Mühlenfrieden

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Der Mühlenfrieden oder Mühlfrieden stellte Mühlen bzw. das Mühlengebäude im Mittelalter unter einen besonderen Rechtsschutz. Die damaligen Rechtsbücher zählten die Mühlen ausdrücklich zu den befriedeten, gegen jede Gewalttat geschützten Sachen.[1]

Hintergrund

Zerstörung oder Diebstähle am Getreide oder an der Einrichtung der Mühle wurden mit besonders harten Strafen geahndet, da die Mühlen für die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung waren.[2] Der Sachsenspiegel, eines der ältesten Rechtsbücher des deutschen Mittelalters, sah beispielsweise als Strafe wegen Friedensbruchs den Tod durch Rädern vor.[3]

Der Mühlenfrieden gewährte gleichzeitig Flüchtigen einen sicheren Verbleib im Mühlengebäude, ähnlich wie Kirchen Verfolgten vorübergehend zum Kirchenasyl dienen konnten.[4] Personen, die sich in eine Mühle geflüchtet hatten, durften nicht mit Gewalt herausgeholt werden, damit die Mühle nicht durch Gewalthandlungen Schaden nehmen konnte.[5]

Literatur

  • Anselm Schubert: Täufertum und Kabbalah: Augustin Bader und die Grenzen der Radikalen Reformation, Gütersloher Verlagshaus, Heidelberg 2008, ISBN 9783579053721, S. 135, Google-Link
  • Romeo Maurenbrecher: Lehrbuch des gesammten heutigen gemeinen deutschen Privatrechtes, Band 1, Bonn 1840, S. 636, Fn. 7 (führt dort an Theodor Georg Wilhelm Emminghaus: De molendinorum sanctitate breviter disserit. Jena : Marggraf, 1758) Google-Link
  • Horna, Richard: Zur Geschichte des Mühlenstrafrechts in Festschrift Guido Kisch: Rechtshistorische Forschungen. Anläßlich des 60. Geburtstags dargebracht von Freunden, Kollegen und Schülern, Stuttgart 1955, S. 87 ff.
  • Koehne, Carl: Das Recht der Mühlen bis zum Ende der Karolingerzeit (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte 71). M. & H. Marcus, Breslau 1904.
  • Eduard Schulte: Das Gewerberecht der deutschen Weistümer, Deutschrechtliche Beiträge, herausgegeben von. Konrad Beyerle, Band III Heft 4, Heidelberg 1909, S. 341 ff. und S. 385 ff.
  • Sabine Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des. 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zum Wirtschaftsrecht eines deutschen Kleinstaates im Alten Reich (Rechtshistorische Reihe, Bd. 173). Lang, Frankfurt am Main. 1998.
  • Werkmüller (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band III, Kapitel Mühle, S. 720f, Berlin 2008.
  • Wiemann, Harm: Beiträge zur Geschichte des Mühlenrechts, dargestellt an den Mühlen der Herrschaft Crimmitschau vom 14.-17. Jahrhundert, 1948.

Einzelnachweise

  1. Das Mühlengewerbe, bei http://argewe.lima-city.de Weblinkfehler am 25. März 2018
  2. Die Mühle, bei geocaching.com, Spielblog, Abruf 25. März 2018
  3. Bernhard Großfeld, Andreas Möhlenkamp: Die Mühle in Märchen und Recht. Zur Verknüpfung von Wirtschaft, Kultur und Recht. In Neue Juristische Wochenschrift, 1996, Heft 17, S. 1103–1111 Text ohne Fn. bei bockwindmuehle-wettmar
  4. Mühle an der Laber, Dorftafel bei Gemeinde Sünching, Ortsteil Haidenkofen, Abruf 25. März 2018
  5. Hans Markus Thomsen: Einst galt der Müller als größter Dieb im Land, in: Die Welt, 26. März 2004