun. 2013 (CEST)

Auch wenn Deine Frage schon älter ist, bin ich auf die gleiche Frage gestoßen. Bei meiner Recherche bin ich auf der Webseite des Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe [1] auf den Hinweis gestoßen, dass Hebezeugketten nicht als Anschlagketten verwendet werden dürfen, weil Hebezeugketten eine weit geringere Bruchdehnung (5-15%) als Anschlagketten (mind. 20%) haben. --Hutbert (Diskussion) 14:20, 31. Aug. 2022 (CEST)

Hebezeuge

Gehören Ausgleichs-Federzüge (Seilfederzüge, Schlauchbalancer) auch hierzu? --91.65.101.167 09:24, 12. Sep. 2014 (CEST)

Der Text ist ungenau.

Z.B. schreibt eine BG: Hebezeugbetrieb ist der Betrieb von a) Kranen, Begriffsbestimmung für Krane siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6), Begriffsbestimmung für Schwimmkrane siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Schwimmende Geräte“ (BGV D 21). b) Ladegeschirren, Begriffsbestimmung für Ladegeschirre siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Hafenarbeit“ (BGV C21). Ladegeschirre sind bordeigene Hebeeinrichtungen von Wasserfahrzeugen, z. B. Bordkrane, Ladebäume mit Winden. c) Bauaufzügen, deren Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ungeführt an Tragmitteln hängt, Begriffsbestimmung für Bauaufzüge siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauaufzüge“ (BGV D7). d) Baggern, soweit sie zum Heben und Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln bestimmt sind, wobei zum Anschlagen und Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist, Begriffsbestimmung für Bagger siehe Abschnitt 2 des Kapitels 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ dieser BG-Regel. e) Winden, Hub- und Zuggeräten zum Heben von Lasten, deren Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel ungeführt an Tragmitteln hängt. Begriffsbestimmung für Winden, Hub- und Zuggeräte siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8). (nicht signierter Beitrag von 91.209.26.20 (Diskussion) 13:49, 15. Aug. 2019 (CEST))